Unternehmensübergang

Unternehmensübergang

Wenn Sie planen, ein Unternehmen an einen anderen zu übertragen oder das Unternehmen eines anderen zu übernehmen, fragen Sie sich vielleicht, ob diese Übernahme auch für das Personal gilt. Je nachdem, aus welchem ​​Grund die Gesellschaft übernommen wird und wie die Übernahme erfolgt, kann dies wünschenswert sein oder auch nicht. Wird beispielsweise ein Teil des Unternehmens von einem Unternehmen übernommen, das wenig Erfahrung mit solchen Geschäftsaktivitäten hat? In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die spezialisierten Mitarbeiter zu übernehmen und sie ihren normalen Tätigkeiten nachgehen zu lassen. Gibt es andererseits eine Fusion zweier ähnlicher Unternehmen, um Kosten zu sparen? Dann können bestimmte Mitarbeiter weniger wünschenswert sein, da einige Stellen bereits besetzt sind und auch bei den Arbeitskosten erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Ob die Arbeitnehmer übernommen werden sollen, hängt von der Anwendbarkeit der Verordnung über den „Betriebsübergang“ ab. In diesem Artikel erklären wir, wann dies der Fall ist und welche Folgen dies hat.

Unternehmensübergang

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Bei einem Betriebsübergang ergibt sich aus Abschnitt 7:662 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Abschnitt besagt, dass eine Übertragung infolge einer Vereinbarung, Verschmelzung oder Spaltung einer wirtschaftlichen Einheit vorliegen muss, die behält seine Identität. Eine wirtschaftliche Einheit ist „eine Gruppe organisierter Ressourcen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit zentral oder untergeordnet ist oder nicht“. Da Übernahmen in der Praxis auf unterschiedlichste Art und Weise durchgeführt werden, bietet diese gesetzliche Definition keine klare Orientierung. Ihre Auslegung hängt daher stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

Richter legen in der Auslegung des Betriebsübergangs in der Regel recht weit aus, da unsere Rechtsordnung dem Schutz der Arbeitnehmer einen hohen Stellenwert beimisst. Ausgehend von der bestehenden Rechtsprechung kann daher der Schluss gezogen werden, dass der letzte Satz „eine wirtschaftliche Einheit behält ihre Identität“ die wichtigste ist. Dies betrifft in der Regel eine dauerhafte Übernahme eines Unternehmensteils und der dazugehörigen Vermögenswerte, Handelsnamen, Verwaltung und natürlich das Personal. Handelt es sich hierbei nur um einen einzelnen Aspekt, erfolgt in der Regel kein Betriebsübergang, es sei denn, dieser Aspekt ist für die Identität des Unternehmens maßgebend.

Kurz gesagt liegt in der Regel ein Betriebsübergang vor, sobald es sich bei der Übernahme um einen vollständigen Unternehmensteil mit dem Ziel der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, die auch durch eine eigene Identität gekennzeichnet ist, die auch nach der Übernahme erhalten bleibt. Daher stellt eine Übertragung eines (Teil-)Betriebs mit nicht vorübergehendem Charakter bald einen Betriebsübergang dar. Ein Fall, in dem ausdrücklich kein Betriebsübergang vorliegt, ist eine Aktienverschmelzung. In einem solchen Fall bleiben die Arbeitnehmer im Dienst derselben Gesellschaft, da sich nur die Identität des/der Gesellschafter(s) ändert.

Folgen des Betriebsübergangs

Bei einem Betriebsübergang werden grundsätzlich alle zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehörenden Arbeitnehmer zu den Bedingungen des mit dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Arbeitsvertrags und Tarifvertrags überführt. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist daher nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn den Parteien der Antrag des Betriebsübergangs nicht bekannt ist und für die Arbeitnehmer, die dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme nicht bekannt waren. Der neue Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs nicht kündigen. Außerdem haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Arbeitgeber noch ein Jahr für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem vor dem Betriebsübergang entstandenen Arbeitsvertrag.

Nicht alle Arbeitsbedingungen werden auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die neuen Arbeitnehmer dieselbe Altersversorgung anwenden kann wie auf seine derzeitigen Arbeitnehmer, wenn dies rechtzeitig zum Übergang erklärt wird. Diese Folgen gelten für alle Arbeitnehmer, mit denen die übertragende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übertragung beschäftigt ist. Dies gilt auch für arbeitsunfähige, kranke oder befristete Mitarbeiter. Möchte der Arbeitnehmer nicht in das Unternehmen wechseln, kann er ausdrücklich erklären, dass er den Arbeitsvertrag kündigen möchte. Es besteht die Möglichkeit, über die Anstellungsbedingungen nach der Übertragung des Unternehmens zu verhandeln. Allerdings müssen erst die alten Arbeitsbedingungen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, bevor dies möglich ist.

In diesem Artikel wird beschrieben, dass die gesetzliche Definition des Betriebsübergangs in der Praxis recht bald erfüllt wird und dies erhebliche Auswirkungen auf die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens hat. Ein Betriebsübergang liegt nämlich dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens von einem anderen für einen nicht vorübergehenden Zeitraum übernommen wird, wobei die Identität der Tätigkeit gewahrt bleibt. Aufgrund der Betriebsübergangsregelung muss die übernehmende Person die Arbeitnehmer (des Teils) des übernommenen Unternehmens zu den bereits für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen beschäftigen. Der neue Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer daher nicht wegen des Betriebsübergangs entlassen. Möchten Sie mehr über den Betriebsübergang erfahren und ob diese Regelung in Ihrem konkreten Fall gilt? Dann kontaktiere bitte Law & More. Unsere Anwälte sind auf Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht spezialisiert und helfen Ihnen gerne weiter!

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