Arbeitsrecht
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Expertenrat zu niederländischen Arbeitsgesetzen
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Das niederländische Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern einen starken Schutz und Arbeitgebern gleichzeitig einen klaren Rahmen für die Personalverwaltung. Ob Sie als internationales Unternehmen Ihre ersten Mitarbeiter in den Niederlanden einstellen, als Arbeitgeber komplexe Kündigungsverfahren durchlaufen oder als Arbeitnehmer Probleme am Arbeitsplatz haben – die Kenntnis des niederländischen Arbeitsrechts ist unerlässlich.
At Law & MoreWir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Belangen des niederländischen Arbeitsrechts. Anwälte Wir verbinden fundierte juristische Expertise mit praktischem Geschäftsverständnis, um Unternehmen beim Aufbau gesetzeskonformer HR-Praktiken zu unterstützen und Einzelpersonen beim Schutz ihrer Rechte am Arbeitsplatz zu helfen.
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Inhaltsverzeichnis
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Was wir tun
Arbeitsverträge und Personalrichtlinien
Entlassungsverfahren und Personalabbau
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Tarifverträge (CAO)
Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeitsklauseln
Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer und D&O-Versicherung
Krankheitsurlaub und Wiedereingliederungsmanagement
Angelegenheiten des Betriebsrats
Internationale Beschäftigung und Entsendung
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Gerichtsverfahren
Vergleichsvereinbarungen (VSO) und Abfindungszahlungen
Mediation bei Arbeitskonflikten
Expat-Verträge und Arbeitsgenehmigungen
Warum Law & More
Vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer
Umfassende Expertise im niederländischen Arbeitsrecht
Praxisorientierte, geschäftsorientierte Lösungen
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Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht – Antworten unserer Experten
Grundsätzlich nein. Das niederländische Recht bietet einen starken Schutz: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren nicht allein wegen Krankheit kündigen. Nach zwei Jahren ist eine Kündigung mit Genehmigung des Arbeitsamtes (UWV) möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, eine zumutbare Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine Kündigung während der Krankheit aus Gründen, die nicht mit der Krankheit zusammenhängen (z. B. betriebliche Gründe oder schweres Fehlverhalten), kann zulässig sein.
Die Probezeit beträgt maximal zwei Monate für unbefristete Verträge oder befristete Verträge über zwei Jahre. Für befristete Verträge unter zwei Jahren beträgt sie einen Monat. Bei Verträgen unter sechs Monaten ist keine Probezeit vorgesehen. Die Probezeit muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne Abfindung beenden.
Die Abfindung beträgt ein Drittel des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Sie ist bis zu 90,050 € (Stand 2026) steuerfrei. Ausgenommen sind fristlose Kündigung aufgrund von Verschulden des Arbeitnehmers, Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat (bei unter 5 Jahren Betriebszugehörigkeit), zwei Monate (5–10 Jahre), drei Monate (10–15 Jahre) und vier Monate (ab 15 Jahren). Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, sofern keine längere Vereinbarung getroffen wurde (maximal sechs Monate). Die Kündigungsfrist muss beidseitig sein – die Kündigungsfrist des Arbeitgebers darf nicht kürzer sein als die des Arbeitnehmers.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich automatisch zum vereinbarten Termin, während ein unbefristeter Arbeitsvertrag bis zu seiner rechtmäßigen Kündigung fortbesteht. Nach der sogenannten Kettenregel können mehrere befristete Arbeitsverträge nach einer bestimmten Zeit oder Anzahl in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergehen. Die Vertragsart hat maßgeblichen Einfluss auf den Kündigungsschutz und die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag fristlos und ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsregeln beenden. Die maximale Dauer ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der Vertragslaufzeit; bei kurzen Verträgen ist eine Probezeit nicht zulässig. Sie muss schriftlich vereinbart werden und für beide Parteien gleichberechtigt sein, andernfalls ist die Klausel unwirksam.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei dringendem Grund, wie Diebstahl oder Arbeitsverweigerung, möglich und muss unverzüglich unter Angabe der Gründe erfolgen. Es handelt sich um eine weitreichende Maßnahme, die von den Gerichten streng geprüft wird. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann zur Wiedereinsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zu einer erheblichen Entschädigung führen. Beide Parteien sind gut beraten, sich rechtzeitig beraten zu lassen.
Das Gesetz sieht ein geschlossenes System von Kündigungsgründen vor, darunter betrieblich bedingte Kündigungen, langfristige Arbeitsunfähigkeit, mangelhafte Leistung, schuldhaftes Verhalten und gestörtes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsgerichtsbarkeit (UWV) ist für Kündigungen aus betrieblich bedingten Gründen und bei langfristiger Krankheit zuständig; das Amtsgericht für die übrigen Gründe. Es gibt auch die Möglichkeit einer kombinierten Kündigung. Der gewählte Kündigungsgrund muss ausreichend begründet sein.
Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber grundsätzlich bis zu zwei Jahre lang den Lohn weiterzahlen, in der Regel mindestens 70 % und im ersten Jahr mindestens den Mindestlohn. Im Gegenzug haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Wiedereingliederungspflichten. Unzureichende Wiedereingliederungsbemühungen können zu einer Lohnkürzung führen, die den Zahlungszeitraum verlängert. Eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich.
Die Abfindung wird grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers fällig und beträgt ein Drittel eines Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, anteilig berechnet. Der Anspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers, kann der Anspruch erlöschen. Wir berechnen die Abfindung und beraten Sie zu Ihrer Situation.
Zusätzlich zur Übergangszahlung kann das Gericht eine angemessene Entschädigung zusprechen, wenn der Arbeitgeber grob schuldhaft gehandelt hat, beispielsweise bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung oder einer vorsätzlichen Störung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Entschädigung ist nicht gedeckelt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie hat einen stark korrigierenden Charakter.
Bei einer betrieblich bedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die Notwendigkeit begründen, die korrekte Kündigungsreihenfolge (das Prinzip der Rückwirkung) einhalten und eine alternative Beschäftigung prüfen. In der Regel ist die Zustimmung des Arbeitsamtes (UWV) erforderlich. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Abfindung und gegebenenfalls auf Leistungen im Rahmen eines Sozialplans. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und vertreten Ihre Interessen.
Eine Wettbewerbsverbotsklausel bedarf der Schriftform und ist bei befristeten Verträgen nur mit einer schriftlichen Erklärung wesentlicher Geschäftsinteressen wirksam. Das Gericht kann eine zu weit gefasste Klausel einschränken oder für nichtig erklären, wenn sie den Arbeitnehmer unbillig benachteiligt. Eine Abwerbeverbotsklausel ist eine spezielle Variante, die sich an Kunden und Geschäftspartner richtet. Wir prüfen ihre Gültigkeit und ihren Umfang.
Bei einem Arbeitsrechtsstreit ist es ratsam, die Kommunikation und Vereinbarungen sorgfältig zu dokumentieren und, wenn möglich, eine Lösung im Dialog oder durch Mediation anzustreben. Gelingt dies nicht, können eine Abfindungsvereinbarung oder ein Verfahren vor dem Amtsgericht Abhilfe schaffen. Lassen Sie eine vorgeschlagene Abfindungsvereinbarung stets prüfen, insbesondere im Hinblick auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Wir unterstützen Sie in jeder Phase.
Wird ein Unternehmen (teilweise) verkauft oder übernommen, gehen die Mitarbeiter automatisch unter Beibehaltung ihrer bestehenden Arbeitsbedingungen auf den neuen Arbeitgeber über. Eine Kündigung allein aufgrund des Übergangs ist unzulässig. Dieser Schutz gilt auch für bestimmte Outsourcing-Vereinbarungen und Fusionen.
Ein Arbeitgeber kann die Arbeitsbedingungen nur dann einseitig ändern, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt. Bei einer schriftlichen Änderungsklausel gelten strengere Anforderungen. Ohne einen solchen Grund ist Ihre Zustimmung erforderlich. Es empfiehlt sich, nicht sofort zuzustimmen, sondern die Folgen zunächst prüfen zu lassen.
Während der ersten zwei Krankheitsjahre gilt grundsätzlich ein Kündigungsverbot, sodass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen kann. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Betriebsschließung oder fristloser Kündigung. Das Kündigungsverbot schützt den erkrankten Arbeitnehmer, entbindet ihn aber nicht von seinen Wiedereingliederungspflichten.
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem respektvollen Umgang miteinander. Dieser offene Standard wird von den Gerichten konkretisiert und spielt beispielsweise bei Streitigkeiten über einen Stellenwechsel, die Wiedereingliederung oder die Inanspruchnahme von Urlaub eine Rolle.
Bei einem Abrufvertrag muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus benachrichtigen, andernfalls muss dieser nicht erscheinen. Nach zwölf Monaten muss der Arbeitgeber eine feste Stundenzahl anbieten, die sich am Durchschnitt orientiert. Diese Regelungen minimieren die Unsicherheit für Abrufarbeiter.
Wichtige Rechtsbegriffe
Wichtige Fachbegriffe einfach erklärt
Übergangszahlung (Transitievergoeding)
Gesetzliche Abfindung, die Arbeitgeber bei der Kündigung von Mitarbeitern zahlen müssen. Sie berechnet sich wie folgt: 1/3 Monatsgehalt pro Jahr (in den ersten 10 Jahren) + 1/2 Monatsgehalt pro Jahr danach. Die Abfindung ist nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit fällig. Bis zu 90,050 € ist sie steuerfrei. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem letzten Gehalt.
Kettenregel (Ketenregel)
Nach drei befristeten Verträgen oder 36 Monaten Beschäftigung (je nachdem, was zuerst eintritt) innerhalb von drei Jahren wird der nächste Vertrag automatisch unbefristet. Eine sechsmonatige Unterbrechung setzt die Vertragskette zurück. Dies schützt Arbeitnehmer vor einem unbefristeten Zeitarbeitsstatus.
Fristlose Entlassung (Ontslag op Staande Voet)
Eine fristlose Kündigung ohne Abfindung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten (Diebstahl, Betrug, Gewalt, grobe Fahrlässigkeit) möglich. Der Arbeitgeber muss unverzüglich handeln und die Gründe klar darlegen. Die Schwelle ist bewusst hoch angesetzt, um die Arbeitnehmer zu schützen.
Tarifvertrag (CAO)
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die verbindliche Beschäftigungsbedingungen für einen Sektor oder ein Unternehmen festlegt. Sie regelt Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub und Renten. Sobald sie allgemein verbindlich erklärt wird, gilt sie für alle Unternehmen des betreffenden Sektors. Rund 80 % der niederländischen Arbeitnehmer sind davon betroffen.
Gesetz über einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (WAB)
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die verbindliche Beschäftigungsbedingungen für einen Sektor oder ein Unternehmen festlegt. Sie regelt Löhne, Arbeitszeiten, Urlaub und Renten. Sobald sie allgemein verbindlich erklärt wird, gilt sie für alle Unternehmen des betreffenden Sektors. Rund 80 % der niederländischen Arbeitnehmer sind davon betroffen.
Arbeitsvertrag (Arbeidsovereenkomst)
Die Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt im Dienst und unter der Weisung des Arbeitgebers Arbeit zu verrichten.
Probezeit (Proeftijd)
Die Frist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, innerhalb derer beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen können. Die maximale Dauer ist gesetzlich festgelegt und muss schriftlich vereinbart werden.
Reflexionsprinzip (Afspiegelingsbeginsel)
Die gesetzliche Methode zur Ermittlung, welche Arbeitnehmer im Falle einer betrieblich bedingten Kündigung Anspruch auf Entlassung haben, basiert auf der Altersstruktur und der Betriebszugehörigkeit in vergleichbaren Positionen.
Gerechte Vergütung (Billijke Vergoeding)
Eine zusätzliche Entschädigung kann das Gericht zusprechen, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses grob schuldhaft gehandelt hat. Die Höhe der Entschädigung ist nicht begrenzt.
Zahlungsfortzahlung im Krankheitsfall (Loondoorbetaling bij Ziekte)
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers (einen Teil) des Lohns grundsätzlich bis zu zwei Jahre lang weiterzuzahlen, verbunden mit Wiedereingliederungsverpflichtungen.
Reintegration (Re-integratie)
Die gemeinsamen Bemühungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einem erkrankten Mitarbeiter die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen, sei es innerhalb des Unternehmens oder anderswo. Unzureichende Bemühungen können zu Lohnkürzungen führen.
UWV (UWV)
Die Arbeitnehmerversicherungsagentur, die unter anderem die Genehmigung zur Entlassung aus betrieblich wirtschaftlichen Gründen oder wegen langfristiger Arbeitsunfähigkeit erteilt und Leistungen erbringt.
Kündigungsfrist (Opzegtermijn)
Die Frist, die bei der Beendigung eines Arbeitsvertrags eingehalten werden muss. Ihre Dauer hängt vom Gesetz, dem Tarifvertrag und dem Vertrag ab.
Vergleichsvereinbarung (Vaststellingsovereenkomst)
Eine schriftliche Vereinbarung, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen festhalten; oft relevant für den Erhalt des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Wettbewerbsverbotsklausel (Concurrentiebeding)
Eine Klausel, die es einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt, mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Sie muss schriftlich erfolgen und erfordert bei befristeten Verträgen eine schriftliche Erklärung wesentlicher geschäftlicher Interessen.
Unternehmensübergang (Overgang van Onderneming)
Die Situation, in der ein Unternehmen oder ein Teil davon übernommen wird und die Mitarbeiter kraft Gesetzes unter Beibehaltung ihrer Anstellungsbedingungen wechseln. Eine Kündigung allein aufgrund der Übernahme ist unzulässig.
Kündigungsverbot (Opzegverbod)
Ein gesetzliches Verbot der Kündigung eines Arbeitsvertrags in bestimmten Situationen, wie z. B. während der ersten zwei Jahre einer Krankheit, einer Schwangerschaft oder einer Betriebsratsmitgliedschaft, vorbehaltlich einiger Ausnahmen.
Einseitige Änderungsklausel (Wijzigingsbeding)
Eine schriftliche Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, die Beschäftigungsbedingungen einseitig zu ändern. Sie darf nur dann angewendet werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt, das das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.
Bereitschaftsvereinbarung (Oproepovereenkomst)
Ein Vertrag ohne feste Stundenzahl, beispielsweise ein Null-Stunden-Vertrag, bei dem der Arbeitnehmer nur bei Bedarf eingesetzt wird. Das Gesetz regelt die Einsatzbereitschaft und das Angebot einer festen Stundenzahl nach einem Jahr.
Betriebsrat (Ondernemingsraad)
Die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmerbeteiligungsstelle in größeren Organisationen hat Beratungs- und Zustimmungsrechte bei wichtigen Arbeitgeberentscheidungen, beispielsweise bei Umstrukturierungen oder Änderungen der Beschäftigungsbedingungen.
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