Muss ein geschlossenes Verteilnetz an Maßnahmen zur Netzengpassbewirtschaftung teilnehmen? Das CBb schafft Klarheit.

Geschlossenes Verteilnetz mit Umspannwerk und Hochspannungsmasten in einem Industriegebiet bei Sonnenuntergang

Das niederländische Stromnetz ist ausgelastet. Immer häufiger können Unternehmen nicht einfach einen stärkeren Anschluss erhalten, und die Netzbetreiber suchen nach Möglichkeiten, die vorhandenen Kapazitäten so effizient wie möglich zu nutzen. Eine dieser Möglichkeiten ist das Engpassmanagement: Der Netzbetreiber zahlt Verbrauchern und Erzeugern eine Gebühr, wenn diese in Spitzenzeiten vorübergehend weniger Strom beziehen oder erzeugen, als vertraglich vereinbart. Dadurch wird das Netz entlastet.

Im Mittelpunkt eines kürzlich ergangenen Urteils des Handels- und Industrieberufungsgerichts ( College van Beroep voor het bedrijfsleven , 2. Juni 2026) steht die Frage, ob diese Verpflichtung auch Eigentümern geschlossener Verteilnetze auferlegt werden kann. Für viele große Gewerbegebiete, Industrieanlagen sowie Hafen- und Chemieanlagen ist dies eine relevante Frage, da sie häufig ihr eigenes internes Stromnetz betreiben.

Was ist ein geschlossenes Vertriebssystem?

Ein geschlossenes Verteilnetz (CVS) ist ein privates Stromnetz, beispielsweise innerhalb eines Industriegebiets oder Gewerbeparks. Die dort ansässigen Unternehmen sind nicht direkt an das öffentliche Stromnetz, sondern an das interne Netz des Betreibers des geschlossenen Verteilnetzes angeschlossen. Dieser Betreiber ist kein gewöhnlicher Netzbetreiber: Ein geschlossenes Verteilnetz profitiert von einer Ausnahmeregelung des Energiegesetzes (Elektriciteitswet 1998), und die Bestimmungen des Netzcodes finden nur eingeschränkt Anwendung. Das VVS selbst bezieht Strom aus dem öffentlichen Netz und verteilt ihn intern.

Worum ging es in dem Fall?

Die gemeinsamen Netzbetreiber schlugen vor, die Verpflichtung zum Engpassmanagement auf Betreiber geschlossener Verteilnetze auszuweiten. Die niederländische Verbraucher- und Marktaufsichtsbehörde (ACM) nahm diesen Vorschlag an und änderte den Netzcode in zwei Beschlüssen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass ein Betreiber geschlossener Verteilnetze selbst kaum etwas beitragen kann: Sein Netz besteht aus Kabeln und Transformatoren, nicht aus Anlagen, die flexibel mehr oder weniger Strom liefern können. Diese Flexibilität liegt bei den an das geschlossene Verteilnetz angeschlossenen Unternehmen. Die neuen Regeln verpflichten den Betreiber geschlossener Verteilnetze daher, Vereinbarungen mit seinen angeschlossenen Partnern zu treffen, um seine Verpflichtung dennoch erfüllen zu können. Die Nichteinhaltung zieht zudem finanzielle Strafen nach sich: einen Betrag pro Megawatt vertraglich vereinbarter Transportkapazität für jeden Zeitraum, in dem die Verpflichtung nicht erfüllt wird.

Der Industrieverband VEMW brachte die Angelegenheit mit drei Einwänden vor das Tribunal: Die Regeln stünden im Widerspruch zum gesetzlichen System, sie seien nicht praktikabel und sie würden die Sicherheit des Stromnetzes gefährden.

Wie lautete das Urteil des Tribunals?

In allen drei Punkten gab das Schiedsgericht der ACM Recht.

Das Gericht urteilte, dass die gesetzlichen Verpflichtungen ausschließlich dem Betreiber eines geschlossenen Verteilnetzes in seiner Rolle als Verbraucher im öffentlichen Netz obliegen. Sie gelten nicht für die an das geschlossene Verteilnetz angeschlossenen Unternehmen und belasten diese daher auch nicht. Die ACM greift somit nicht in die besondere, geschützte Stellung des geschlossenen Verteilnetzes ein. Die Tatsache, dass ein geschlossenes Verteilnetz von seinen angeschlossenen Parteien abhängig ist, ändert daran nichts.

Hinsichtlich der Durchführbarkeit stellte das Gericht fest, dass die Verpflichtung keine absolute ist. Der Netzcode sieht eine Ausnahme vor: Kann ein Betreiber eines geschlossenen Verteilnetzes tatsächlich keinen Beitrag leisten, muss er dies dem Netzbetreiber schriftlich und mit Begründung mitteilen. Ist die Lieferung tatsächlich unmöglich, wird auch keine finanzielle Strafe fällig. Das Gericht hält es für angemessen und logisch, dass ein Betreiber eines geschlossenen Verteilnetzes erklären kann, warum er nicht liefern kann, da der Netzbetreiber andernfalls nicht überprüfen kann, ob der angegebene Grund zutrifft.

Hinsichtlich der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzes wies das Gericht auf die Kernaufgabe jedes Netzbetreibers hin, sein Netz sicher und zuverlässig zu betreiben. Diese Aufgabe bleibt von höchster Bedeutung. Ein Betreiber eines zentralen Versorgungsnetzes (CDS) ist nicht verpflichtet, an Maßnahmen zur Netzengpassbewirtschaftung mitzuwirken, wenn dadurch die Sicherheit seines Netzes gefährdet würde, sofern er dies schriftlich begründet.

Fazit: Die Berufung ist unbegründet und der geänderte Netzcode bleibt bestehen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Unternehmen mit einem geschlossenen Verteilnetz bedeutet dies, dass sie sich dem Engpassmanagement nicht entziehen können, diese Verpflichtung jedoch durch Schutzmechanismen abgesichert ist. Es empfiehlt sich, bereits jetzt zu ermitteln, welche Flexibilität am Standort gegeben ist und welche Vereinbarungen mit den angeschlossenen Parteien hierfür erforderlich sind. Ebenso wichtig ist die ordnungsgemäße Dokumentation von Situationen, in denen eine Teilnahme tatsächlich unmöglich ist oder die Netzsicherheit gefährden würde: Genau diese schriftliche Begründung ist entscheidend, um finanzielle Strafen zu vermeiden.

Das Urteil reiht sich in einen breiteren Trend ein, bei dem die Regulierungsbehörde zunehmend mehr Akteure in die Lösung von Netzengpässen einbezieht. Jeder, der sein eigenes Stromnetz betreibt, sollte rechtzeitig prüfen, welche konkreten Auswirkungen dies auf seine Organisation hat.

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre Situation oder zu den Vereinbarungen, die Sie mit Ihren verbundenen Parteien treffen sollten? Unsere Anwälte für Energierecht beraten Sie gerne.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein geschlossenes Verteilungssystem (CDS)?

Ein geschlossenes Verteilnetz (CDS) ist ein privates Stromnetz, beispielsweise innerhalb eines Industriegebiets, eines Hafens, eines Chemiestandorts oder eines Gewerbeparks. Die dort ansässigen Unternehmen sind nicht direkt an das öffentliche Stromnetz, sondern an das interne Netz des Betreibers des geschlossenen Verteilnetzes angeschlossen. Ein CDS profitiert von einer Ausnahmeregelung des Energiegesetzes, wodurch die Bestimmungen des Netzkodex nur eingeschränkt gelten.

Was versteht man unter Stau-Management?

Engpassmanagement ist eine Methode, die knappen Transportkapazitäten eines voll ausgelasteten Stromnetzes besser zu nutzen. Der Netzbetreiber zahlt Verbrauchern und Erzeugern eine Gebühr, wenn diese in Spitzenzeiten vorübergehend weniger Strom beziehen oder erzeugen, als vertraglich vereinbart. Dadurch werden Kapazitäten im Netz frei, ohne dass dieses physisch erweitert werden muss.

Muss mein CDS an der Stauvermeidung teilnehmen?

Ja. Gemäß dem geänderten Netzcode, dessen Gültigkeit das Gericht bestätigt hat, kann ein CDS-Betreiber verpflichtet werden, zur Behebung von Netzengpässen beizutragen. Da ein CDS selbst keine Flexibilität besitzt, bedeutet diese Verpflichtung, dass der Betreiber Vereinbarungen mit den an sein Netz angeschlossenen Unternehmen treffen muss.

Was ist, wenn mein CDS tatsächlich keinerlei Flexibilität bieten kann?

Die Verpflichtung ist nicht absolut. Kann ein CDS-Betreiber tatsächlich keinen Beitrag leisten, muss er dies dem Netzbetreiber schriftlich und mit Begründung mitteilen. Ist die Lieferung tatsächlich unmöglich, wird keine finanzielle Strafe fällig. Die Begründung ist hierbei entscheidend: Ohne Erklärung kann der Netzbetreiber die Berechtigung des Grundes nicht beurteilen.

Welche finanziellen Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Der Netzcode sieht zwei Beträge vor, abhängig von der Art der Verpflichtung: 1.25 € pro MW vertraglich vereinbarter Transportkapazität für jeden Ausgleichszeitraum, in dem die Verpflichtung nicht erfüllt wird, und 120 € pro MW und Tag im Falle einer Kapazitätsbegrenzung. Diese Strafen werden nicht fällig bei höherer Gewalt oder wenn nachgewiesen wird, dass eine Beitragszahlung tatsächlich unmöglich ist.

Gilt die Verpflichtung auch für die mit meinem CDS verbundenen Unternehmen?

Nein. Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass die Verpflichtungen ausschließlich dem CDS-Betreiber in seiner Rolle als Verbraucher im öffentlichen Netz gelten. Sie betreffen die an das CDS angeschlossenen Parteien nicht direkt. In der Praxis muss der CDS-Betreiber jedoch mit ihnen Vereinbarungen treffen, um seinen eigenen Verpflichtungen nachzukommen.

Kann ich die Annahme verweigern, wenn die Sicherheit meines Stromnetzes gefährdet ist?

Die sichere und zuverlässige Steuerung des Netzes bleibt die Kernaufgabe jedes Netzbetreibers. Ein CDS-Betreiber ist nicht zur Mitwirkung am Engpassmanagement verpflichtet, wenn dadurch die Sicherheit und Zuverlässigkeit seines Netzes gefährdet würde, sofern er dies schriftlich begründet.

Was sollte ich als CDS-Operator jetzt tun?

Es ist ratsam, den verfügbaren Spielraum innerhalb des Geländes zu ermitteln und die dafür notwendigen Vereinbarungen mit den beteiligten Parteien zu klären. Dokumentieren Sie außerdem sorgfältig schriftlich alle Situationen, in denen eine Teilnahme tatsächlich unmöglich ist oder die Sicherheit gefährdet. Genau diese Dokumentation entscheidet darüber, ob Sie eine Geldstrafe vermeiden können.

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