Beendigung einer mündlichen Dauervereinbarung: Was das Gericht entschieden hat

Beendigung einer mündlichen Dauervereinbarung – Anwaltskanzlei Law & More

Eine langjährige Geschäftsbeziehung bedarf keiner Schriftform, um rechtliche Konsequenzen zu haben. Dies geht aus einem Urteil des Bezirksgerichts Midden-Nederland vom 22. Oktober 2025 (ECLI:NL:RBMNE:2025:6129) hervor, das eine Zusammenarbeit zwischen einem niederländischen Herausgeber einer Oldtimerzeitschrift und einem Schweizer Verlag betrifft.

Die Parteien hatten jahrelang auf Basis mündlicher Vereinbarungen zusammengearbeitet. Als der Schweizer Verlag die Kooperation über Nacht beendete, entstand ein Streit darüber, ob dies angesichts der bestehenden mündlichen Vereinbarung zulässig war. Zudem war fraglich, ob die Wiederverwendung bereits gelieferten Materials das Urheberrecht verletzte.

Das Gericht entschied, dass eine mündliche, unbefristete Vereinbarung bestand. Ihre sofortige Beendigung war unrechtmäßig. Dem niederländischen Verlag stand eine Entschädigung in Höhe einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zu. Die Urheberrechtsansprüche wurden jedoch abgewiesen.

Die Zusammenarbeit

Seit 2010 lieferte der niederländische Verlag dem Schweizer Verlag gegen Bezahlung Artikel und Fotos. Das Schweizer Unternehmen nutzte das Material in seiner eigenen Zeitschrift über Oldtimer und veröffentlichte später auch Fotos aus dieser Zusammenarbeit auf seiner Website.

Anfangs übernahm der niederländische Verlag auch das Layout. Später bestand die Zusammenarbeit hauptsächlich aus der regelmäßigen Lieferung von Material und der entsprechenden Rechnungsstellung.

Zuständigkeit des niederländischen Gerichts

Da der Schweizer Verlag in der Schweiz ansässig war, musste das Gericht zunächst prüfen, ob das niederländische Gericht zuständig war.

Das Gericht wandte das Luganoer Übereinkommen an. Die Schweizer Partei nahm am Verfahren teil, ohne die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts zu bestreiten. Daher wurde dem niederländischen Gericht die Zuständigkeit in diesem Fall zuerkannt.

Dies bedeutet nicht, dass ein niederländisches Gericht in jedem Fall gegen ein Schweizer Unternehmen automatisch zuständig ist. Die Zuständigkeit muss stets anhand der Umstände und der anwendbaren internationalen Vorschriften geprüft werden.

Welches Gesetz fand Anwendung?

Das Gericht unterschied zwischen den vertraglichen Ansprüchen und den Urheberrechtsansprüchen.

Die Kündigung: Niederländisches Recht

Die Klage wegen unrechtmäßiger Kündigung stützte sich auf die Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Gericht wandte daher die kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Rom-I-Verordnung an.

Die Parteien hatten keine Rechtswahl getroffen. In einem solchen Fall findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem die Partei, die die charakteristische Verpflichtung erfüllt, ihren Sitz hat. Dies war im vorliegenden Fall der niederländische Verlag, da dieser das redaktionelle Material lieferte.

Daher fand niederländisches Recht auf die Beendigung der Zusammenarbeit Anwendung.

Urheberrechtsansprüche: Schweizer Recht

Für die Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung galt ein anderer Ausgangspunkt. Es handelte sich nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um Ansprüche, die auf der angeblichen unrechtmäßigen Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials beruhten.

Der Urheberrechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem er geltend gemacht wird. Die mutmaßliche Rechtsverletzung betraf eine Schweizer Website und eine für den Schweizer Markt bestimmte Zeitschrift. Das Gericht wandte daher in diesem Teil des Falles schweizerisches Recht an.

Die Zusammenarbeit beruhte auf einer mündlichen, fortlaufenden Vereinbarung.

Das Gericht stufte die Zusammenarbeit als mündliche, fortlaufende Vereinbarung auf unbestimmte Zeit ein.

Folgende Umstände waren unter anderem relevant:

  • Die Zusammenarbeit hatte etwa vierzehn Jahre gedauert.
  • Die Aufführungen fanden in regelmäßigen Abständen statt.
  • Der Kern der Vereinbarung war über lange Zeit weitgehend unverändert geblieben.
  • Der niederländische Verlag lieferte strukturell bereitgestelltes Material
  • Die Schweizer Partei bezahlte dies regelmäßig.

Bei der Festlegung einer angemessenen Kündigungsfrist spielen die Dauer der Zusammenarbeit, die Interessen der anderen Partei und die Folgen einer Kündigung eine Rolle.

In diesem Fall wurde die Zusammenarbeit über Nacht beendet. Der Schweizer Verlag gab keine Vorwarnung und bot keine Entschädigung an. Laut Gericht war dies angesichts der langen Dauer der Zusammenarbeit und der Folgen für den niederländischen Verlag nicht hinnehmbar.

Das Gericht setzte daher eine angemessene Kündigungsfrist von zwölf Monaten fest. Der niederländische Verlag erhielt eine Entschädigung in Höhe der Einnahmen, die er während dieses Zeitraums hätte erzielen können.

Die Urheberrechtsansprüche wurden zurückgewiesen.

Das Gericht wies die Klage wegen Urheberrechtsverletzung zurück.

Ein wichtiger Grund war, dass der Schweizer Verlag die Nutzungsgebühren für das Material während der fiktiven Kündigungsfrist weiterhin bezahlte. Unter diesen Umständen konnte die Nutzung des Materials in diesem Zeitraum nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die digitale Verfügbarkeit älterer Ausgaben führte ebenfalls nicht zur Bestätigung der Ansprüche. Dem niederländischen Verlag war die digitale Nutzung älterer Ausgaben bereits seit einiger Zeit bekannt, ohne jedoch rechtzeitig Einwände zu erheben.

Für die Praxis sind folgende Punkte relevant:

  • Vereinbarungen über Laufzeit und Beendigung schriftlich festhalten
  • eine klare Kündigungsklausel enthalten
  • festlegen, was mit im Voraus bezahlten oder noch ausstehenden Leistungen geschieht
  • Es ist zu dokumentieren, ob das Material nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verwendet werden kann.
  • Vereinbarungen über digitale Veröffentlichung und Archivierung treffen
  • Einwände gegen die unbefugte Nutzung rechtzeitig schriftlich einreichen
  • Prüfen Sie im Falle einer internationalen Zusammenarbeit, welches Recht und welches Gericht Anwendung finden.

Ein schriftlicher Vertrag verhindert zwar nicht jeden Streitfall, aber er macht deutlicher, was die Parteien voneinander erwarten können.

Fazit

Eine mündliche Absprache kann sich zu einer mündlichen, unbefristeten Vereinbarung entwickeln. In einer langjährigen Beziehung kann eine Kündigung ohne Kündigungsfrist und ohne Abfindung gegen die Grundsätze der Angemessenheit und Fairness verstoßen.

In diesem Fall führte dies zu einer Entschädigung auf Grundlage einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Die Urheberrechtsansprüche wurden abgewiesen, da für die Nutzung während dieses Zeitraums Zahlungen geleistet worden waren und kein rechtzeitiger Einspruch gegen die digitale Nutzung älterer Ausgaben erhoben worden war.

Die wichtigste praktische Lehre lautet: Wer eine langjährige Zusammenarbeit beenden möchte, sollte nicht nur prüfen, ob eine Beendigung möglich ist, sondern auch, wie diese erfolgt und welche Folgen sie für die andere Partei hat.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine mündliche Vereinbarung eine dauerhafte Vereinbarung sein?

Ja. Eine Vereinbarung muss nicht schriftlich festgehalten werden. Tauschen die Parteien über einen längeren Zeitraum regelmäßig Leistungen aus, kann eine Vereinbarung durch ihr Verhalten entstehen. Ob eine mündliche, fortlaufende Vereinbarung vorliegt, hängt von den Gesamtumständen ab: der Dauer der Zusammenarbeit, der Regelmäßigkeit der Leistungen, etwaiger Exklusivität und dem Grad der gegenseitigen Abhängigkeit der Parteien.

Kann eine mündliche, auf unbestimmte Zeit geltende Vereinbarung einfach gekündigt werden?

Grundsätzlich kann eine mündliche, unbefristete Vereinbarung gekündigt werden. Die Kündigung muss jedoch den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness genügen. Je nach den Umständen können eine Kündigungsfrist, ein zwingender Grund oder eine finanzielle Entschädigung erforderlich sein. Bei einer langjährigen Zusammenarbeit ist eine sofortige Kündigung ohne Übergangsfrist nicht ohne Weiteres zu erwarten.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Nicht immer. Eine Kündigung ist grundsätzlich formlos, es sei denn, die Parteien haben eine bestimmte Form vereinbart. Eine mündliche Kündigung kann daher genügen, wenn sie klar formuliert ist und die andere Partei erreicht. In der Regel ist jedoch eine schriftliche Kündigung ratsam, da sie Diskussionen über Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Kündigung vermeiden kann.

Welches Gericht ist in einem Streitfall mit einer ausländischen Partei zuständig?

Dies hängt vom Sitz der Parteien, der Wahl des Gerichtsstands und den anwendbaren internationalen Regeln ab. Bei Streitigkeiten mit einer Partei aus der Schweiz kann das Luganoer Übereinkommen relevant sein. Ein Beklagter kann die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch durch seine Teilnahme am Verfahren anerkennen, ohne diese anzufechten. Dies muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Welches Recht findet Anwendung, wenn die Parteien in verschiedenen Ländern ansässig sind?

Für vertragliche Ansprüche finden in der Regel die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung Anwendung. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, zu dem die Vereinbarung die engste Verbindung aufweist, wobei der Ort der charakteristischen Leistungserbringung von Bedeutung sein kann. Für Urheberrechtsansprüche gilt eine andere Regelung: Grundsätzlich findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Urheberrechtsschutz beansprucht wird.

Kann das Material auch nach Beendigung der Zusammenarbeit noch verwendet werden?

Dies hängt von den getroffenen Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Fall war relevant, dass die Nutzung während des Zeitraums, der der angemessenen Kündigungsfrist entsprach, vergütet wurde und dass der niederländische Verlag die digitale Nutzung älterer Ausgaben bereits seit einiger Zeit kannte, ohne Einwände zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Material nach Beendigung einer Zusammenarbeit grundsätzlich weiterverwendet werden darf; es ist wichtig, Vereinbarungen zu Themen wie Wiederverwendung, digitaler Veröffentlichung, Archivierung und Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit zu treffen.

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