Was darf man bei einer Demonstration tun – und was darf die Polizei tun?

Friedliche Demonstration auf einem Stadtplatz mit Menschen, die Transparente halten

Das Demonstrationsrecht bietet mehr Schutz, als man vielleicht denkt. Es ist jedoch keine Narrenfreiheit. Ein juristischer Leitfaden durch die Verfassung, das Strafrecht und die jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

30. Mai 2026 · 12 Minuten Lesezeit · basierend auf Urteilen des Obersten Gerichtshofs 2025–2026
Verfassungsartikel 9 • EMRK Artikel 11 • Gesetz über öffentliche Versammlungen • Oberster Gerichtshof 2025–2026 • Klimaaktivismus

Eine blockierte Autobahn. Eine mit Farbe beschmierte Straßenbahn. Ein Bürgermeister, der per Notverordnung eingreift. Demonstrieren ist einer der sichtbarsten Ausdrucksformen demokratischen Lebens – und gleichzeitig einer der rechtlich heikelsten. Wie viel Schutz bietet das Gesetz Menschen, die den öffentlichen Raum beanspruchen? Und wo beginnt das Strafrecht?

Das Grundrecht: Schutz ist der Ausgangspunkt

Artikel 9 der niederländischen Verfassung garantiert das Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt die friedliche Versammlung. Beide Rechte sind nicht absolut, doch die Hürde für Einschränkungen ist bewusst hoch angesetzt: Die Regierung darf die Logistik – Zeit, Ort, Route – regeln, aber niemals den Inhalt der Botschaft.

Das Gesetz über öffentliche Versammlungen (Wet openbare manifestaties, WOM) bewirkt dies in der Praxis. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie dem Gesundheitsschutz, dem Verkehrsinteresse oder der Verhinderung von Unruhen dienen. Eine kommunale Verordnung ohne diese gesetzliche Grundlage darf eine Demonstration nicht einschränken. Der Oberste Gerichtshof hat dies in diesem Jahr unmissverständlich bestätigt.

„Diese Bestimmung kann daher nicht dazu herangezogen werden, das in Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung verankerte Demonstrationsrecht einzuschränken.“

Oberster Gerichtshof 2026, ECLI:NL:HR:2026:483

Das Strafrecht kennt keine Ausnahme von der Demonstrationspflicht – aber auch das Recht auf Ruhestörung bildet keine Ausnahme.

Das Grundrecht schützt die Teilnahme an einer Demonstration, nicht aber jede einzelne Handlung im Rahmen dieser Demonstration. Die üblichen strafrechtlichen Bestimmungen bleiben anwendbar: Landfriedensbruch (Artikel 141 des Strafgesetzbuches), Gefährdung des Straßenverkehrs (Artikel 5 des Straßenverkehrsgesetzes), Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung (Artikel 184 des Strafgesetzbuches). Belästigung, Unannehmlichkeiten und vorübergehende Störungen des Alltags sind jedoch kein Grund, jemanden vom Schutz der Grundrechte auszuschließen.

Entscheidend ist, ob die betreffende Person selbst eine „verwerfliche Handlung“ begangen hat – eine individuelle Straftat, die von der Demonstration als Ganzem losgelöst ist. Im Urteil zum Straßenbahn-Malverfahren (Oberster Gerichtshof 2025) war eine Strafverfolgung zulässig, da die Aktivistin Sachschaden verursacht hatte, obwohl sie ihre Meinung auch auf anderem Wege hätte äußern können. Liegt keine individuelle verwerfliche Handlung vor, bleibt der Schutz des Artikels 11 EMRK auch bei polizeilichem Eingreifen gewahrt.

Wie beurteilt das Gericht die Strafverfolgung? Ein dreistufiger Test

  1. Ist die Demonstration friedlich? Eine Demonstration mit gewalttätigen Absichten fällt nicht unter den Schutz von Artikel 11 EMRK. Wo die Absicht friedlich ist, ist der Schutz die Grundvoraussetzung.
  2. Hat der betreffende Teilnehmer selbst eine verwerfliche Tat begangen? Sachbeschädigung, öffentliche Ausschreitungen, eine ernsthafte Straßenblockade, die Dritte gefährdet – diese Ereignisse fallen nicht unter den Schutz. Gewöhnliche Belästigungen hingegen schon.
  3. Ist die Gesamtreaktion der Regierung verhältnismäßig? Entfernung, Verhaftung, Freiheitsentzug, Strafverfolgung und Bestrafung werden gemeinsam bewertet. Sobald weniger weitreichende Maßnahmen ausgereicht hätten, ist jede weitere Maßnahme unverhältnismäßig.

Dieser dritte Schritt ist entscheidend. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2025 (ECLI:NL:HR:2025:1313 und ECLI:NL:HR:2025:1436) entschied der Oberste Gerichtshof, dass die friedliche Besetzung eines Ministeriums und einer Bank stundenlange Festnahme und Strafverfolgung nicht rechtfertigt, da eine Entfernung der Betroffenen ausreichend gewesen wäre. Wenn die Gesamtreaktion unverhältnismäßig ist, darf die strafrechtliche Bestimmung nicht angewendet werden. Ergebnis: Einstellung des Strafverfahrens.

Der abschreckende Effekt: Das Strafrecht darf Demonstrationen nicht verhindern.

Hinter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbirgt sich ein tieferliegendes Prinzip: das Verbot einer unzulässigen abschreckenden Wirkung. Strafrechtliche Sanktionen dürfen die Demonstrationsbereitschaft nicht strukturell untergraben. Es handelt sich hierbei um mehr als eine individuelle Beurteilung – es ist eine systemische Prüfung, ob das Strafrecht das Grundrecht in seinem Kern untergräbt.

Das Bezirksgericht Den Haag wandte dies 2026 in Fällen im Zusammenhang mit den A12-Protesten konkret an. Das Anketten an eine Tunnelwand fiel formell unter Artikel 184 des Strafgesetzbuches, doch da es sich um eine friedliche Aktion ohne Sachschaden handelte, war eine weitere Strafverfolgung nicht erforderlich (ECLI:NL:RBDHA:2026:12907). Im Gegensatz dazu war die Blockierung der A12 mit Fahrzeugen, bei der ein Krankenwagen behindert wurde, strafbar – dies geht über die im Rahmen einer Demonstration zulässige Störung hinaus (ECLI:NL:RBDHA:2026:12915).

Notverordnungen: Der Bürgermeister braucht mehr als nur Eile.

Illustration eines Rathauses mit Demonstranten davor, die auf die Befugnisse des Bürgermeisters verweisen.
Was dürfen Sie bei einer Demonstration tun – und was darf die Polizei tun? 2

Wenn ein Bürgermeister anstelle der regulären Befugnisse zur Ausübung des Amtsrechts eine Notverordnung (Artikel 175 des Gemeindegesetzes) erlässt, gelten strengere Anforderungen. Amsterdam Das Berufungsgericht brachte es 2024 deutlich zum Ausdruck:

„Der Bürgermeister muss die Notverordnung stichhaltig begründen und ihr, wo immer möglich, eine sorgfältige Vorbereitung vorausgehen lassen.“

Amsterdam Berufungsgericht 2024, ECLI:NL:GHAMS:2024:3747

Wenn in der einstweiligen Verfügung steht, dass die Instrumente des Völkerrechts zuerst eingesetzt wurden, dies aber nicht aus der Akte hervorgeht, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht erfüllt. Strafrechtliche Folge: Freispruch nach Art. 184 des Strafgesetzbuches. Ein weiterer Einwand: Eine Anordnung zur Beendigung des Verfahrens nach Art. 7 des Völkerrechts kann nur nach Art. 11 des Völkerrechts, nicht aber nach Art. 184 des Strafgesetzbuches, verfolgt werden. Unklarheiten bezüglich der Rechtsgrundlage haben in der Praxis wiederholt zu Freisprüchen geführt.

Veranstalter: haften nicht für das Handeln anderer

Eine häufig gestellte Frage ist, ob ein Veranstalter für das Verhalten von Teilnehmern strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Die Antwort lautet: Nein, nicht allein aufgrund seiner Rolle als Veranstalter. Der Oberste Gerichtshof bestätigte 2026 (ECLI:NL:HR:2026:115), dass Mittäterschaft eine enge und vorsätzliche Zusammenarbeit mit einem gewichtigen Beitrag zur konkreten Straftat voraussetzt. Anwesenheit, logistische Unterstützung oder die öffentliche Verteidigung einer Demonstration genügen nicht. Strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht nur bei einer individuellen Handlung – wie etwa dem Ignorieren einer Mundpropaganda-Pflicht – oder wenn nachweislich die strafbare Handlung anderer angeordnet wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Strafrecht als letztes Mittel, nicht als erste Reaktion.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der unteren Gerichte im Zeitraum 2025–2026 zeichnet ein einheitliches Bild: Das Demonstrationsrecht bildet den Ausgangspunkt, die Mundpropaganda den üblichen Rahmen für Einschränkungen und das Strafrecht den abschließenden Schritt. Belästigungen und Störungen sind der Preis einer Demokratie, die das Grundrecht ernst nimmt. Vandalismus, Gewalt und schwere Gefährdung durchbrechen diesen Schutz – doch selbst dann bedarf jeder Schritt in der Durchsetzungskette einer eigenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Polizei mich einfach von einer Demonstration entfernen?

So einfach ist das nicht. Eine Räumung ist nur auf Grundlage der Befugnisse des Bürgermeisters gemäß der Verordnung über öffentliche Ordnung (WOM) oder im Falle tatsächlicher Störungen zulässig. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und auf den in Artikel 2 WOM genannten Interessen beruhen: Gesundheit, Verkehr oder Verhinderung von Störungen. Eine Räumung ohne triftigen Grund ist rechtswidrig.

Kann ich strafrechtlich verfolgt werden, wenn ich einer Anordnung nicht nachkomme?

Nur wenn die Anordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat, erkennbar war und sich gegen Sie als Person richtete. Darüber hinaus prüft das Strafgericht, ob die Gesamtmaßnahme – Festnahme, Anklage und Bestrafung zusammengenommen – verhältnismäßig war. Bei friedlichen Aktionen ohne Sachschaden kann die Strafverfolgung trotz nachgewiesener Nichteinhaltung des EMRK-Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit scheitern, was zur Einstellung des Verfahrens führt.

Ist eine Straßenblockade immer strafbar?

Nicht per Definition. Das Gericht prüft, ob die Blockade über die üblichen Beeinträchtigungen einer Demonstration hinausgeht und ob tatsächlich Schäden oder Gefahren für Dritte entstanden sind. Eine längerfristige Blockade mit Fahrzeugen tagsüber, die Rettungsdienste behinderte, wurde als strafbar eingestuft. Eine vorübergehende Blockade durch sitzende Demonstranten ohne Sachschaden führte in vergleichbaren Fällen zur Einstellung des Verfahrens.

Darf ein Bürgermeister eine Demonstration verbieten?

Ja, aber nur aus den in Artikel 2 der Verordnung über die Menschenrechte abschließend aufgeführten Gründen und nach vorheriger Benachrichtigung. Ein Verbot ist eine Maßnahme letzter Instanz. Der Gerichtshof prüft Begründung, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität streng. Ein allgemeines Verbot ohne konkrete Tatsachengrundlage wird in der Praxis aufgehoben.

Bin ich als Organisator für das Verhalten der Teilnehmer verantwortlich?

Nein, nicht aufgrund Ihrer Rolle als Organisator. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, dass Sie selbst eine Straftat begehen oder nachweislich die konkrete Straftat einer anderen Person angeordnet oder begünstigt haben. Die bloße Organisation, Anwesenheit oder öffentliche Verteidigung der Demonstration reichen für eine Mittäterschaft oder Anstiftung nicht aus.

Was ist ein „abschreckender Effekt“ und warum ist er rechtlich relevant?

Ein abschreckender Effekt entsteht, wenn strafrechtliche Verfolgung oder die Androhung von Strafverfolgung Menschen davon abhält, ihr Grundrecht auszuüben. Gerichte berücksichtigen dies bei der Festlegung von Sanktionen: Eine zu harte oder zu weitreichende strafrechtliche Reaktion kann gegen Artikel 11 EMRK verstoßen, selbst wenn die Straftat formell erwiesen ist. In jüngsten Fällen im Zusammenhang mit Klimaaktivismus führte diese Verteidigung wiederholt zur Einstellung des Verfahrens oder zu stark gemilderten Sanktionen.

Kann ich gegen die Entscheidung des Bürgermeisters bezüglich meiner Demonstration Einspruch erheben?

Ja. Gegen eine Entscheidung der Stadtverwaltung kann bei der Gemeinde Einspruch eingelegt und anschließend beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. Da Demonstrationen üblicherweise vor dem Verwaltungsverfahren stattfinden, ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung (Aussetzung der Entscheidung) in der Praxis das wirksamste Rechtsmittel. Auch nach der Demonstration besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

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