Übungsbereich

Arbeitsrecht

Expertenrat zu niederländischen Arbeitsgesetzen

Übersicht

Das niederländische Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern einen starken Schutz und Arbeitgebern gleichzeitig einen klaren Rahmen für die Personalverwaltung. Ob Sie als internationales Unternehmen Ihre ersten Mitarbeiter in den Niederlanden einstellen, als Arbeitgeber komplexe Kündigungsverfahren durchlaufen oder als Arbeitnehmer Probleme am Arbeitsplatz haben – die Kenntnis des niederländischen Arbeitsrechts ist unerlässlich.

At Law & MoreWir vertreten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Belangen des niederländischen Arbeitsrechts. Anwälte Wir verbinden fundierte juristische Expertise mit praktischem Geschäftsverständnis, um Unternehmen beim Aufbau gesetzeskonformer HR-Praktiken zu unterstützen und Einzelpersonen beim Schutz ihrer Rechte am Arbeitsplatz zu helfen.

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Häufige Fragen zum Großhandel mit Lebensmitteln und Getränken

Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht – Antworten unserer Experten

Grundsätzlich nein. Das niederländische Recht bietet einen starken Schutz: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren nicht allein wegen Krankheit kündigen. Nach zwei Jahren ist eine Kündigung mit Genehmigung des Arbeitsamtes (UWV) möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, eine zumutbare Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine Kündigung während der Krankheit aus Gründen, die nicht mit der Krankheit zusammenhängen (z. B. betriebliche Gründe oder schweres Fehlverhalten), kann zulässig sein.

Die Probezeit beträgt maximal zwei Monate für unbefristete Verträge oder befristete Verträge über zwei Jahre. Für befristete Verträge unter zwei Jahren beträgt sie einen Monat. Bei Verträgen unter sechs Monaten ist keine Probezeit vorgesehen. Die Probezeit muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne Abfindung beenden.

Die Abfindung beträgt ein Drittel des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Sie ist bis zu 90,050 € (Stand 2026) steuerfrei. Ausgenommen sind fristlose Kündigung aufgrund von Verschulden des Arbeitnehmers, Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat (bei unter 5 Jahren Betriebszugehörigkeit), zwei Monate (5–10 Jahre), drei Monate (10–15 Jahre) und vier Monate (ab 15 Jahren). Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, sofern keine längere Vereinbarung getroffen wurde (maximal sechs Monate). Die Kündigungsfrist muss beidseitig sein – die Kündigungsfrist des Arbeitgebers darf nicht kürzer sein als die des Arbeitnehmers.

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