Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat (im Folgenden „Aufsichtsrat“) ist ein Organ der BV und der NV, das eine Aufsichtsfunktion hinsichtlich der Politik des Vorstands und der allgemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen hat (Artikel 2:140/250 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs („DCC“)). Der Zweck dieses Artikels besteht darin, eine allgemeine Erklärung dieses Unternehmensorgans zu geben.

Zunächst wird erläutert, wann ein Aufsichtsrat zwingend erforderlich ist und wie dieser eingerichtet wird. Anschließend werden die Hauptaufgaben des Aufsichtsrats behandelt. Anschließend werden die gesetzlichen Befugnisse des Aufsichtsrats erläutert. Anschließend werden die erweiterten Befugnisse des Aufsichtsrats in einer dualistischen Gesellschaft erörtert. Abschließend schließt dieser Artikel mit einer kurzen Zusammenfassung als Fazit.

Der Aufsichtsrat

Die optionale Einstellung und ihre Anforderungen

Grundsätzlich ist die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds für NVs und BVs nicht verpflichtend. Anders verhält es sich bei Unternehmen mit obligatorischem zweistufigem Aufsichtsrat (siehe auch unten). Die Bestellung kann sich jedoch aus branchenspezifischen Vorschriften ergeben (beispielsweise für Banken und Versicherer gemäß Artikel 3:19 des Finanzaufsichtsgesetzes). Aufsichtsratsmitglieder können nur bestellt werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Unternehmenskammer kann jedoch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als besondere und abschließende Maßnahme einen Aufsichtsratsdirektor bestellen , wofür keine solche Grundlage erforderlich ist. Entscheidet man sich für die optionale Einrichtung eines Aufsichtsrats, sollte man dieses Gremium daher in die Satzung aufnehmen (entweder bei der Gründung des Unternehmens oder später durch eine Satzungsänderung).

Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Organ direkt in der Satzung geschaffen wird oder indem es von einem Beschluss eines Körperschaftsorgans wie der Hauptversammlung abhängig gemacht wird. Es ist auch möglich, die Einrichtung von einer zeitlichen Regelung abhängig zu machen (z. B. ein Jahr nach Gründung der Gesellschaft), nach deren Ablauf kein zusätzlicher Beschluss mehr erforderlich ist. Im Gegensatz zum Vorstand ist es nicht möglich, juristische Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen.

Aufsichtsratsmitglieder vs. nicht geschäftsführende Direktoren

Neben einem zweistufigen Aufsichtsrat ist es auch möglich, sich für eine einstufige Vorstandsstruktur zu entscheiden. In diesem Fall besteht der Vorstand aus zwei Arten von Direktoren, nämlich geschäftsführenden Direktoren und nicht geschäftsführenden Direktoren. Die Pflichten der nicht geschäftsführenden Direktoren sind dieselben wie die der Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat.

Daher gilt dieser Artikel auch für nicht geschäftsführende Direktoren. Manchmal wird argumentiert, dass die Haftungsschwelle für nicht geschäftsführende Direktoren niedriger sei, weil geschäftsführende und nicht geschäftsführende Direktoren im selben Gremium sitzen, da sie bessere Informationen hätten. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander und es hängt außerdem sehr stark von den Umständen des Falles ab. Es ist nicht möglich, sowohl nicht geschäftsführende Direktoren als auch einen Aufsichtsrat zu haben (Artikel 2:140/250 Absatz 1 des DCC).

Aufgaben des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Aufgaben des VR beschränken sich auf Aufsichts- und Beratungspflichten gegenüber dem Vorstand und den allgemeinen Angelegenheiten der Gesellschaft (Art. 2:140/250 Abs. 2 DCG). Darüber hinaus ist der VR auch als Arbeitgeber des Vorstands verpflichtet, da er über Auswahl, (Wieder-)Bestellung, Suspendierung, Abberufung, Vergütung, Aufgabenverteilung und Entwicklung von Vorstandsmitgliedern entscheidet oder zumindest maßgeblichen Einfluss darauf hat . Zwischen Vorstand und Aufsichtsrat besteht jedoch kein hierarchisches Verhältnis. Sie sind zwei verschiedene Körperschaften mit jeweils eigenen Aufgaben und Befugnissen. Auf die Kernaufgaben des SB wird im Folgenden näher eingegangen.

Überwachungsaufgabe

Die Aufsichtsaufgabe impliziert, dass der VR die Führungspolitik und den allgemeinen Ablauf überwacht. Dazu gehören beispielsweise die Funktionsweise des Managements, die Unternehmensstrategie, die Finanzlage und die damit verbundene Berichterstattung, die Risiken des Unternehmens, die Compliance und die Sozialpolitik. Darüber hinaus erstreckt sich die Aufsicht über den VR in der Muttergesellschaft auch auf die Konzernpolitik. Darüber hinaus geht es nicht nur um eine nachträgliche Überwachung, sondern auch um eine im Rahmen der Managementautonomie sinnvolle Beurteilung der (langfristigen) noch umzusetzenden Politik (zB Investitions- oder Politikpläne). Für Aufsichtsräte besteht auch eine kollegiale Aufsicht untereinander.

Beratende Rolle

Hinzu kommt die beratende Aufgabe des SB, die auch die allgemeinen Linien der Führungspolitik betrifft. Dies bedeutet nicht, dass bei jeder Entscheidung des Managements eine Beratung erforderlich ist. Denn Entscheidungen über das Tagesgeschäft des Unternehmens zu treffen, gehört zur Aufgabe des Managements. Dennoch kann der SB erbetene und unaufgeforderte Ratschläge erteilen. Diesem Rat muss nicht gefolgt werden, da der Vorstand, wie gesagt, in seinen Entscheidungen autonom ist. Nichtsdestotrotz sollten die Ratschläge des Aufsichtsrats angesichts der Bedeutung, die der Aufsichtsrat dem Rat beimisst, ernsthaft befolgt werden.

Die Aufgaben des Aufsichtsrats umfassen keine Vertretungsbefugnis. Grundsätzlich sind weder der Aufsichtsrat noch seine einzelnen Mitglieder befugt, die BV oder NV zu vertreten (abgesehen von wenigen gesetzlichen Ausnahmen). Daher kann dies nicht in die Satzung aufgenommen werden, es sei denn, es ergibt sich aus dem Gesetz.

Befugnisse des Aufsichtsrats

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat eine Reihe von Befugnissen, die sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben. Dies sind einige der wichtigen gesetzlichen Befugnisse des SB:

  • Suspendierungsbefugnis der Direktoren, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist (Art. 2:147/257 DCC): vorübergehende Suspendierung des Direktors von seinen Pflichten und Befugnissen, wie beispielsweise der Beteiligung an Entscheidungsfindung und Vertretung.
  • Entscheidungsfindung bei Interessenkonflikten der Vorstandsmitglieder (Art. 2:129/239 Abs. 6 DCG).
  • Genehmigung und Unterzeichnung eines Verwaltungsvorschlags für eine Verschmelzung oder Spaltung (Art. 2:312/334f Z 4 DCC).
  • Genehmigung des Jahresabschlusses (Art. 2:101/210 Abs. 1 DCG).
  • Bei einem börsennotierten Unternehmen: Einhaltung, Aufrechterhaltung und Offenlegung der Corporate Governance-Struktur des Unternehmens.

Der Aufsichtsrat in der satzungsmäßigen dualistischen Gesellschaft

Wie oben erwähnt, ist es bei einer gesetzlichen Zweiklassengesellschaft zwingend erforderlich, einen Aufsichtsrat einzurichten. Darüber hinaus hat dieser Aufsichtsrat dann zusätzliche gesetzliche Befugnisse, die auf Kosten der Befugnisse der Hauptversammlung gehen. Im Zweiklassensystem hat der Aufsichtsrat die Befugnis, wichtige Managemententscheidungen zu genehmigen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat im voll zweiklassensystem die Befugnis, Vorstandsmitglieder zu ernennen und zu entlassen (Artikel 2:162/272 DCC), während im Fall einer normalen oder beschränkten Zweiklassengesellschaft diese Befugnis bei der Hauptversammlung liegt (Artikel 2:155/265 DCC).

Schließlich wird der Aufsichtsrat in einer gesetzlichen Zweiklassengesellschaft ebenfalls von der Hauptversammlung ernannt, hat jedoch das gesetzliche Recht, Aufsichtsratsmitglieder zur Ernennung vorzuschlagen (Artikel 2:158/268(4) DCC). Obwohl die Hauptversammlung und der Betriebsrat eine Empfehlung abgeben können, ist der Aufsichtsrat nicht daran gebunden, mit Ausnahme der verbindlichen Nominierung eines Drittels des Aufsichtsrats durch den Betriebsrat. Die Hauptversammlung kann die Nominierung mit absoluter Stimmenmehrheit ablehnen, wenn diese ein Drittel des Kapitals repräsentiert.

Fazit

Hoffentlich hat Ihnen dieser Artikel einen guten Überblick über den Aufsichtsrat gegeben. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Ernennung eines Aufsichtsrats nicht zwingend ist, es sei denn, es ergibt sich eine Verpflichtung aus spezifischen Gesetzen oder wenn das zweistufige Vorstandssystem gilt. Möchten Sie dies tun? Dann kann dies auf verschiedene Weise in die Satzung aufgenommen werden. Anstelle eines Aufsichtsrats kann auch eine einstufige Vorstandsstruktur gewählt werden. Die Hauptaufgaben des Aufsichtsrats sind Aufsicht und Beratung, aber darüber hinaus kann der Aufsichtsrat auch als Arbeitgeber der Geschäftsführung angesehen werden.

Viele Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz und können aus der Satzung folgen. Die wichtigsten davon haben wir unten aufgeführt. Abschließend haben wir darauf hingewiesen, dass im Falle einer Gesellschaft mit zwei Führungsebenen dem Aufsichtsrat eine Reihe von Befugnissen von der Geschäftsführung übertragen werden und was diese mit sich bringen.

Haben Sie nach der Lektüre dieses Artikels noch Fragen zum Aufsichtsrat (Aufgaben und Befugnisse), zur Bildung eines Aufsichtsrats, zum monistischen und dualistischen Vorstandssystem oder zur dualistischen Pflichtgesellschaft? Du kannst kontaktieren Law & More für all Ihre Fragen zu diesem Thema, aber auch zu vielen anderen. Unsere Anwälte sind unter anderem im Gesellschaftsrecht breit spezialisiert und stehen Ihnen jederzeit zur Seite.

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