Heiraten ist das, was Sie tun, wenn Sie unsterblich ineinander verliebt sind. Leider kommt es oft genug vor, dass Menschen nach einiger Zeit nicht mehr miteinander verheiratet sein wollen. Eine Scheidung verläuft in der Regel nicht so reibungslos wie eine Eheschließung. In vielen Fällen streiten sich Menschen über fast alles, was mit einer Scheidung zu tun hat. Eines dieser Dinge ist Eigentum. Wer hat Anspruch auf was, wenn Sie und Ihr Partner sich trennen?
Bei der Eheschließung können mehrere Regelungen getroffen werden, die erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen von Ihnen und Ihrem (ehemaligen) Partner während und nach der Ehe haben. Denken Sie vor der Eheschließung genau darüber nach, denn sie können weitreichende Folgen haben. In diesem Blog werden die verschiedenen ehelichen Güterstände und ihre Folgen für das Eigentum diskutiert. Es sei darauf hingewiesen, dass alles, was in diesem Blog besprochen wird, in ähnlicher Weise auch für eine eingetragene Partnerschaft gilt.
Warengemeinschaft
Unter dem Rechtswesen Die rechtliche Gütergemeinschaft gilt automatisch, wenn die Parteien heiraten. Dies hat zur Folge, dass Ihnen und Ihrem Partner ab dem Zeitpunkt der Heirat alles Eigentum gehört, das Ihnen gemeinsam gehört. Dabei ist es jedoch wichtig, zwischen Ehen vor und nach dem 1. Januar 2018 zu unterscheiden. Wenn Sie vor dem 1. Januar 2018 geheiratet haben, allgemeine Gütergemeinschaft gilt. Das heißt, ALLE Vermögenswerte gehören Ihnen gemeinsam. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie diese vor oder während der Ehe erworben haben. Bei einer Schenkung oder Erbschaft ist das nicht anders.
Wenn Sie sich anschließend scheiden lassen, muss das gesamte Vermögen aufgeteilt werden. Sie haben beide Anspruch auf die Hälfte des Vermögens. Haben Sie nach dem 1. Januar 2018 geheiratet? Dann beschränkte Gütergemeinschaft gilt. Nur das Vermögen, das Sie während der Ehe erworben haben, gehört Ihnen gemeinsam. Das Vermögen aus der Zeit vor der Eheschließung verbleibt bei dem Partner, dem es vor der Eheschließung gehörte. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Scheidung weniger Vermögen zu teilen haben.
Ehebedingungen
Möchten Sie und Ihr Partner Ihr Eigentum intakt halten? Dann können Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Ehevertrag abschließen. Dabei handelt es sich lediglich um einen Vertrag zwischen zwei Ehegatten, in dem unter anderem Vereinbarungen über das Vermögen getroffen werden. Es lassen sich drei verschiedene Arten von Eheverträgen unterscheiden.
Kalter Ausschluss
Die erste Möglichkeit ist der Kaltausschluss. Dazu gehört, im Ehevertrag zu vereinbaren, dass überhaupt keine Gütergemeinschaft besteht. Die Partner regeln dann, dass ihre Einkünfte und ihr Vermögen nicht zusammenfließen oder in irgendeiner Weise verrechnet werden. Wenn eine kalte Ausschlussehe endet, haben die Ex-Partner wenig zu teilen. Denn es gibt kein gemeinsames Eigentum.
Periodische Abrechnungsklausel
Darüber hinaus kann der Ehevertrag eine periodische Aufteilungsklausel enthalten. Das bedeutet, dass es zwar getrenntes Vermögen und damit Besitz gibt, die Einkünfte während der Ehe jedoch jährlich aufgeteilt werden müssen. Das heißt, dass während der Ehe jedes Jahr neu vereinbart werden muss, welches Geld in diesem Jahr verdient wurde und welche neuen Gegenstände wem gehören. Bei einer Scheidung müssen in diesem Fall also nur die Besitztümer und das Geld aus diesem Jahr aufgeteilt werden.
In der Praxis versäumen es die Eheleute jedoch häufig, die jährliche Aufteilung während ihrer Ehe vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass bei der Scheidung noch alles Geld und alle Dinge, die während der Ehe gekauft oder erhalten wurden, aufgeteilt werden müssen. Da sich im Nachhinein nur schwer feststellen lässt, welches Vermögen wann erworben wurde, ist dies bei der Scheidung häufig ein Diskussionspunkt. Es ist daher wichtig, wenn im Ehevertrag eine Klausel zur regelmäßigen Aufteilung enthalten ist, die Aufteilung tatsächlich jährlich vorzunehmen.
Schlussabrechnungsklausel
Schließlich ist es möglich, eine Schlussberechnungsklausel in den Ehevertrag aufzunehmen. Dies bedeutet, dass im Falle einer Scheidung alle ausgleichsfähigen Vermögenswerte so aufgeteilt werden, als ob es eine Gütergemeinschaft gäbe. Im Ehevertrag wird oft auch festgelegt, welche Vermögenswerte unter diese Ausgleichsvereinbarung fallen. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass bestimmte Vermögenswerte einem der Ehepartner gehören und nicht ausgeglichen werden müssen, oder dass nur die zum Zeitpunkt der Scheidung erworbenen Vermögenswerte aufgeteilt werden. Ehe geregelt. Die von der Regelungsklausel erfassten Vermögenswerte werden dann bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt.
Sie wünschen eine Beratung zu den verschiedenen Formen des Güterstandes? Oder benötigen Sie eine rechtliche Beratung bei Ihrer Scheidung? Dann kontaktieren Law & More. Unser Anwälte der Familie hilft Ihnen gerne weiter!