Niederländisches Bergbaurecht: Genehmigungen, Haftung und die Energiewende

Gasaufbereitungsanlage im Zusammenhang mit niederländischem Bergbaurecht und Gasgewinnung

Zusammenfassung

Das niederländische Bergbaurecht befindet sich im Wandel. Das Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) bildet die Grundlage für die Exploration, Förderung und Speicherung von Mineralien und Erdwärme. Mittlerweile umfasst es aber auch Sicherheit, Umweltschutz, Bergbauschäden, Schadensregulierung, Stilllegung und neue Formen der Untergrundnutzung. Die Erfahrungen mit der Erdgasgewinnung in Groningen haben die rechtliche und soziale Bewertung von Bergbauaktivitäten grundlegend beeinflusst.

Dieser Artikel behandelt den nationalen und europäischen Rechtsrahmen, die wichtigsten institutionellen Akteure, das Genehmigungsverfahren, die Aufsicht und Durchsetzung, die zivilrechtliche Haftung für Bergbauschäden sowie die administrative Schadenregulierung durch das Groninger Institut für Bergbauschäden (IMG). Anschließend werden der Ausstieg aus der Erdgasförderung, die Nutzung von Geothermie, die CO₂-Speicherung, die Wasserstoffspeicherung und die finanzielle Absicherung für die Stilllegung thematisiert. Die zentrale Entwicklung besteht darin, dass das Bergbaurecht nicht mehr allein auf die Ermöglichung der Gewinnung abzielt, sondern zunehmend auch auf Sicherheit, Schadensregulierung, öffentliche Interessen und die Energiewende.

1. Einleitung: Das Bergbaurecht im Wandel

Seit der Entdeckung des Groninger Gasfelds im Jahr 1959 blicken die Niederlande auf eine lange Tradition der Gasförderung und, in geringerem Umfang, der Ölförderung an Land und auf See zurück. Lange Zeit galt der Sektor als tragende Säule der nationalen Energieversorgung und der öffentlichen Finanzen. Die induzierten Erdbeben in Groningen und die daraus resultierenden Schäden haben diese Einschätzung grundlegend verändert.

Das niederländische Bergbaurecht steht daher an einem Wendepunkt. Es muss die bestehenden Explorations-, Produktions- und Speichertätigkeiten regulieren und gleichzeitig Sicherheit, Schadensbehebung, Umweltschutz und die Energiewende berücksichtigen. Der Fokus verlagert sich zudem von der Kohlenwasserstoffgewinnung hin zu einer breiteren Nutzung des Untergrunds, einschließlich Geothermie, CO₂-Speicherung und Wasserstoffspeicherung.

Für den praktizierenden Anwalt bedeutet dies, dass ein Bergbaufall selten nur anhand eines einzigen Rechtsgebiets beurteilt werden kann. Neben dem Berggesetz sind auch das Umwelt- und Planungsgesetz (Omgevingswet), europäisches Recht, Haftungsrecht und verwaltungsrechtliche Schadensersatzverfahren relevant. Dieser Artikel stellt diese Elemente in einen Kontext.

2. Der nationale Rechtsrahmen

2.1 Die Struktur des Bergbaugesetzes

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bergbaugesetz regelte die Exploration, Förderung und Speicherung von Mineralien und Geothermie in einem einheitlichen Rechtsrahmen. Das Gesetz wird im Bergbaudekret (Mijnbouwbesluit) und der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) weiter ausgeführt, welche technische, finanzielle und verfahrenstechnische Bestimmungen enthalten.

Kern des Systems ist, dass Bergbautätigkeiten nur mit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung erfolgen dürfen. Gemäß Artikel 6 des Bergbaugesetzes ist für die Exploration und Gewinnung von Mineralien eine Lizenz erforderlich. Der Antrag wird unter anderem anhand der technischen und finanziellen Eignung des Antragstellers sowie der geplanten Durchführung der Tätigkeit bewertet. Die Artikel 9a, 11 und 14 des Bergbaugesetzes sind hierbei ebenfalls relevant.

Diese öffentlich-rechtliche Regelung unterscheidet Bergbauaktivitäten von gewöhnlichen Formen der Landnutzung. Die Regierung kann während des gesamten Lebenszyklus eines Projekts Auflagen erlassen: von der Exploration und Förderung über die Lagerung und Stilllegung bis hin zur Nachsorge. Auch die Oberflächennutzung und das Verhältnis zu den Rechteinhabern sind geregelt. Die Pflicht zur Duldung bestimmter Bergbauaktivitäten im Untergrund ergibt sich aus Artikel 10.9 des Umwelt- und Planungsgesetzes (die „Duldungspflicht“ für den Bergbau). Artikel 4 des Berggesetzes ist für die Oberflächennutzung und die damit verbundene Entschädigung relevant.

2.2 Das Verhältnis zum Umwelt- und Planungsgesetz

Das Bergbaugesetz besteht weiterhin als Sondergesetz neben dem allgemeinen Umwelt- und Planungsgesetz. Bergbauaktivitäten müssen dennoch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Umwelt- und Planungsrecht bewertet werden. Je nach Art der Aktivität können auch Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zum Naturschutz, zum Gewässerschutz, zur Raumplanung und zur physischen Lebensumwelt relevant sein.

Der praktizierende Anwalt darf die Analyse daher nicht allein auf die Bergbaulizenz beschränken. Auch die Zusammenhänge mit Umweltplänen, den Interessen der Wasserbehörde, dem Naturschutz und etwaigen Umweltverträglichkeitsprüfungen müssen geprüft werden. Das Umwelt- und Planungsgesetz regelt zudem, welche Behörde für die Durchsetzung des Bergbaurechts zuständig ist. Artikel 18.5a des Umwelt- und Planungsgesetzes sieht vor, dass die dem Minister obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Bergbau von der nach Kapitel 8 des Bergbaugesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

Die rechtliche Beurteilung ist daher vielschichtig: Das Bergbaugesetz legt fest, ob und unter welchen Bedingungen die Bergbautätigkeit stattfinden darf, während das Umwelt- und Planungsrecht zusätzliche Anforderungen an die Folgen für die physische Lebensumwelt stellt.

3. Der europäische Rahmen

Das niederländische Bergrecht muss im Rahmen des europäischen Rechts angewendet werden. Für die Erdöl- und Erdgasförderung sind insbesondere die Richtlinien 94/22/EG, 2013/30/EU und 2009/31/EG von Bedeutung.

Die Richtlinie 94/22/EG regelt die Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen. Ziel der Richtlinie ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zugang zu diesen Tätigkeiten. Das nationale Genehmigungssystem muss daher unter gebührender Berücksichtigung von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb angewendet werden.

Die Richtlinie 2013/30/EU enthält zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Offshore-Öl- und -Gasförderung. Sie legt den Schwerpunkt auf Risikomanagement, die Verhütung schwerwiegender Unfälle, unabhängige Überwachung und die Begrenzung von Umweltschäden. Daher kann die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten nicht allein anhand der technischen Anforderungen an die Anlage selbst beurteilt werden; auch die Organisation des Sicherheitsmanagements und die Verantwortlichkeiten des Betreibers spielen eine Rolle.

Die Richtlinie 2009/31/EG regelt die geologische Speicherung von CO₂. Sie regelt unter anderem die Auswahl und Charakterisierung von Speicherstätten, die Überwachung, Korrekturmaßnahmen, die Stilllegung der Speicherstätte und die finanzielle Absicherung. Nationale Genehmigungsverfahren sind vor diesem Hintergrund zu betrachten. Europäische Vorschriften stellen keine separate Bewertungsstufe neben dem nationalen Recht dar, sondern dienen der Auslegung und Anwendung der nationalen Bergbauvorschriften.

4. Institutionelle Akteure

4.1 Der Minister

Der Minister ist die zentrale zuständige Behörde für verschiedene Entscheidungen nach dem Bergbaurecht, darunter die Erteilung von Explorations- und Produktionslizenzen, Entscheidungen über Produktionspläne und die Festlegung von Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, finanzielle Sicherheit und Stilllegung.

Der Minister entscheidet außerdem über die Genehmigung von Produktions- und Stilllegungsplänen. Bei diesen Entscheidungen müssen die jeweiligen Sicherheits-, Umwelt- und Planungsinteressen berücksichtigt werden.

4.2 SodM

Die staatliche Bergaufsicht (Staatstoezicht op de Mijnen, SodM) überwacht die Einhaltung der bergbaulichen Vorschriften und berät den Minister. Die gesetzlichen Aufgaben des Generalinspekteurs der Bergbehörde sind in Artikel 127 des Berggesetzes festgelegt.

Die Aufsichtsfunktion umfasst unter anderem Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und die verantwortungsvolle Durchführung von Bergbautätigkeiten. Die Benennung der Aufsichtsbeamten ist in Artikel 131 des Berggesetzes geregelt. Der Generalinspektor für Bergwesen ist befugt, zur Durchsetzung von Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Berggesetz einen Verwaltungsakt zu erlassen, vorbehaltlich der in Artikel 132 dieses Gesetzes festgelegten Ausnahmen.

Die Aufsichtsfunktion ist von den Entscheidungsbefugnissen des Ministers zu unterscheiden. Die Staatsverwaltung (SodM) berät und überwacht; der Minister erteilt Lizenzen und Genehmigungen und kann diese mit Auflagen verknüpfen. Die Behauptung, die Staatsverwaltung habe die eigenständige Befugnis, jegliche Bergbautätigkeit einzustellen, ist zu allgemein, solange sie nicht mit einer spezifischen gesetzlichen Grundlage verknüpft ist.

4.3 Der Bergbaurat, TNO und regionale Behörden

Verschiedene Gremien können bei Entscheidungen über Produktionspläne beratend tätig werden. Der Bergbaurat (Mijnraad), SodM, die Niederländische Organisation für Angewandte Naturwissenschaftliche Forschung (TNO) und regionale Behörden tragen jeweils Informationen aus ihrem Fachgebiet zu Geologie, Technologie, Sicherheit, Auswirkungen auf die physische Lebensumwelt und den Interessen der Anwohner bei.

Artikel 16 des Bergbaugesetzes ist für die Beteiligung regionaler Behörden relevant. Ihre Empfehlungen ersetzen zwar nicht die Entscheidung des Ministers, müssen aber bei der Vorbereitung und Begründung der endgültigen Entscheidung berücksichtigt werden.

4.4 EBN

EBN (Energie Beheer Nederland) ist ein staatliches Beteiligungsunternehmen, das sich an der Exploration und Förderung niederländischer Öl- und Gasvorkommen beteiligt. Die Beteiligung von EBN basiert auf einer privatrechtlichen Gesellschaftsform und ist von einer öffentlich-rechtlichen Lizenzvergabe zu unterscheiden.

Diese Beteiligung führt zu einer Aufteilung des finanziellen Risikos zwischen privaten Unternehmen und dem Staat. EBN ist daher weder eine Aufsichtsbehörde noch eine Genehmigungsbehörde. Die zivilrechtliche Stellung von EBN kann dennoch für die Haftung relevant sein. Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 entschied der Oberste Gerichtshof, dass EBN in seiner spezifischen Beziehung zu NAM als Betreiber im Sinne von Artikel 6:177 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

4.5 Das IMG

Das Groninger Institut für Bergbauschäden (Instituut Mijnbouwschade Groningen, IMG) ist für die administrative Abwicklung bestimmter Formen von Bergbauschäden in Groningen zuständig. Die gesetzliche Grundlage für die Gründung, Unabhängigkeit und Aufgaben des IMG bildet Artikel 2 des Gesetzes über vorübergehende Bergbauschäden in Groningen (Tijdelijke wet Groningen, TwG).

5. Lizenzierung und Planung

5.1 Die Explorationslizenz

Die Explorationslizenz berechtigt den Inhaber zur Untersuchung des Vorkommens von Mineralien in einem festgelegten Gebiet, beispielsweise durch seismische Messungen und Probebohrungen. Die Lizenz ist nach Tätigkeit, Mineral, Gebiet und Laufzeit definiert.

Bei der Prüfung des Antrags werden die technische Expertise, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die geplante Ausführungsart berücksichtigt. Die Lizenz berechtigt nicht automatisch zur Produktion. Für die eigentliche Produktion ist eine separate Produktionslizenz erforderlich, und in der Regel muss auch ein Produktionsplan eingereicht werden.

5.2 Die Produktionslizenz

Die Förderlizenz regelt die Befugnis zur Gewinnung von Mineralien in einem bestimmten Gebiet und unter festgelegten Bedingungen. Sie ist vom Produktionsplan zu unterscheiden: Die Lizenz betrifft das Recht zur Förderung, während der Produktionsplan beschreibt, wie die Förderung durchgeführt wird und welche Folgen zu erwarten sind.

Dies bedeutet, dass der Lizenzinhaber für die tatsächliche Umsetzung nicht nur über die richtige Lizenz verfügen, sondern auch die für die jeweilige Produktionstätigkeit geltenden Planungs- und Genehmigungsanforderungen erfüllen muss.

5.3 Der Produktionsplan

Der Lizenzinhaber muss die Produktion gemäß einem Produktionsplan durchführen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist Artikel 34 des Bergbaugesetzes.

Der Produktionsplan beschreibt unter anderem die zu erwartende Menge der vorhandenen Mineralien, die Dauer und Art der Förderung, die jährliche Produktionsmenge, Bodenbewegungen sowie die Risiken für Anwohner, Gebäude und Infrastruktur. Artikel 35 des Bergbaugesetzes verlangt darüber hinaus eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Bodenbewegungen und gegebenenfalls eine Risikobewertung.

Der Minister kann die Genehmigung des Produktionsplans ganz oder teilweise verweigern, wenn die geplante Tätigkeit aus Sicherheits- oder Schadensverhütungsgründen unzulässig ist, wenn dies für die geplante Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen erforderlich ist oder wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt oder die Natur zu erwarten wären. Diese Kriterien ergeben sich aus Artikel 36 des Bergbaugesetzes. Der Minister kann die Genehmigung auch unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.

Die Erfahrungen in Groningen haben das Augenmerk auf die Sicherheit und die Interessen der Anwohner geschärft. Diesem Augenmerk wird durch die gesetzlichen Befugnisse zur Verweigerung oder zur Anknüpfung von Auflagen rechtliche Geltung verschafft. Ihre genaue Bedeutung muss jedoch stets anhand des anwendbaren gesetzlichen Kriteriums, der konkreten Entscheidung und deren Begründung ermittelt werden.

Artikel 30 des Bergbaugesetzes regelt die Messung von Bodenbewegungen. Der Betreiber muss die Messungen gemäß einem Messplan durchführen, der der Genehmigung des Ministers bedarf und die Förderperiode sowie die darauffolgenden dreißig Jahre umfasst. In den ersten fünf Jahren nach Produktionsende besteht zudem eine jährliche Aktualisierungspflicht.

5.4 Die Speicherlizenz

Für die unterirdische Speicherung von Stoffen, darunter Erdgas, CO₂ und gegebenenfalls Wasserstoff, gelten gesonderte Bestimmungen. Die Speicherlizenz hat ein eigenes Risikoprofil. Die Bewertung konzentriert sich auf die Eignung und Integrität der Speicherformation, die Sicherheit von Bohrungen und Anlagen, Überwachung und Berichterstattung, Maßnahmen im Falle eines Lecks, finanzielle Sicherheit und Verpflichtungen nach der Stilllegung des Standorts.

Artikel 46 des Bergbaugesetzes regelt die finanzielle Absicherung von Schäden durch Bodenbewegungen. Der Minister kann eine Sicherheit für Schäden verlangen, die voraussichtlich durch Bewegungen der Erdoberfläche entstehen. Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Exploration und Förderung von Geothermie sowie für die Lagerung von Stoffen.

Für die CO₂-Speicherung gelten darüber hinaus spezifische Anforderungen des europäischen Rahmens und der nationalen Durchführungsbestimmungen. Die verfügbaren Quellen bieten keine vollständige Grundlage für eine allgemeine Aussage darüber, wann die Haftung für gespeichertes CO₂ auf den Staat übergeht; diese Frage muss anhand der spezifischen CCS-Bestimmungen und der jeweiligen Genehmigungs- und Stilllegungsentscheidung beurteilt werden.

Für die Wasserstoffspeicherung lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht belegen, dass das bestehende Genehmigungsverfahren für Speicher ohne Weiteres vollkommen ausreichend ist.

6. Überwachung und Durchsetzung

Die Überwachung der Bergbautätigkeiten zielt auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der an Lizenzen und Pläne geknüpften Auflagen ab. SodM spielt dabei eine zentrale Aufsichts- und Beratungsrolle.

Das Bergbaugesetz enthält auch spezifische Präventionspflichten. Artikel 3 der Bergbauverordnung schreibt vor, dass bei der Durchführung von Bergbautätigkeiten Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen werden müssen. Bei drohenden oder eingetretenen schweren Schäden ist dies unverzüglich dem Generalinspektor für Bergwerke zu melden.

Der technische Zustand von Bergbauanlagen kann ebenfalls Melde- und Sanierungspflichten begründen. Artikel 54 des Bergbaugesetzes verpflichtet den Betreiber, unverzüglich zu melden, wenn die Festigkeit oder Stabilität einer Bergbauanlage beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu sein droht. Bei Förderanlagen müssen zudem unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

Die administrative Durchsetzung ist von der Aufsicht und Beratung zu unterscheiden. Artikel 132 des Berggesetzes ermächtigt den Generalinspektor der Bergbehörde, eine administrative Durchsetzungsmaßnahme für die darin aufgeführten Verpflichtungen zu erlassen. Die konkrete Anwendung eines Durchsetzungsinstruments muss stets mit der verletzten Norm, der Rechtsgrundlage der Befugnis und den Umständen des Einzelfalls verknüpft sein.

7. Haftung für Bergbauschäden

7.1 Allgemeine Gefährdungshaftung

Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine besondere Haftungsregelung für Schäden vor, die durch den Betrieb einer Bergbauanlage entstehen. Artikel 6:177 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass der Betreiber für Schäden haftet, die durch das Austreten von Mineralien infolge mangelnder Kontrolle unterirdischer Naturkräfte verursacht werden, sowie für Schäden, die durch Bodenbewegungen infolge des Baus oder Betriebs der Bergbauanlage entstehen.

Diese Haftung ist nicht verschuldensabhängig. Der Betreiber kann daher auch dann haftbar gemacht werden, wenn durch Bodenbewegungen Schäden verursacht wurden und kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Regelung gilt grundsätzlich für Bergbauaktivitäten in den gesamten Niederlanden und ist nicht auf Groningen beschränkt.

Artikel 6:177 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält auch Regelungen zur Stellung des „Betreibers“ und zur Informationspflicht. Der Betreiber muss auf Verlangen Auskunft über den Betrieb, den Untergrundaufbau und Bodenbewegungen erteilen, sofern diese Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung erforderlich sind. Bei mehreren Betreibern kann eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegen.

Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Wesen und Zweck dieser verschuldensunabhängigen Haftung eine weite Schadenszurechnung rechtfertigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Schadensposten automatisch unter Artikel 6:177 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt: Es muss stets ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der durch den Bau oder Betrieb der Bergbauanlage verursachten Bodenbewegung bestehen.

7.2 Die Beweisvermutung für Groningen

Für Schäden im Zusammenhang mit der Gasförderung aus dem Groninger Feld und bestimmten Gasspeichern gilt eine besondere Beweisvermutung. Artikel 6:177a des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor , dass bei Sachschäden an Gebäuden und Bauwerken, die ihrer Natur nach vernünftigerweise auf Bodenbewegungen infolge des Baus oder Betriebs der Förderanlage zurückzuführen sein können, vermutet wird, dass die Schäden durch diese Förderanlage verursacht wurden.

Die Vermutung gilt, wenn der Schaden äußerlich vernünftigerweise durch Bodenbewegungen verursacht worden sein könnte. Der Geschädigte muss daher zum Zeitpunkt der Feststellung, ob die Vermutung Anwendung findet, keinen vollständigen Kausalzusammenhang nachweisen. Der geografische Geltungsbereich der Vermutung ist in Artikel 10oa der Verordnung über vorübergehende Bergschäden in Groningen (Besluit Tijdelijke wet Groningen) weiter geregelt.

Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Betreiber die Vermutung nur dann erfolgreich widerlegen kann, wenn er nachweist – und dies hinreichend plausibel darlegt –, dass der Schaden nicht durch den Bau oder Betrieb der Bergbauanlage verursacht wurde. Bloße Zweifel an der Schadensursache genügen nicht. Bleibt unklar, ob der Schaden durch die Bergbauanlage verursacht wurde, trägt der Betreiber das Risiko dieser Unsicherheit.

7.3 Kausalitäts- und Widerlegungsbeweise

Schäden im Bergbau weisen oft unterschiedliche Schadensmuster auf und können vielfältige Ursachen haben. Neben Bodenbewegungen können Faktoren wie Setzungen, Fundamentprobleme, Baumängel, Alterung, Instandhaltungsstau oder Sanierungen eine Rolle spielen. Der Betreiber muss daher mehr tun, als lediglich eine alternative Ursache anzuführen: Er muss hinreichend plausibel darlegen, dass diese Ursache den Schaden verursacht hat und dass der Schaden auch ohne Bodenbewegungen entstanden wäre.

Die jüngere Rechtsprechung legt besonderes Augenmerk auf die Unterscheidung zwischen einer Vorhersagewahrscheinlichkeit und einer Erklärungswahrscheinlichkeit. Eine Vorhersagewahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass ein bestimmtes Erdbeben Schäden verursacht; sie beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres die Frage nach der Ursache bereits festgestellter Schäden. Das Oberlandesgericht Arnhem-Leeuwarden hat diese Unterscheidung in den Urteilen ECLI:NL:GHARL:2025:3971 und ECLI:NL:GHARL:2026:295 ausführlich erörtert. Können Erdbebenschäden nicht ausgeschlossen werden, müssen alternative Ursachen hinreichend plausibel dargelegt werden.

Das Ergebnis hängt stark vom Einzelfall ab. Im Fall ECLI:NL:RBNNE:2020:3553 hielt das Landgericht die Vermutung zwar für anwendbar, entschied jedoch aufgrund eines Sachverständigengutachtens, dass sie für einen Teil des Schadens widerlegt sei. Im Fall ECLI:NL:RBNNE:2024:308 war die Vermutung hinsichtlich der Schäden an Nebengebäuden und Mistkellern noch nicht widerlegt, und weitere Sachverständigenuntersuchungen wurden als notwendig erachtet. Im Fall ECLI:NL:RBNNE:2025:675 kam das Landgericht hinsichtlich der Schäden an einem Bauernhaus zu einem vergleichbaren Zwischenergebnis.

Auch gegenteilige Ergebnisse sind möglich. Im Fall ECLI:NL:RBNNE:2024:1780 hielt das Landgericht es nach einem Sachverständigengutachten für hinreichend plausibel, dass der Schaden ausschließlich bauliche Ursachen hatte und auch ohne Erdbeben entstanden wäre; die Vermutung wurde damit widerlegt. Diese Urteile zeigen, dass das Ergebnis von der Art des Schadens, der Qualität der Sachverständigengutachten, den verfügbaren Informationen zum Zustand des Gebäudes und der Plausibilität alternativer Ursachen abhängt.

7.4 Wertminderung, Verlust der Lebensfreude und immaterieller Schaden

Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Wertminderung aufgrund des Risikos künftiger Bodenbewegungen einen Schaden darstellen kann, dessen Ausmaß jedoch erst nach Erreichen einer geophysikalisch ausreichend stabilen Situation beurteilt werden kann. Eine Vorauszahlung ist weiterhin möglich, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass letztendlich ein Schaden entsteht. Im Fall ECLI:NL:GHARL:2024:3857 wurde dieser Grundsatz auf Ansprüche auf Entschädigung für Wertminderung angewendet.

Der Verlust von Wohnfreude kann einen Vermögensschaden darstellen. Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein solcher Schaden zu beziffern ist, wenn die Umstände zwar einen Verlust der Wohnfreude belegen, dessen genaues Ausmaß aber nicht präzise bestimmt werden kann. Im Fall ECLI:NL:HR:2021:1534 wurde klargestellt, dass Sachschäden an einer Wohnung den Grad der Belästigung und Unannehmlichkeit über die erforderliche Schwelle anheben können; das Gericht muss Art, Schwere und Dauer der Belästigung beurteilen.

Für immaterielle Schäden gilt ein gesonderter Maßstab. Artikel 6:95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass der gesetzliche Schadensersatz aus Vermögensschäden und sonstigen Beeinträchtigungen besteht, sofern das Gesetz einen Anspruch auf Entschädigung dafür vorsieht. Die Bemessung immaterieller Schäden in Fällen von Bergbauschäden erfolgt nach Artikel 6:106 BGB. Im Fall ECLI:NL:HR:2019:1278 betonte der Oberste Gerichtshof, dass der bloße Wohnsitz im Erdbebengebiet zusammen mit einer persönlichen Erklärung nicht automatisch ausreicht. Im Fall ECLI:NL:HR:2021:1534 wurde anerkannt, dass bei wiederholter Sachbeschädigung an einer Wohnung eine Verletzung persönlicher Interessen angenommen werden kann, wenn die negativen Folgen hinreichend offensichtlich sind.

8. Schadensregulierung durch die IMG

8.1 Aufgabe und Position

Die IMG ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die unabhängig vom Betreiber über Anträge auf Entschädigung für bestimmte Bergbauschäden entscheidet. Gemäß Artikel 2 des Bergbaugesetzes (TwG) übt die IMG ihre Aufgaben und Befugnisse unabhängig aus. Die IMG kann Anträge bearbeiten, den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe feststellen und, sofern der Antragsteller dies wünscht und der Schaden dies zulässt, Sachleistungen zur Wiedergutmachung erbringen.

Das IMG ist nicht für alle Schadensersatzansprüche zuständig. Artikel 2 TwG sieht Ausnahmen vor, unter anderem für Schäden, die bereits Gegenstand eines laufenden Zivilverfahrens sind oder über die die ordentlichen Gerichte bereits entschieden haben. Das Verhältnis zwischen dem verwaltungsrechtlichen IMG-Verfahren und einem Zivilverfahren ist daher im Einzelfall zu prüfen.

8.2 Antragstellung und Bearbeitung

Gemäß der Verfahrens- und Arbeitsmethode des Groninger Instituts für Bergbauschäden 2022 wird der Antrag elektronisch eingereicht. Der Antrag enthält unter anderem eine Schadensbeschreibung, eine Angabe der Ursache, Informationen zum Gebäude und gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Ansprüche gegen den Betreiber an den Staat abgetreten werden.

Die IMG bestätigt den Eingang der Unterlagen und informiert den Antragsteller über das Verfahren und die voraussichtliche Bearbeitungszeit. Bei unvollständigen Unterlagen kann die IMG Ergänzungen anfordern und räumt dem Antragsteller hierfür in der Regel eine Frist von zwei Wochen ein. Enthält der Antrag nicht genügend Informationen, kann die IMG die Bearbeitung ablehnen.

Gemäß Artikel 10 TwG muss das Verfahren und die Arbeitsweise der IMG eine großzügige Schadensregulierung als Leitprinzip verfolgen. Die Entscheidungsfristen sind in Artikel 13 TwG festgelegt. Grundsätzlich entscheidet die IMG innerhalb von acht Wochen, wenn keine Sachverständigenuntersuchung erforderlich ist, und innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens, wenn ein Sachverständiger beauftragt wurde.

Bei Sachschäden kann die IMG einen Sachverständigen beauftragen, der Art und Umfang des Schadens, die Anwendbarkeit der Beweisvermutung, die Art und den Umfang der Entschädigung sowie etwaige Gründe gegen oder für eine nur teilweise Entschädigung untersucht. Der Antragsteller hat Gelegenheit, zu den Empfehlungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen, und die IMG kann gegebenenfalls weitere Gutachten oder eine Zweitmeinung einholen.

Das System enthält auch eine spezielle Bestimmung zu wiederholten, sich gegenseitig widersprechenden alternativen Ursachen: Die Beweisvermutung gilt nicht als widerlegt, wenn aufeinanderfolgende Expertenmeinungen jeweils eine andere ausschließliche Ursache identifizieren, es sei denn, neue wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen eine andere Schlussfolgerung.

Die IMG leistet Schadensersatz grundsätzlich durch die Zahlung eines Geldbetrags. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schaden auch durch Sachleistungen ersetzt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller zwischen der Reparatur durch einen von der IMG beauftragten Auftragnehmer oder durch einen eigenen Auftragnehmer wählen.

8.3 Akut unsichere Situationen

Eine akut unsichere Situation erfordert ein gesondertes und beschleunigtes Vorgehen. Jeder kann eine solche Situation melden. Es handelt sich dabei um eine Situation, in der der bauliche Zustand eines Gebäudes oder Bauwerks eine akute Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt.

Nach Eingang einer Meldung kontaktiert die IMG die betroffene Person schnellstmöglich und prüft den Sachverhalt grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen. Stellt sich heraus, dass keine akute Gefahrenlage besteht, teilt die IMG dies mit Begründung mit. Besteht eine solche Gefahrenlage, werden die erforderlichen Maßnahmen besprochen und das Schadensregulierungsverfahren prioritär behandelt.

9. Ausstieg aus der Gasförderung und der Politik für kleine Gasfelder

Die Einstellung der Gasförderung im Groninger Feld hatte nachhaltige Auswirkungen auf die gesamte Bergbaupolitik. Seitdem umfasst die Bewertung der Gasförderung nicht nur die Frage der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit, sondern auch die Folgen für Sicherheit, Umwelt und öffentliche Interessen.

Für kleinere Felder außerhalb von Groningen besteht weiterhin ein Genehmigungssystem. Es zeichnet sich ein deutlicher Trend ab, den Interessen der Anwohner und der Vereinbarkeit der Produktion mit Energie- und Klimazielen mehr Gewicht zu verleihen. Die genaue rechtliche Bedeutung dessen hängt von den jeweils geltenden Gesetzen, Richtlinien und der konkreten Entscheidung ab.

Für Lizenzinhaber bedeutet diese Entwicklung, dass bestehende Produktionspläne und jede geplante Produktionsfortführung sorgfältig begründet werden müssen. Zu erwartende Bodenbewegungen, Sicherheitsrisiken, Umweltauswirkungen und Folgen für die Umgebung müssen transparent dargestellt werden. Die Bewertung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Kriterien der Artikel 35 und 36 des Berggesetzes.

10. Neue Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds

10.1 Geothermie

Geothermie fällt unter das Bergbaurecht. Die Aktivität weist ein anderes technisches und wirtschaftliches Profil als die Öl- und Gasförderung auf, birgt aber ebenfalls Risiken, die eine Genehmigung und Überwachung erforderlich machen.

Bei Geothermieprojekten sind die Integrität der Bohrungen, die Eignung des Untergrunds, das Druck- und Temperaturmanagement sowie mögliche induzierte Seismizität von Bedeutung. Monitoring, finanzielle Sicherheit und Stilllegung müssen von Anfang an in die Genehmigungsstrategie einbezogen werden. Artikel 46 des Berggesetzes legt fest, dass die Regelungen zur finanziellen Sicherheit für Schäden durch Bodenbewegungen auch für die Exploration und Produktion von Geothermie gelten.

Die rechtliche Beurteilung eines Geothermieprojekts kann nicht einfach auf den für die Kohlenwasserstoffgewinnung geltenden Grundsätzen basieren. Die spezifischen Merkmale der Aktivität bestimmen, welche Risiken untersucht und welche Anforderungen gestellt werden müssen.

10.2 Unterirdische CO₂-Speicherung

Die unterirdische Speicherung von CO₂ in erschöpften Gasfeldern fällt unter das Bergrecht und die europäischen Vorschriften zur geologischen Speicherung. Die wichtigsten rechtlichen Aspekte sind die Auswahl und Charakterisierung des Speicherstandorts, die Überwachung des Speicherkomplexes, Maßnahmen im Falle eines Lecks, die finanzielle Absicherung, die Stilllegung des Standorts und die Verantwortlichkeiten nach der Stilllegung.

Artikel 46 des Bergbaugesetzes ist für die finanzielle Sicherheit relevant. Artikel 29j der Bergbauverordnung ist darüber hinaus für die dauerhafte CO₂-Einspeisung relevant. Die genauen Regelungen zur Übertragung von Verantwortung oder Haftung müssen mit den anwendbaren CCS-Bestimmungen und dem jeweiligen Stilllegungs- und Überwachungsregime verknüpft werden.

10.3 Wasserstoffspeicherung

Die Speicherung von Wasserstoff in unterirdischen Salzkavernen gewinnt im Zuge der Energiewende an Bedeutung . Diese Aktivität steht in Zusammenhang mit bestehenden Vorschriften für Speicherung, Sicherheit, Überwachung und Bergbauanlagen, doch die technischen Eigenschaften des Wasserstoffs werfen eigene Fragen auf.

Relevante Aspekte sind die Integrität des Kavernenraums, Druck- und Sicherheitsrisiken, Leckagen, Überwachung, Sanierungsmaßnahmen, Haftung und Stilllegung. Die verfügbaren Quellen belegen nicht, dass das bestehende Genehmigungsverfahren für die Speicherung ohne weitere Anpassungen vollständig ausreichend ist. Die Anwendbarkeit des bestehenden Rahmens muss daher für jedes Projekt einzeln geprüft werden.

11. Stilllegung, Schließung und finanzielle Sicherheit

11.1 Entfernung und Verschluss

Nach Beendigung der Bergbautätigkeit entstehen Pflichten hinsichtlich Stilllegung, Abbau und gegebenenfalls Nachsorge. Der Lizenzinhaber muss innerhalb von vier Wochen melden, dass eine Bergbauanlage außer Betrieb genommen wurde. Die Anlage muss anschließend abgebaut und innerhalb eines Jahres ein Stilllegungsplan eingereicht werden. Diese Pflichten ergeben sich aus Artikel 44 des Bergbaugesetzes.

Der Stilllegungsplan bedarf der Genehmigung des Ministers. Die Genehmigung kann gemäß Artikel 44a des Bergbaugesetzes unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Ist eine Wiederverwendung oder ein gemeinsamer Rückbau effizient, kann der Minister eine befristete Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Stilllegungsplans oder zum sofortigen Rückbau der Anlage gewähren. Dies ist in Artikel 44b des Bergbaugesetzes geregelt.

Der Lizenzinhaber muss die Bergbauanlage anschließend gemäß dem genehmigten Stilllegungsplan und den damit verbundenen Auflagen abbauen. Nach Abschluss der Abbauarbeiten ist ein Bericht darüber vorzulegen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus Artikel 44c des Bergbaugesetzes.

Ein Antrag auf Genehmigung eines Stilllegungsplans muss den Standort und die Funktion der Anlage, die Demontagemethode, die Kosten, den Zustand des unterirdischen Teils nach der Demontage, die Entsorgung der Materialien, Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserverschmutzung sowie eine etwaige geplante Wiederverwendung beschreiben. Dies ergibt sich aus Artikel 62 des Berggesetzes.

11.2 Finanzielle Sicherheit

Der Minister kann für die Kosten der Beseitigung einer Bergbauanlage eine finanzielle Sicherheit verlangen. Grundlage hierfür ist Artikel 47 des Bergbaugesetzes. Die Sicherheit muss ab einem vom Minister festgelegten Datum, in einer vom Minister bestimmten Höhe und in einer vom Minister als angemessen erachteten Weise geleistet werden. Die Einhaltung kann durch regelmäßige Strafzahlungen durchgesetzt werden.

Für Kabel und Rohrleitungen gilt eine gesonderte Regelung. Artikel 48 des Bergbaugesetzes erlaubt die Erhebung einer Sicherheitsleistung für deren Entsorgung in sauberem und sicherem Zustand oder für deren Entfernung.

Die finanzielle Sicherheit soll verhindern, dass die Kosten für Stilllegung und Nachsorge letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, wenn der Lizenzinhaber seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Bei der Beurteilung der erforderlichen Sicherheit sind stets das anwendbare System und die jeweilige Entscheidung maßgeblich; allgemeine Aussagen zur Finanzlage der Muttergesellschaften müssen mit diesem Rahmen verknüpft und detailliert belegt werden.

12. Menschenrechtsaspekte

Die menschenrechtliche Dimension des Bergbaurechts ist nicht in jedem Lizenzierungs- oder Schadensfall relevant, kann aber in Fällen schwerwiegender Sachschäden, lang anhaltender Nutzungsbeschränkungen von Eigentum und unzureichendem Rechtsschutz von Bedeutung werden.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt bestehendes Eigentum und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eigentumsrechte, hinsichtlich derer ein berechtigtes Vertrauen besteht. Umweltschäden können Eigentum zerstören, beschädigen oder dessen Wert mindern. Der Staat kann hierfür verantwortlich gemacht werden, wenn die negativen Folgen auf eine umweltschädliche Tätigkeit eines öffentlichen Unternehmens oder auf die Nichterfüllung der staatlichen Schutzpflicht zurückzuführen sind.

Umweltschutz ist ein legitimes öffentliches Interesse, doch auch der Schutz von Eigentum erfordert verfahrensrechtliche Garantien. Streitigkeiten über Eigentum und Entschädigung müssen von den nationalen Gerichten einer echten und fairen Prüfung unterzogen werden können. Dies steht im Zusammenhang mit der Relevanz eines effektiven Schadensersatzverfahrens und fundierter Urteile.

Im Urteil ECLI:CE:ECHR:2026:0602JUD001844023 betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass bei der Anwendung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen ist, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Gemeinwohl und dem Eigentumsrecht besteht, insbesondere ob die betroffene Person durch eine Handlung oder Unterlassung des Staates unverhältnismäßig belastet wird. Dieses Urteil bietet einen allgemeinen Rahmen für die Verhältnismäßigkeit, enthält aber keine spezifische Bewertung des niederländischen Bergrechts.

Im Urteil ECLI:CE:ECHR:2026:0716JUD002009218 unterscheidet der Gerichtshof die drei in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 genannten Grundsätze: das Recht auf ungestörten Besitz, den Entzug von Besitz und die Kontrolle über die Nutzung von Eigentum. Dieser Rahmen kann dazu beitragen, einen bergbaubedingten Eingriff in Eigentum zu charakterisieren, bevor Verhältnismäßigkeit und Entschädigung geprüft werden.

Artikel 6 EMRK kann auf zivilrechtliche Schadensersatzverfahren Anwendung finden. Bei Bergbauschäden bedeutet dies, dass nicht nur der Inhalt der Entschädigungsregelung relevant ist, sondern auch der praktische Zugang zu einer unabhängigen und effektiven gerichtlichen Begutachtung.

Diese Quellen des EGMR bieten keine eigenständige niederländische Haftungsgrundlage für Bergbauschäden. Sie können jedoch als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, des Eigentumsschutzes und des verfahrensrechtlichen Schutzes dienen.

13. Praktische Hinweise

Bei der Beurteilung einer Bergbauakte sind folgende Fragen von besonderer Bedeutung:

  • Welche Aktivität wird durchgeführt: Exploration, Förderung, Speicherung, Geothermie oder eine andere Untergrundnutzung?
  • Welche Lizenz nach dem Bergbaurecht ist erforderlich?
  • Ist außerdem eine Umwelt- und Planungsgenehmigung, eine Naturschutzgenehmigung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?
  • Ist ein Produktionsplan, Lagerplan, Messplan oder Stilllegungsplan erforderlich?
  • Welche Behörde trifft die Entscheidung und welche Behörden geben Rat?
  • Welche Sicherheits-, Überwachungs- und Meldepflichten gelten?
  • Welche finanzielle Sicherheit muss gewährleistet sein?
  • Welche Regelung der Gefährdungshaftung findet im Schadensfall Anwendung?
  • Fällt der Schaden in die Zuständigkeit der IMG?
  • Welche verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
  • Welche Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen?
  • Sind die einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Rechtsprechung auf dem neuesten Stand?

In Schadensfällen sind folgende Unterscheidungen zu treffen. Zunächst ist festzustellen, ob ein Sachschaden vorliegt, der seiner Natur nach unter die Beweisvermutung des Artikels 6:177a des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Anschließend ist zu prüfen, ob der Betreiber diese Vermutung ausreichend widerlegt hat. Ein allgemeiner Verweis auf eine alternative Ursache oder eine geringe Vorhersagewahrscheinlichkeit genügt in diesem Zusammenhang nicht, wenn nicht klar dargelegt wird, warum diese alternative Ursache den Schaden tatsächlich erklärt.

14. Fazit

Das niederländische Bergbaurecht hat sich von einem Rahmenwerk, das primär auf die Ermöglichung des Rohstoffabbaus ausgerichtet war, zu einem umfassenderen Regulierungssystem entwickelt, in dem Sicherheit, Schadensregulierung, Umweltschutz, öffentliche Interessen und die Energiewende zusammenfließen.

Das Bergbaugesetz bildet weiterhin den Kern des nationalen Systems. Genehmigungspflicht, Produktionsplan, Lagerungsvorschriften, Aufsicht, Stilllegung und finanzielle Absicherung sind eng miteinander verknüpft. Gleichzeitig muss das Bergbaugesetz in Verbindung mit dem Umwelt- und Planungsgesetz und dem europäischen Recht angewendet werden.

Bei Bergbauschäden ist die Unterscheidung zwischen verschuldensunabhängiger Haftung nach Zivilrecht und der verwaltungsrechtlichen Schadensregulierung durch die IMG von wesentlicher Bedeutung. Artikel 6:177 des Bürgerlichen Gesetzbuches bildet die allgemeine Grundlage für die verschuldensunabhängige Haftung; Artikel 6:177a des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält die besondere Beweisvermutung für Schäden im Zusammenhang mit dem Groninger Feld und den darin genannten Gasspeichern. Ihre Anwendung hängt von der Art des Schadens, dem Ort und den verfügbaren Beweisen ab.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Beweiswürdigung stark vom Einzelfall abhängt. Ein Sachverständigengutachten darf nicht nur eine alternative Ursache aufzeigen, sondern muss auch hinreichend darlegen, warum der Schaden nicht durch Bodenbewegungen verursacht oder verschlimmert wurde. Insbesondere bei kombinierten Schäden, Setzungsschäden und Gebäuden mit baulichen Besonderheiten sind regelmäßig weitere Sachverständigenuntersuchungen erforderlich.

Die rechtliche Aufmerksamkeit verlagert sich zunehmend auf die Phase nach Produktionsende und auf neue Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds. Für Geothermie, CO₂-Speicherung und Wasserstoffspeicherung sind Genehmigungsverfahren, Sicherheit, Überwachung, Haftung und finanzielle Absicherung entscheidende Faktoren.

Häufig gestellte Fragen

Was genau regelt das Bergbaugesetz?

Das niederländische Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) regelt die Exploration, Gewinnung und Speicherung von Mineralien, Erdwärme und anderen Stoffen im niederländischen Untergrund. Das Gesetz legt die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung, die während des Betriebs geltenden Pflichten sowie die Bestimmungen für die Stilllegung und den Rückbau fest.

Wer haftet für Schäden im Bergbau?

Nach Artikel 6:177 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches trägt der Betreiber der Bergbauanlage eine verschuldensunabhängige, risikobasierte Haftung für Schäden, die durch Bodenbewegungen infolge des Baus oder Betriebs der Anlage verursacht werden. Diese Haftung gilt in den gesamten Niederlanden und ist verschuldensunabhängig.

Gilt die Beweisvermutung nur in Groningen?

Die besondere Beweisvermutung gemäß Artikel 6:177a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht sich auf Schäden im Zusammenhang mit dem Groninger Feld und den darin genannten Gasspeichern. Ihr geografischer Geltungsbereich ist in der Verordnung über vorübergehende Bergbauschäden in Groningen (Besluit Tijdelijke wet Groningen) näher definiert.

Welche Rolle spielt die IMG bei Schadensersatzansprüchen?

Das Groninger Institut für Bergbauschäden (Instituut Mijnbouwschade Groningen, IMG) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die eigenständig über Entschädigungsansprüche für bestimmte Arten von Bergbauschäden in Groningen entscheidet. Das IMG kann Schäden in Geld oder Sachleistungen entschädigen und bearbeitet die Ansprüche nach einem festgelegten Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfristen.

Welche Genehmigungen sind für Bergbauaktivitäten erforderlich?

Je nach Art der Aktivität ist eine Explorations-, Produktions- oder Lagergenehmigung erforderlich, häufig in Verbindung mit einem Produktions- oder Lagerplan. Zusätzlich können umweltrechtliche Genehmigungen, wie beispielsweise eine Naturschutzgenehmigung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung, notwendig sein.

Was bedeutet die Energiewende für das Bergbaurecht?

Infolge der Energiewende sieht sich das Bergbaurecht zunehmend mit neuen Nutzungen des Untergrunds konfrontiert, wie etwa Geothermie, CO₂-Speicherung und Wasserstoffspeicherung. Diese Anwendungen fallen zwar unter das bestehende Bergbaurecht, erfordern aber häufig eine eigene Risikobewertung hinsichtlich Sicherheit, Überwachung und finanzieller Absicherung.

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