Wann gilt ein Stromnetz als geschlossenes System? Die Kriterien im Detail

Industriepark, der ein geschlossenes System für die Strom- und Gasverteilung darstellt.

Ob ein Strom- oder Gasnetz als geschlossenes System gilt, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Einstufung bestimmt, ob der Eigentümer bei der ACM die Anerkennung beantragen kann oder stattdessen einen Netzbetreiber benennen muss und welche Pflichten er gegenüber den angeschlossenen Parteien hat.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegt diese Angelegenheit dem niederländischen Energiegesetz (Energiewet). Dieses ersetzte den Begriff „geschlossenes Verteilnetz“ und die damit verbundene Ausnahmeregelung durch die Anerkennung als geschlossenes System mit anschließender Bestellung eines Betreibers. In diesem Artikel erläutern wir die gesetzlichen Kriterien des Artikels 3.7 Energiewet im Detail. Für einen umfassenderen Überblick verweisen wir auf unseren Übersichtsartikel zu privaten Netzen und geschlossenen Verteilnetzen.

Erstens: Gibt es überhaupt ein System?

Bevor die Kriterien des Artikels 3.7 Energiewet zur Anwendung kommen, muss zunächst festgestellt werden, dass überhaupt ein Verteilungssystem existiert.

Ein Stromverteilungssystem ist ein System aus Kabeln und zugehöriger Ausrüstung für den Transport von Elektrizität unter 110 kV. Ein Gasverteilungssystem betrifft den lokalen oder regionalen Gastransport, ausgenommen ein Gasfördernetz.

Darüber hinaus unterscheidet die Energiewet zwischen Anlagen und Direktleitungen. Eine Anlage befindet sich hinter dem Anschlusspunkt und wird von einem einzelnen Anschlussinhaber genutzt oder betrieben; sie stellt kein Netz dar. Eine Direktleitung ist eine separat definierte Verbindung zwischen einer Produktionsanlage und einem oder mehreren Endverbrauchern, für die eine Meldepflicht gegenüber der ACM besteht. Die Unterscheidung zwischen diesen drei Kategorien ist faktischer Natur und erfordert in der Praxis besondere Beachtung.

Die kumulativen Bedingungen von Artikel 3.7 Energiewet

Sobald das Vorhandensein eines Verteilnetzes festgestellt wurde, prüft die ACM auf Antrag, ob die Voraussetzungen des Artikels 3.7 Absatz 1 Energiewet erfüllt sind. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ: Alle Elemente müssen erfüllt sein, damit ein geschlossenes System anerkannt werden kann. Die wichtigsten Voraussetzungen werden im Folgenden erläutert.

Kein bestehender Betreiber und keine Zugehörigkeit zu einer Infrastrukturgruppe

Für das System darf noch kein Betreiber bestellt sein, und das System darf nicht Teil einer Infrastrukturgruppe sein. Diese Voraussetzung ist selbstverständlich, sollte aber bei der Umstrukturierung bestehender Netze oder beim Erwerb eines Standorts, an dem bereits ein Betreiber tätig ist, beachtet werden.

Ein geografisch abgegrenzter Standort mit technischen, organisatorischen oder funktionalen Verbindungen

Das System muss sich innerhalb eines geografisch abgegrenzten Industrie- oder Gewerbegebiets oder eines Standorts mit gemeinsam genutzten Diensten befinden, wie beispielsweise einem Chemiepark, einem Hafen- oder Industriegebiet, einem Gewerbepark oder einem Gewächshausgartenbaugebiet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass das System technische, organisatorische oder funktionale Verbindungen innerhalb dieses Standorts aufweist. Eine rein geografische Abgrenzung genügt daher nicht; es muss auch eine inhaltliche Verbindung zwischen dem System und dem Standort, an dem es sich befindet, bestehen.

Weniger als tausend verbundene Parteien

Es dürfen maximal eintausend Endnutzer an das System angeschlossen sein. Tausend angeschlossene Parteien fallen daher nicht mehr unter die gesetzliche Höchstgrenze; ​​neunhundertneunundneunzig ist unter dieser Bedingung die maximal mögliche Anzahl. Für die meisten Industriestandorte stellt dies kein Problem dar, in großen Gewerbeparks und Mehrfamilienhäusern ist die Anzahl jedoch zu beachten, beispielsweise bei kleineren Mietern mit einem gemeinsamen Anschluss. Die genaue Zählmethode ist im Gesetz nicht weiter ausgeführt; im Zweifelsfall empfehlen wir, sich vorab mit der ACM abzustimmen.

Keine Endnutzer im Haushalt

Ein geschlossenes System darf grundsätzlich keine privaten Endverbraucher beliefern. Der Grund dafür ist der Verbraucherschutz: Privathaushalte gehören an das öffentliche Stromnetz und unterliegen den entsprechenden Schutzmaßnahmen. Das Gesetz sieht eine begrenzte Ausnahme für die gelegentliche Nutzung durch eine geringe Anzahl privater Endverbraucher vor, die beim Systembetreiber angestellt sind oder in einer vergleichbaren Beziehung zu ihm stehen, beispielsweise Bewohner eines auf dem Gelände befindlichen Firmengebäudes. Diese Ausnahme entspricht der europäischen Gesetzgebung.

Integrierte Prozesse oder Vertrieb an den Eigentümer

Schließlich muss eine von zwei wesentlichen Bedingungen erfüllt sein. Entweder sind die Geschäfts- oder Produktionsprozesse der verbundenen Parteien aus spezifischen technischen oder sicherheitstechnischen Gründen in das System integriert, wie es beispielsweise in einem Chemiecluster der Fall ist, wo die Anlagen verschiedener Unternehmen prozess- und energietechnisch eng miteinander verzahnt sind. Oder das System verteilt Strom oder Gas primär an den Eigentümer oder Betreiber des Systems oder an verbundene Unternehmen. Eine allgemeine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den verbundenen Parteien genügt nach dem Gesetzestext nicht; die ACM verlangt einen konkreten Nachweis entweder der technischen Integration oder der primären Verteilung an den Eigentümer.

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Spannungspegel

Darüber hinaus müssen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems angemessen gewährleistet sein; für elektrische Anlagen gilt eine maximale Spannung von 220 kV. Für ein noch zu errichtendes System kann die Anerkennung bereits nach Erhalt der erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen und Zustimmungen beantragt werden.

ACM-Entscheidungszeitraum

Gemäß Artikel 3.54 Absatz 1 der Energieverordnung muss die ACM innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag auf Anerkennung entscheiden. Diese Frist kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Antragsteller sollten diese Vorlaufzeit bei der Planung von Transaktionen oder Projekten, für die eine Anerkennung als geschlossenes System erforderlich ist, berücksichtigen.

Von der Anerkennung bis zur Ernennung eines Betreibers

Die Anerkennung des Systems durch die ACM gemäß Artikel 3.7 Energiewet ist nicht gleichbedeutend mit der Bestellung eines Betreibers. Nach erfolgter Anerkennung bestellt die ACM auf Antrag einen vom Eigentümer benannten Betreiber gemäß Artikel 3.6 Energiewet. Für bestehende Systeme mit einer alten Ausnahmeregelung sieht Artikel 7.32 Energiewet eine Übergangsregelung vor: Der Eigentümer eines solchen Systems gilt für die verbleibende Laufzeit der Ausnahmeregelung als Inhaber einer Anerkennung und eines bestellten Betreibers.

Folgen der Anerkennung

Die Anerkennung als geschlossenes System bringt eigene Verpflichtungen mit sich, die von den Anerkennungskriterien selbst unabhängig sind. Die Anschluss- und Transportpflicht des Betreibers ist spezifischer geregelt als eine allgemeine Pflicht. Gemäß Artikel 3.105 Absatz 1 Energiewet muss der Betreiber auf Anfrage ein Angebot für den Bau oder die Änderung eines Anschlusses sowie auf Anfrage ein Angebot für die Bereitstellung, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlusses und den Transport unterbreiten. Der Betreiber kann dies ablehnen, wenn die verfügbare Transportkapazität in angemessener Weise nicht ausreicht, sofern die Ablehnung hinreichend begründet ist.

Die Tarife des Betreibers sind gesetzlich geregelt: Gemäß Artikel 3.114 Absatz 1 des Energiewet-Gesetzes müssen die Tarife auf einer im Voraus veröffentlichten Berechnungsmethode beruhen und kostendeckend, transparent und diskriminierungsfrei sein. Die ACM kann nach einer Beschwerde eine Anpassung der Berechnungsmethode oder des Tarifs verlangen.

Darüber hinaus ist ein geschlossenes System nicht automatisch von Maßnahmen zur Netzengpassbewirtschaftung ausgenommen. Gemäß Artikel 3.104 Absatz 1 Energiewet gelten für den Betreiber eines geschlossenen Systems die entsprechenden Pflichten aus Kapitel 9.

Der Netzcode für Elektrizität (Netcode elektriciteit) schreibt im Falle von Transportkapazitätsengpässen unter anderem eine Untersuchung technischer Maßnahmen, physischer Engpässe und des Engpassmanagements vor. Der Betreiber muss zudem zusätzliche Bestimmungen des Netzcodes für Elektrizität und des Informationscodes für Elektrizität und Gas (Informatiecode elektriciteit en gas) hinsichtlich Marktprozessen und elektronischer Nachrichtenübermittlung anwenden. Ob und inwieweit der Betreiber als Netzbetreiber unter die einzelnen Bestimmungen von Kapitel 9 fällt, hängt von der jeweiligen Verpflichtung ab und erfordert eine Einzelfallprüfung.

Entzug der Anerkennung

Die Anerkennung als geschlossenes System ist nicht unbegrenzt sicher. Gemäß Artikel 3.2 Energiebesluit kann die ACM die Anerkennung unter anderem dann widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3.7 Energiewet nicht mehr erfüllt sind, wenn das System nicht tatsächlich vom benannten Betreiber verwaltet wird, bei bestimmten Verstößen gegen die Pflichten des Betreibers oder wenn der Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben enthielt. Der Widerruf ist daher eine reale Rechtsfolge und nicht bloß eine theoretische Möglichkeit.

Der europäische Rahmen

Die nationalen Kriterien orientieren sich weitgehend an Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2019/944 für Elektrizität und Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2009/73 für Gas. Beide Bestimmungen beziehen sich auf geografisch abgegrenzte Industrie- oder Gewerbestandorte bzw. Standorte mit gemeinsam genutzten Diensten, den Ausschluss von Haushaltskunden (mit Ausnahme der gelegentlichen Nutzung durch eine geringe Anzahl angeschlossener Haushalte), die Integration aus spezifischen technischen oder Sicherheitsgründen oder die primäre Verteilung an den Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen, die Möglichkeit der Befreiung von der vorherigen Tarifgenehmigung sowie die Überprüfung von Tarifen oder Berechnungsmethoden auf Antrag eines Nutzers.

Die Richtlinien selbst nennen keine Anzahl verbundener Parteien; die Begrenzung auf weniger als tausend ist eine nationale Vorgabe gemäß Artikel 3.7 Energiewet. Für Gas fordert Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2009/73 zudem den Zugang Dritter auf der Grundlage veröffentlichter und objektiv angewandter Tarife, und für Strom bilden die Artikel 32 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 den Rahmen für Verteilungsmanagement, Tarife und Zugang.

Die Qualifikation verdient anhaltende Aufmerksamkeit

Ein Netz, das heute die Kriterien erfüllt, kann diesen Status in der Praxis verlieren. Ein Anstieg der Anzahl angeschlossener Parteien, eine Änderung der Standortfunktion, der Verkauf von Geschäftsbereichen oder der Weggang des Hauptnutzers können dazu führen, dass die Bedingungen von Artikel 3.7 Energiewet nicht mehr erfüllt sind, was den Entzug der Anerkennung zur Folge haben kann.

Dies ist keine durch die Rechtsprechung etablierte Regel, sondern ergibt sich aus der Natur der kumulativen Bedingungen: Jede relevante Änderung muss anhand von Artikel 3.7 neu bewertet werden. Wir empfehlen daher, regelmäßig zu überprüfen, ob alle Bedingungen weiterhin erfüllt sind; dies gehört zum normalen Management eines privaten Netzes.

Fazit

Die Qualifizierung als geschlossenes System erfordert eine sachliche und rechtliche Analyse des Netzes, des Standorts und der angeschlossenen Parteien, bewertet anhand der kumulativen Kriterien von Artikel 3.7 Energiewet. Sorgfältige Vorbereitung verhindert das Scheitern eines Anerkennungsantrags oder dass ein Betreiber unwissentlich ein Netz ohne gültige Berechtigung verwaltet. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Netz als geschlossenes System gilt, oder möchten Sie Ihre bestehende Anerkennung oder Befreiung überprüfen lassen? Unsere Energierechtsexperten beraten Sie gerne.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen einem geschlossenen System und dem öffentlichen Stromnetz?

Ein geschlossenes System ist ein privates Stromnetz auf einem abgegrenzten Industrie- oder Gewerbegelände, an das grundsätzlich keine Haushalte angeschlossen sind und für das der Eigentümer selbst einen Betreiber bestimmt. Das öffentliche Stromnetz wird von einem regulären Netzbetreiber verwaltet und steht grundsätzlich allen Nutzern, einschließlich Haushalten, offen.

Wie viele verbundene Parteien darf ein geschlossenes System maximal haben?

Weniger als tausend. Tausend verbundene Parteien fallen nicht mehr unter die gesetzliche Höchstgrenze; ​​neunhundertneunundneunzig ist das Maximum. Die genaue Zählmethode, beispielsweise für Mieter hinter einem gemeinsamen Anschluss, ist gesetzlich nicht festgelegt; im Zweifelsfall ist dies vorab mit der ACM abzugleichen.

Kann ein geschlossenes System Haushalte versorgen?

Grundsätzlich nein. Eine begrenzte Ausnahme gilt für die gelegentliche Nutzung durch eine kleine Anzahl von Endnutzern in Privathaushalten, die beim Eigentümer des Systems beschäftigt sind oder eine vergleichbare Beziehung zu ihm haben, wie beispielsweise Bewohner einer Firmenwohnung auf dem Gelände.

Wie lange dauert das ACM-Anerkennungsverfahren?

Die ACM muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten über einen Anerkennungsantrag entscheiden. Diese Frist kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung einer Transaktion oder eines Projekts.

Was geschieht mit einer bestehenden Ausnahmeregelung gemäß der vorherigen Gesetzgebung?

Für bestehende Anlagen mit einer alten Ausnahmeregelung sieht Artikel 7.32 Energiewet eine Übergangsregelung vor: Der Eigentümer gilt für die verbleibende Laufzeit der Ausnahmeregelung als anerkannt und bestellt. Ein neuer Antrag ist daher während dieses Zeitraums nicht erforderlich.

Kann eine einmal erteilte Anerkennung wieder zurückgenommen werden?

Ja. Gemäß Artikel 3.2 Energiebesluit kann die ACM die Anerkennung unter anderem dann widerrufen, wenn die Bedingungen des Artikels 3.7 Energiewet nicht mehr erfüllt sind, wenn das System nicht tatsächlich vom bestellten Betreiber verwaltet wird, im Falle bestimmter Verstöße gegen die Pflichten des Betreibers oder wenn der Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben enthielt.

Ist ein geschlossenes System von Maßnahmen zur Stauvermeidung ausgenommen?

Nein, nicht automatisch. Gemäß Artikel 3.104 Energiewet gelten für den Betreiber eines geschlossenen Systems die spezifischen Pflichten aus Kapitel 9 entsprechend. Ob und in welchem ​​Umfang eine spezifische Pflicht Anwendung findet, erfordert eine Einzelfallprüfung.

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