Wer ein geschlossenes Verteilnetz betreiben möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass gemäß Energiewet eine bloße faktische Anerkennung nicht mehr ausreicht: Die formelle Anerkennung durch die ACM ist erforderlich. Ohne diese Anerkennung fällt das System nicht unter die Sonderregelung für geschlossene Verteilnetze, und der Betreiber trägt das Risiko von Sanktionen. Das Verfahren ist zweistufig: Die ACM erkennt das System zunächst als geschlossenes Verteilnetz an und bestellt erst anschließend auf Antrag einen vom Betreiber benannten Betreiber. Dieses Zusammenspiel von Anerkennung und Bestellung ist der rechtliche Kern der CDS-Regelung. Den umfassenderen Rahmen haben wir bereits in unserem Übersichtsartikel zu privaten Netzen und geschlossenen Verteilnetzen erläutert.
Die Anerkennungskriterien
Die ACM erkennt ein System nur an, wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt. Das System muss sich innerhalb eines geografisch abgegrenzten Industrie- oder Gewerbegeländes oder eines Standorts mit gemeinsam genutzten Diensten befinden. Der Geschäfts- oder Produktionsprozess muss technisch, organisatorisch oder funktional in das System integriert sein, oder das System muss primär den Eigentümer und verbundene Unternehmen beliefern. Es dürfen weniger als 1,000 Teilnehmer an das System angeschlossen sein, und das System darf keine privaten Endverbraucher versorgen, außer für den gelegentlichen Gebrauch durch eine geringe Anzahl privater Endverbraucher mit Anschluss an den Eigentümer. Darüber hinaus muss die ACM sich davon überzeugen, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems ausreichend gewährleistet sind; für elektrische Anlagen gilt eine maximale Spannung von 220 kV. Der Antragsteller muss außerdem Eigentümer des Netzes sein oder über eine dauerhafte Verfügungsmacht darüber verfügen.
Diese Kriterien erfordern eine faktisch lückenlose Dokumentation: eine präzise Systemabgrenzung mit einer Karte der Systemgrenzen und des Übergabepunkts an das öffentliche Netz, eine Übersicht aller beteiligten Parteien und ihrer jeweiligen Rolle vor Ort, die Begründung der technischen oder funktionalen Integration sowie Dokumente, die das Eigentum an der Infrastruktur oder die Verfügungsbefugnis darüber belegen. In der Praxis verdient dieser letzte Punkt besondere Beachtung: Eigentum, Registrierung und die tatsächliche Abgrenzung eines Netzes decken sich nicht automatisch mit dessen Betrieb, und Abweichungen zwischen den festgelegten Grenzen und der tatsächlichen Situation vor Ort sind eine häufige Ursache für Verzögerungen.
Vorgehensweise und Zeitpläne
Die ACM bearbeitet Anträge gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz (Algemene wet bestuursrecht) und muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang entscheiden; diese Frist kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Im Anschluss an die Antragstellung folgt üblicherweise eine Phase mit Rückfragen und Ergänzungen, in der die ACM die Entscheidungsfrist aussetzen kann, solange die Akte unvollständig ist. Die Entscheidung wird veröffentlicht, und betroffene Parteien, darunter verbundene Unternehmen und der regionale Netzbetreiber, können Einspruch erheben und anschließend beim Handels- und Industriegerichtshof (College van Beroep voor het bedrijfsleven) Berufung einlegen. Ein Anerkennungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung, kann leicht mehrere Monate bis über ein Jahr dauern. Wer einen Standort entwickelt oder ein Netz erwirbt, sollte daher das Anerkennungsverfahren rechtzeitig in seine Planung einbeziehen. Weitere Informationen zum Vorgehen und zur Durchsetzung von Lizenzierungs- und Anerkennungsverfahren durch die ACM finden Sie in unserem Artikel über ACM-Lizenzen und deren Durchsetzung für Energieunternehmen.
Die Stellung der verbundenen Parteien nach der Anerkennung
Nach der Anerkennung steht es dem Betreiber nicht frei, das Netz nach freiem Ermessen zu betreiben. Er muss auf Anfrage ein Anschluss- und Transportangebot unterbreiten und darf dies nur bei unzureichender Transportkapazität und entsprechender Begründung ablehnen. Darüber hinaus bestehen Pflichten zur Dokumentation und Datenbereitstellung. Für Anschlusskunden mit geringem Datenvolumen muss ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Beschwerdeverfahren bestehen.
Nuancen sind bei der rechtlichen Stellung von Anschlussbeteiligten wichtig. Anschlussbeteiligte in einem geschlossenen Verteilnetz werden nicht automatisch wie Kunden im öffentlichen Netz behandelt, und der Netzcode bindet sie nicht direkt in ihrem Verhältnis zum öffentlichen Netzbetreiber. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie keine Rechte haben: Die Verpflichtungen des CDS-Betreibers gegenüber seinen Anschlussbeteiligten bleiben vollumfänglich bestehen, und Anschlussbeteiligte können Beschwerden einreichen und Streitigkeiten vor der ACM austragen. Diese Unterscheidung ist für die Vertragsgestaltung relevant: Da das öffentliche Recht nicht alles zwischen dem öffentlichen Netzbetreiber und dem Anschlussbeteiligten direkt regelt, müssen Anschluss-, Transport- und Nutzungsbedingungen innerhalb des CDS vertraglich sorgfältig festgelegt werden. Auch bei den Tarifen ist Vorsicht geboten: Die ACM legt keine Tarife für CDS-Eigentümer fest, daher gilt nicht jede Tarifregel, die für öffentliche Netzbetreiber gilt, automatisch auch für ein CDS.
Änderung und Rücknahme
Die Anerkennung ist kein endgültiger Zustand. Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten können Folgen haben: Erweiterung des Standorts, Erhöhung der Anzahl der angeschlossenen Parteien, Hinzukommen von privaten Endnutzern oder Übertragung des Netzes an einen anderen Betreiber. In diesen Fällen muss die Anerkennung geändert oder neu beantragt werden; bei einer Übertragung des Netzes wird die Anerkennung nicht automatisch übertragen. Die ACM kann die Anerkennung auch entziehen, wenn die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt sind, wenn das System nicht vom beauftragten Betreiber betrieben wird, wenn der Betreiber gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt oder wenn mit dem Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Änderungen der Eigentumsverhältnisse, der Systemgrenzen, der Anzahl der angeschlossenen Parteien oder der Nutzung sind daher nicht nur betriebliche Angelegenheiten, sondern können die Grundlage der Anerkennung selbst beeinflussen.
Fallstricke aus der Praxis
Eine Reihe von Fallstricken wiederholt sich immer wieder. Erstens: Betrieb ohne Anerkennung in der Annahme, es handle sich um eine Anlage oder eine direkte Leitung. Eine fehlerhafte Einstufung kann Jahre später zu behördlichen Maßnahmen und Streitigkeiten mit verbundenen Parteien führen. Zweitens: Eine zu enge oder zu weite Systemgrenze, sodass spätere Erweiterungen nicht anerkannt werden oder das Netz Teile umfasst, über die der Antragsteller keine Kontrolle hat. Drittens: Zu lockere Behandlung der Eigentums- und Verfügungsrechte an Netzteilen. Viertens: Unterschätzung der Position verbundener Parteien: Sie sind an der Anerkennungsentscheidung beteiligt und können auch nach erfolgter Anerkennung Beschwerden einreichen oder Streitigkeiten vor die ACM bringen. Fünftens: Ein unzureichend entwickelter vertraglicher Rahmen für Anschluss, Transport, Tarife, Kapazitätsbeschränkungen und Beschwerdemanagement. Wie die ACM in solchen Streitigkeiten vorgeht, erfahren Sie in unserem Artikel über die Rolle der ACM in energierechtlichen Streitigkeiten.
Fazit
Die CDS-Anerkennung ist keine einfache Ausnahmeregelung für private Netze, sondern eine streng regulierte Ausnahme mit eigenen Zulassungskriterien und laufenden Wartungspflichten. Eine sorgfältig vorbereitete Dokumentation, klare Angaben zu Systemgrenzen und Eigentumsverhältnissen sowie eine ordnungsgemäße rechtliche Betreuung der beteiligten Parteien reduzieren nicht nur das Risiko von Verzögerungen bei der ACM, sondern auch das Risiko späterer Streitigkeiten, Durchsetzungsmaßnahmen und des Entzugs der Anerkennung. Bereiten Sie einen Anerkennungsantrag vor, planen Sie eine Standortänderung oder droht Ihnen der Entzug oder die Durchsetzung der Anerkennung? Unsere Anwälte für Energierecht begleiten Sie durch den gesamten Anerkennungsprozess – von der Antragstellung bis hin zu allen Verfahren vor der CBb.


