Wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, können Sie erwägen, ein Scheidungsverfahren wegen der nicht wieder gutzumachenden Ehezerstörung einseitig einzuleiten. Die Ehe ist irreparabel gestört, wenn die Fortsetzung des Zusammenlebens zwischen den Ehegatten und seine Wiederaufnahme aufgrund dieser Störung vernünftigerweise unmöglich geworden ist. Konkrete Tatsachen, die auf eine nicht wiedergutzumachende Ehezerstörung hinweisen, können beispielsweise Ehebruch oder das nicht mehr zusammenleben in einer ehelichen Wohnung sein.
Benötigen Sie Rechtsbeistand oder Beratung zum Thema Scheidung? Oder haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Unser Scheidungsanwälte hilft Ihnen gerne weiter!