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Verweigerung der Arbeit

Wie geht man rechtlich mit Arbeitsverweigerung um?

Es ist sehr ärgerlich, wenn Ihre Anweisungen von Ihrem Mitarbeiter nicht befolgt werden. Zum Beispiel der eine Mitarbeiter, von dem Sie nicht erwarten können, dass er am Wochenende auf der Arbeitsfläche erscheint, oder derjenige, der denkt, dass Ihre gepflegte Kleiderordnung für ihn oder sie nicht gilt. Wenn dies wiederholt vorkommt, kann es sehr frustrierend sein. Glücklicherweise gibt es Rechtswesen bietet hierfür eine Lösung. In beiden und vielen anderen Fällen kann Ihnen die Arbeit verweigert werden.

In diesem Artikel erklären wir, wann dies der Fall ist und was Sie als Arbeitgeber dagegen tun können. Zunächst gehen wir darauf ein, welche Anweisungen Sie als Arbeitgeber erteilen dürfen. Als nächstes besprechen wir, welche Anweisungen ein Arbeitnehmer verweigern darf und welche wiederum zu einer Arbeitsverweigerung führen. Abschließend besprechen wir, welche Möglichkeiten Sie als Arbeitgeber haben, mit einer Arbeitsverweigerung umzugehen.

Welche Weisungen dürfen Sie als Arbeitgeber erteilen?

Als Arbeitgeber haben Sie ein Weisungsrecht, um den Arbeitnehmer zur Arbeit zu animieren. Ihr Arbeitnehmer muss diesen Weisungen grundsätzlich Folge leisten. Dies ergibt sich aus dem Weisungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsvertrags. Dieses Weisungsrecht gilt sowohl für Regelungen, die die Arbeit betreffen (z. B. Arbeitsaufgaben und Kleiderordnung) als auch für die Förderung einer guten Ordnung im Unternehmen (z. B. Arbeitszeiten, kollegiale Verhaltensstandards und Äußerungen in sozialen Medien).

Ihr Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen, auch wenn diese nicht aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags hervorgehen. Kommt er diesen Weisungen nicht nach und tut dies beharrlich, handelt es sich um Arbeitsverweigerung. Dennoch gelten hier einige Nuancen, die im Folgenden erläutert werden.

Angemessene Mission

Eine Anweisung von Ihnen als Arbeitgeber muss nicht befolgt werden, wenn sie unzumutbar ist. Eine Anweisung ist angemessen, wenn sie im Rahmen eines guten Arbeitsverhältnisses als Teil des Arbeitsvertrags angesehen werden kann. So kann beispielsweise eine Aufforderung, in einem Geschäft während der geschäftigen Weihnachtszeit Überstunden zu leisten, eine angemessene Anweisung sein, nicht jedoch, wenn sie zu einer Arbeitswoche von mehr als 48 Stunden führt (was außerdem aufgrund von § 24 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes rechtswidrig ist).

Ob ein Einsatz zumutbar ist und damit eine Arbeitsverweigerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den betroffenen Interessen ab. Dabei sind die Einwände des Arbeitnehmers und die Gründe des Arbeitgebers für die Auftragserteilung zu berücksichtigen. Ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einen dringenden Grund hat, den Einsatz abzulehnen, kann von einer Arbeitsverweigerung keine Rede sein.

Einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen

Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht einseitig ändern. Zum Beispiel das Gehalt oder der Arbeitsplatz. Änderungen sind immer in Absprache mit dem Mitarbeiter vorzunehmen. Ausgenommen hiervon ist, dass dies in manchen Fällen zulässig ist, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder Sie als Arbeitgeber ein ernsthaftes Interesse daran haben. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Law & More sind bereit, diese für Sie zu beantworten.

Wann kann ein Mitarbeiter Ihre Weisungen verweigern?

Neben der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine unzumutbare Entsendung verweigern und im Übrigen die Arbeitsbedingungen nicht einseitig ändern darf, ergeben sich weitere Pflichten aus dem guten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstatus. Dazu gehören Gesundheits- und Sicherheitsstandards. So muss ein Arbeitnehmer beispielsweise bei Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit auf die körperliche Verfassung der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Ein Arbeitnehmer kann von einem Arbeitnehmer nicht verlangen, Anweisungen zu befolgen, die seine Gesundheit gefährden, und muss sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Auch Kriegsdienstverweigerungen sind zu berücksichtigen, sofern die Arbeiten in geeigneter Form durchgeführt werden können.

Umstände des Falles

Wenn Ihre Anweisungen den oben beschriebenen Standards entsprechen und der Arbeitnehmer diese weiterhin beharrlich verweigert, handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung. Es gibt einige häufige Fälle, in denen die Frage ist, ob eine Arbeitsverweigerung vorliegt. Zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit, (Krankheits-)Abwesenheit oder einem Arbeitnehmer, der keine angemessenen Aufgaben ausführen möchte, weil diese einfach nicht zu seinen regulären Aufgaben gehören. Ob eine Arbeitsverweigerung vorliegt, hängt stark von den Umständen des Falles und den Einwänden Ihres Arbeitnehmers ab. Daher ist es ratsam, etwas Vorsicht walten zu lassen und gegebenenfalls Rechtsberatung einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie über Folgemaßnahmen nachdenken.

Sollten Sie zudem Zweifel haben, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn Ihr Arbeitnehmer aus diesem Grund die Arbeit verweigert, ist es immer wichtig, die Meinung eines Arbeitsmediziners oder Betriebsarztes abzuwarten. Andere Fälle sind nämlich ganz klare Fälle von Arbeitsverweigerung. Etwa wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer in einer Zeit der Unterbesetzung ausnahmsweise die Erlaubnis erteilt haben, sich freizunehmen, wenn er für Kunden erreichbar ist, er anschließend aber in den Urlaub in eine abgelegene Gegend fährt und überhaupt nicht erreichbar ist.

Folgen der Arbeitsverweigerung

Verweigert Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit, möchten Sie als Arbeitgeber natürlich so schnell wie möglich eingreifen, um Ihre Autorität zu behalten. In diesem Fall ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie können gegen den Mitarbeiter eine Disziplinarmaßnahme verhängen. Dies kann beispielsweise die Erteilung einer behördlichen Abmahnung oder das Einbehalten des Entgelts für die verweigerten Arbeitszeiten sein. Bei wiederholter Arbeitsverweigerung können weitergehende Maßnahmen wie z Entlassung oder Zusammenfassung Entlassung. Grundsätzlich ist die Verweigerung der Beschäftigung ein dringender Kündigungsgrund.

Wie Sie oben gelesen haben, hängt die Frage, wann eine Arbeitsverweigerung vorliegt und welche geeigneten Maßnahmen in diesem Fall getroffen werden können, sehr stark von den konkreten Umständen und den getroffenen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie bitte Law & More. Unser spezialisiertes Team verfolgt einen persönlichen Ansatz. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir Ihre Möglichkeiten. Auf Basis dieser Analyse beraten wir Sie gerne über die entsprechenden nächsten Schritte. Sollte dies erforderlich sein, stehen wir Ihnen auch während eines Verfahrens mit Rat und Tat zur Seite.

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