Das Recht auf Schweigen in Strafsachen

Das Recht, in Strafsachen zu schweigen - Law & More

Das Recht, in Strafsachen zu schweigen

Aufgrund mehrerer aufsehenerregender Kriminalfälle im vergangenen Jahr rückt das Schweigerecht des Verdächtigen erneut in den Fokus. Sicherlich steht bei Opfern und Angehörigen von Straftaten das Schweigerecht des Verdächtigen in der Kritik, was verständlich ist. So führte im vergangenen Jahr das anhaltende Schweigen des Tatverdächtigen mehrfacher „Insulinmorde“ in Altenpflegeheimen zu Frust und Verärgerung bei den Angehörigen, die natürlich wissen wollten, was passiert sei. Der Verdächtige berief sich vor dem Bezirksgericht Rotterdam ständig auf sein Schweigerecht. Dies verärgerte auf Dauer auch die Richter, die dennoch weiterhin versuchten, den Tatverdächtigen zur Tat zu bewegen.

Artikel 29 der Strafprozessordnung

Es gibt verschiedene Gründe, warum Verdächtige, oft auf Anraten ihrer Anwälte, von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies können beispielsweise rein strategische oder psychologische Gründe sein, es kommt aber auch vor, dass der Verdächtige die Konsequenzen innerhalb des kriminellen Umfelds fürchtet. Unabhängig vom Grund steht jedem Verdächtigen das Schweigerecht zu.

Es handelt sich um ein klassisches Bürgerrecht, das seit 1926 in Artikel 29 der Strafprozessordnung verankert ist und daher geachtet werden muss. Dieses Recht beruht auf dem Grundsatz, dass der Verdächtige nicht zur Mitwirkung an seiner eigenen Verurteilung verpflichtet ist und nicht dazu gezwungen werden kann: „ Der Verdächtige ist nicht verpflichtet, auszusagen .“ Die Grundlage hierfür bildet das Folterverbot.

Macht der Verdächtige von diesem Recht Gebrauch, kann er damit verhindern, dass seine Aussage als unglaubwürdig und unglaubwürdig angesehen wird, etwa weil sie von den Angaben anderer oder den Akteninhalten abweicht. Wenn der Verdächtige zu Beginn schweigt und seine Aussage später in die anderen Aussagen und die Akte eingefügt wird, erhöht er die Chance, dass ihm der Richter glaubt. Die Nutzung des Schweigerechts kann auch eine gute Strategie sein, wenn der Tatverdächtige auf Fragen beispielsweise der Polizei keine plausible Antwort geben kann. Schließlich kann eine Aussage vor Gericht immer verspätet erfolgen.

Diese Strategie ist jedoch nicht ohne Risiken. Dessen sollte sich auch der Verdächtige bewusst sein. Wird der Verdächtige festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, kann die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht bedeuten, dass für Polizei und Justizbehörden ein Ermittlungsgrund bestehen bleibt, auf dessen Grundlage die Untersuchungshaft für den Verdächtigen fortgesetzt wird.

Es ist daher möglich, dass der Beschuldigte aufgrund seines Schweigens länger in Untersuchungshaft bleiben muss, als wenn er eine Aussage gemacht hätte. Darüber hinaus ist es möglich, dass dem Beschuldigten nach einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kein Schadensersatz zugesprochen wird, wenn er selbst für die Fortsetzung der Untersuchungshaft verantwortlich ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch wurde aus diesem Grund bereits mehrfach abgelehnt.

Auch vor Gericht bleibt Schweigen für den Verdächtigen nicht ohne Folgen. Schließlich kann ein Richter Schweigen bei seinem Urteil berücksichtigen, wenn ein Verdächtiger weder in der Beweisaufnahme noch im Urteilsspruch offen ist. Laut dem Obersten Gerichtshof der Niederlande kann das Schweigen des Verdächtigen sogar zur Verurteilung beitragen, wenn genügend Beweise vorliegen und der Verdächtige keine weiteren Erklärungen abgegeben hat.

Das Schweigen des Verdächtigen lässt sich vom Richter letztlich folgendermaßen erklären: „ Der Verdächtige hat seine Beteiligung stets verschwiegen (…) und somit keine Verantwortung für seine Taten übernommen .“ Im Kontext des Urteils kann ihm sein Schweigen als Ausdruck fehlender Reue oder Bedauern seiner Taten angerechnet werden. Ob Richter das Recht des Verdächtigen zu schweigen bei der Strafzumessung berücksichtigen, hängt von ihrer persönlichen Einschätzung ab und kann daher von Richter zu Richter variieren.

Die Inanspruchnahme des Schweigerechts mag zwar Vorteile für den Verdächtigen haben, ist aber sicherlich nicht ohne Risiko. Zwar muss das Schweigerecht des Verdächtigen respektiert werden. Doch wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sehen die Richter das Schweigen von Verdächtigen zunehmend als Nachteil an. Denn das Schweigerecht des Tatverdächtigen steht in der Praxis regelmäßig im Widerspruch zur zunehmenden Rolle im Strafverfahren und der Bedeutung klarer Antworten auf die Fragen von Opfern, Hinterbliebenen oder der Gesellschaft.

Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, während der polizeilichen Vernehmung oder in der Verhandlung vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher ist es wichtig, dass Sie sich vor der Entscheidung über das Schweigerecht an einen Strafverteidiger wenden. Recht & More Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und beraten und/oder unterstützen Sie gerne. Sie sind Opfer oder Hinterbliebener und haben Fragen zum Aussageverweigerungsrecht? Auch dann Law & More Anwälte stehen für Sie bereit.

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