Sie haben einen Arbeitsvertrag unterschrieben, aber Ihre neue Stelle hat noch nicht angetreten. Dann ruft Ihr Arbeitgeber an: Der Vertrag wird unter Berufung auf die Probezeit gekündigt. Ist das rechtlich zulässig? Am 12. Februar 2026 beantwortete das Landgericht Limburg diese Frage eindeutig mit Ja – und das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
ECLI:NL:RBLIM:2026:1410 – Bezirksgericht Limburg (Kantonsgericht Maastricht), 12. Februar 2026
Was ist passiert?
Am 21. Oktober 2025 schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag über sieben Monate ab. Arbeitsbeginn war der 1. November 2025, die Probezeit betrug einen Monat. Weniger als einen Tag nach Vertragsunterzeichnung bat die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber um einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 1,000 €, der am 14. November 2025 ausgezahlt werden sollte – zur Deckung ihrer Miete.
Der Arbeitgeber – ein Casino – lehnte den Vorschuss ab und kündigte den Vertrag am 22. Oktober 2025 mündlich. Dies wurde am 27. Oktober 2025 schriftlich bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angestellte noch keinen einzigen Tag gearbeitet; ihr geplanter Arbeitsbeginn lag noch über eine Woche in der Zukunft.
Die Rechtsfrage: Kann eine Kündigung während der Probezeit vor Arbeitsbeginn erfolgen?
Die Arbeitnehmerin brachte den Fall vor das Kantonsgericht und argumentierte im Wesentlichen, die Kündigung sei unwirksam: Da der Arbeitsvertrag noch nicht begonnen habe, könne sich der Arbeitgeber nicht auf die Probezeit berufen. Alternativ forderte sie eine angemessene Entschädigung in Höhe von sieben Bruttomonatsgehältern.
Das Gericht wies dieses Argument zurück. Gemäß Artikel 7:652 und Artikel 7:676 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) können beide Parteien den Arbeitsvertrag während der Probezeit fristlos kündigen, „solange diese Probezeit noch nicht abgelaufen ist“. Der Gesetzgeber wählte diese Formulierung bewusst, um eine Kündigung auch vor dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Da die Probezeit offensichtlich noch nicht abgelaufen war, war die Kündigung rechtmäßig.
Gute Arbeitgeberschaft als Grenze
Eine rechtlich gültige Kündigung während der Probezeit ist nicht automatisch rechtmäßig. Gemäß Artikel 7:611 BW ist der Arbeitgeber an die Grundsätze guter Arbeitgeberschaft gebunden. Die Arbeitnehmerin argumentierte, der Arbeitgeber habe bei Vertragsunterzeichnung selbst angedeutet, dass Arbeitnehmer jederzeit einen Gehaltsvorschuss beantragen könnten. Indem er sie genau zu dem Zeitpunkt kündigte, als sie dieses Angebot annahm, habe der Arbeitgeber die Probezeitklausel angeblich für einen anderen Zweck als den vorgesehenen – nämlich die Beurteilung der Eignung der Arbeitnehmerin für die Stelle – missbraucht.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, darzulegen – und, sofern dies hinreichend bestritten wird, auch zu beweisen –, dass die Kündigung gegen die Grundsätze guter Arbeitgeberpflichten verstieß. Der Arbeitnehmer muss hinreichend konkrete Tatsachen vortragen, die belegen, dass die Kündigung durch Rechtsmissbrauch, Diskriminierung oder andere außergewöhnliche Umstände motiviert war. Die bloße Erfahrung, die Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, genügt nicht.
Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitgeber bestritt, ein solches Angebot gemacht zu haben. Er habe lediglich erklärt, er erwarte von den Mitarbeitern, finanzielle Schwierigkeiten zu melden – insbesondere um Diebstahl aus der Kasse zu verhindern. Ein Vorschuss sei daher keine übliche Option; allenfalls in Ausnahmefällen könne das Urlaubsgeld vorzeitig ausgezahlt werden.
Das Casino wies zudem darauf hin, dass Bargelddiebstähle in seinen Räumlichkeiten ein wiederkehrendes Problem darstellten. Die Tatsache, dass eine neue Mitarbeiterin bereits vor ihrem ersten Arbeitstag in so ernsten finanziellen Schwierigkeiten steckte, dass sie einen Vorschuss auf ihr zukünftiges Gehalt benötigte, stellte aus Sicht des Arbeitgebers ein inakzeptables Geschäftsrisiko dar. Das Gericht stimmte dem zu: Angesichts der Interessenabwägung und des Fehlens ausreichender Begründungen seitens der Mitarbeiterin hatte der Arbeitgeber nicht gegen die Grundsätze einer guten Arbeitgeberpflichten verstoßen.
Angemessene Entschädigung verweigert
Auch der alternative Anspruch auf angemessene Entschädigung wurde abgewiesen. Eine solche Entschädigung setzt eine Kündigung unter Verstoß gegen Artikel 7:671 BW voraus, ein solcher Verstoß lag jedoch nicht vor. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Arbeitnehmerin bereits am 3. November 2025 – nur zwei Tage nach ihrem geplanten Arbeitsbeginn – eine neue Stelle angetreten hatte, wodurch ihr tatsächlicher finanzieller Schaden vermutlich minimal war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Dieses Urteil bestätigt, dass eine Kündigung während der Probezeit wirksam sein kann, noch bevor der Arbeitnehmer einen einzigen Arbeitstag geleistet hat. Es bedarf keiner Begründung – der Arbeitgeber genießt während der Probezeit nahezu uneingeschränkte Handlungsfreiheit, sofern er nicht gegen die Grundsätze einer guten Arbeitgeberführung verstößt.
Für Arbeitgeber in Branchen, in denen finanzielle Integrität von entscheidender Bedeutung ist – wie etwa im Gastgewerbe, im Einzelhandel und im Finanzdienstleistungssektor – bietet dieses Urteil klare Orientierung. Frühe Anzeichen finanzieller Unsicherheit bei einem neuen Mitarbeiter können die Einleitung der Probezeit rechtfertigen, noch bevor dieser die erforderliche Betriebszugehörigkeit erreicht hat.
Ein wichtiger Hinweis: Die Probezeitklausel muss selbst rechtswirksam sein. Das bedeutet, sie muss schriftlich vereinbart sein, für beide Parteien die gleiche Dauer haben und die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten (ein Monat bei Verträgen unter zwei Jahren; zwei Monate bei Verträgen ab zwei Jahren). Eine Probezeitklausel, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist gemäß Artikel 7:652(8) BW nichtig – und eine Kündigung aufgrund einer nichtigen Klausel ist ebenso unwirksam.
Was bedeutet das für die Mitarbeiter?
Arbeitnehmer, die einen Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht mit der Arbeit begonnen haben, befinden sich bereits in einem Arbeitsverhältnis – jedoch ohne den Kündigungsschutz. Rechtswesen Eine Kündigung während der Probezeit ist in der Regel unanfechtbar, es sei denn, es kann ein diskriminierendes Motiv nachgewiesen werden (z. B. Schwangerschaft oder Gewerkschaftszugehörigkeit) oder es liegen eindeutige Beweise für einen Missbrauch der Probezeitklausel vor. Die Beweislast für diese Ausnahmen liegt beim Arbeitnehmer.
Prüfen Sie stets, ob die Probezeitklausel korrekt formuliert ist. Ist sie nicht schriftlich vereinbart, betrifft sie einen zu kurzen Vertrag oder überschreitet sie die zulässige Laufzeit, ist sie unwirksam. In diesem Fall können Sie die Kündigung anfechten und die Weiterzahlung Ihres Gehalts sowie gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung fordern.
Beachten Sie abschließend, dass Ihr Verhalten vor Ihrem ersten Arbeitstag – beispielsweise die Beantragung eines Gehaltsvorschusses – Ihrem Arbeitgeber Anlass zum Handeln geben kann. Falls spezielle Vereinbarungen getroffen wurden, stellen Sie sicher, dass diese schriftlich im Arbeitsvertrag oder einem Anhang festgehalten werden.
Fazit
Das Landgericht Limburg stellt klar: Die Probezeit beginnt mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, nicht erst am ersten Arbeitstag. Ein Arbeitgeber, der die Probezeit vor Arbeitsbeginn geltend macht, handelt rechtmäßig – vorausgesetzt, dies geschieht rechtzeitig, die Probezeitklausel ist korrekt formuliert und der Arbeitgeber verstößt nicht gegen die Grundsätze guter Arbeitgeberschaft (Art. 7:611 BW). Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines sorgfältig formulierten Arbeitsvertrags und einer gut durchdachten Probezeitklausel.
Haben Sie Fragen zur Kündigung nach der Probezeit, zur Erstellung von Arbeitsverträgen oder zum Thema Beschäftigung? Rechtswesen im Allgemeinen? Die Arbeitsrechtsspezialisten bei Law & More sind hier um zu helfen.