Wann endet die Unterhaltspflicht? Hier erfahren Sie es

Wann endet die Unterhaltspflicht? Hier erfahren Sie es

Wann endet der Unterhalt? Erfahren Sie mehr über den Kindes- und Ehegattenunterhalt

Wenn die Ehe letztendlich nicht funktioniert, können Sie und Ihr Partner sich scheiden lassen. Daraus ergibt sich oft eine Unterhaltspflicht für Sie oder Ihren Ex-Partner, abhängig von Ihrem Einkommen. Die Unterhaltspflicht kann aus Kindesunterhalt oder Partnerunterhalt bestehen. Aber wie lange muss man dafür bezahlen? Und kann man es loswerden?

Dauer des Kindesunterhalts

Wir können uns kurz fassen, was den Kindesunterhalt betrifft. Denn die Dauer des Kindesunterhalts wird festgelegt durch Rechtswesen und davon kann nicht abgewichen werden. Laut Gesetz muss der Kindesunterhalt weiter gezahlt werden, bis das Kind 21 Jahre alt ist. Manchmal kann die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts bereits mit 18 Jahren enden. Dies hängt von der wirtschaftlichen Unabhängigkeit Ihres Kindes ab. Wenn Ihr Kind über 18 Jahre alt ist, ein Einkommen auf Sozialhilfeniveau hat und nicht mehr studiert, gilt es als in der Lage, finanziell für sich selbst zu sorgen. Für Sie bedeutet dies, dass Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts erlischt, obwohl Ihr Kind noch nicht 21 Jahre alt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts 

Auch beim Partnerunterhalt sieht das Gesetz eine Frist vor, nach deren Ablauf die Unterhaltspflicht erlischt. Anders als beim Kindesunterhalt können Ex-Partner hiervon abweichen, indem sie andere Vereinbarungen treffen. Haben Sie und Ihr Ex-Partner sich jedoch nicht auf die Dauer des Partnerunterhalts geeinigt? Dann gilt die gesetzliche Frist. Bei der Bestimmung dieser Frist ist der Zeitpunkt der Scheidung entscheidend. Dabei wird zwischen Scheidungen vor dem 1. Juli 1994, Scheidungen zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 und Scheidungen nach dem 1. Januar 2020 unterschieden.

Geschieden nach dem 1. Januar 2020

Wenn Sie sich nach dem 1. Januar 2020 scheiden lassen, besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich für die Hälfte der Ehedauer, höchstens jedoch für 5 Jahre. Von dieser Regel gibt es jedoch drei Ausnahmen. Die erste Ausnahme gilt, wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner gemeinsame Kinder haben. In diesem Fall endet der Ehegattenunterhalt nämlich erst, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird.

Zweitens gilt: Wenn die Ehe länger als 15 Jahre gedauert hat und der Unterhaltsempfänger innerhalb von zehn Jahren Anspruch auf AOW hat, wird der Partnerunterhalt bis zum Beginn des AOW weitergezahlt. Schließlich endet der Partnerunterhalt nach zehn Jahren, wenn der Unterhaltspflichtige am oder vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde, die Ehe länger als 15 Jahre gedauert hat und der Unterhaltspflichtige erst nach mehr als zehn Jahren AOW erhält.

Zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 geschieden

Der Partnerunterhalt für Personen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 geschieden wurden, beträgt bis zu 12 Jahre, es sei denn, Sie haben keine Kinder und die Ehe dauerte weniger als fünf Jahre. In diesen Fällen dauert der Ehegattenunterhalt so lange, wie die Ehe besteht.

Geschieden vor dem 1. Juli 1994

Schließlich gibt es keine gesetzliche Frist für Ex-Partner, die vor dem 1. Juli 1994 geschieden wurden. Wenn Sie und Ihr Ex-Partner sich nicht geeinigt haben, besteht der Partnerunterhalt lebenslang.

Weitere Möglichkeiten zur Beendigung des Ehegattenunterhalts 

Beim Ehegattenunterhalt gibt es mehrere andere Situationen, in denen die Unterhaltspflicht endet. Dazu gehören, wenn:

  • Sie und Ihr ehemaliger Partner vereinbaren gemeinsam, dass die Unterhaltspflicht stoppt;
  • Sie oder Ihr Ex-Partner sterben;
  • Der Unterhaltsempfänger heiratet eine andere Person, lebt zusammen oder geht eine Lebenspartnerschaft ein;
  • Der Unterhaltszahler kann den Unterhalt nicht mehr zahlen; oder
  • Der Unterhaltsempfänger verfügt über ein ausreichendes unabhängiges Einkommen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe des Ehegattenunterhalts gegenseitig zu ändern. Ist Ihr Ex-Partner mit einer Änderung nicht einverstanden? Dann können Sie dies auch beim Gericht beantragen. Dafür müssen Sie einen triftigen Grund haben, zum Beispiel wegen einer Einkommensänderung.

Möchte Ihr Ex-Partner den Unterhalt ändern oder kündigen, und Sie sind anderer Meinung? Oder sind Sie Unterhaltszahler und möchten Ihre Unterhaltspflicht aufheben? Wenden Sie sich in diesem Fall an einen unserer Anwälte. Unsere Scheidungsanwälte stehen Ihnen mit persönlicher Beratung zur Seite und unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen Schritten.

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