Heiraten ist das, was Sie tun, wenn Sie unsterblich ineinander verliebt sind. Leider kommt es oft genug vor, dass Menschen nach einiger Zeit nicht mehr miteinander verheiratet sein wollen. Eine Scheidung verläuft in der Regel nicht so reibungslos wie eine Eheschließung. In vielen Fällen streiten sich Menschen über fast alles, was mit einer Scheidung zu tun hat. Eines dieser Dinge ist Eigentum. Wer hat Anspruch auf was, wenn Sie und Ihr Partner sich trennen?
Bei der Eheschließung können mehrere Regelungen getroffen werden, die erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen von Ihnen und Ihrem (ehemaligen) Partner während und nach der Ehe haben. Denken Sie vor der Eheschließung genau darüber nach, denn sie können weitreichende Folgen haben. In diesem Blog werden die verschiedenen ehelichen Güterstände und ihre Folgen für das Eigentum diskutiert. Es sei darauf hingewiesen, dass alles, was in diesem Blog besprochen wird, in ähnlicher Weise auch für eine eingetragene Partnerschaft gilt.
Warengemeinschaft
Bei der Eheschließung gilt nach dem Gesetz automatisch die gesetzliche Gütergemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass sämtliches Vermögen, das Ihnen und Ihrem Partner gehört, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung Ihnen gemeinsam gehört. Hierbei ist jedoch zwischen Eheschließungen vor und nach dem 1. Januar 2018 zu unterscheiden. Wenn Sie vor dem 1. Januar 2018 geheiratet haben, a allgemeine Gütergemeinschaft gilt. Das bedeutet, dass ALLES Eigentum Ihnen zusammen gehört. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie es vor oder während der Ehe erworben haben. Bei einer Schenkung oder Erbschaft ist dies nicht anders. Bei einer späteren Scheidung muss das gesamte Vermögen geteilt werden. Sie haben beide Anspruch auf die Hälfte des Grundstücks. Haben Sie nach dem 1. Januar 2018 geheiratet? Dann ist die beschränkte Gütergemeinschaft gilt. Nur das Vermögen, das Sie während der Ehe erworben haben, gehört Ihnen gemeinsam. Das Vermögen aus der Zeit vor der Eheschließung verbleibt bei dem Partner, dem es vor der Eheschließung gehörte. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Scheidung weniger Vermögen zu teilen haben.
Ehebedingungen
Möchten Sie und Ihr Partner Ihr Eigentum intakt halten? Dann können Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Ehevertrag abschließen. Dabei handelt es sich lediglich um einen Vertrag zwischen zwei Ehegatten, in dem unter anderem Vereinbarungen über das Vermögen getroffen werden. Es lassen sich drei verschiedene Arten von Eheverträgen unterscheiden.
Kalter Ausschluss
Die erste Möglichkeit ist der Kaltausschluss. Dazu gehört, im Ehevertrag zu vereinbaren, dass überhaupt keine Gütergemeinschaft besteht. Die Partner regeln dann, dass ihre Einkünfte und ihr Vermögen nicht zusammenfließen oder in irgendeiner Weise verrechnet werden. Wenn eine kalte Ausschlussehe endet, haben die Ex-Partner wenig zu teilen. Denn es gibt kein gemeinsames Eigentum.
Periodische Abrechnungsklausel
Darüber hinaus kann der Ehevertrag eine periodische Abfindungsklausel enthalten. Das heißt, es gibt zwar getrenntes Vermögen und damit Vermögen, aber die Einkünfte während der Ehe müssen jährlich geteilt werden. Das bedeutet, dass während der Eheschließung jedes Jahr vereinbart werden muss, welches Geld in diesem Jahr verdient wurde und welche neuen Sachen wem gehören. Bei einer Scheidung müssen also in diesem Fall nur die Sachen und das Geld aus diesem Jahr geteilt werden. In der Praxis versäumen es Ehegatten jedoch häufig, die Abrechnung während ihrer Ehe jährlich vorzunehmen. Infolgedessen müssen zum Zeitpunkt der Scheidung alle Gelder und Sachen, die während der Ehe gekauft oder erhalten wurden, noch geteilt werden. Da im Nachhinein schwer nachzuvollziehen ist, welches Vermögen wann erworben wurde, ist dies oft ein Streitpunkt bei der Scheidung. Daher ist es wichtig, wenn im Ehevertrag eine periodische Abfindungsklausel enthalten ist, die Teilung auch tatsächlich jährlich vorzunehmen.
Schlussabrechnungsklausel
Schließlich besteht die Möglichkeit, eine Schlussberechnungsklausel in den Ehevertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung das gesamte ausgleichsfähige Vermögen wie bei einer Gütergemeinschaft aufgeteilt wird. Oft wird im Ehevertrag auch festgelegt, welche Immobilien unter diese Regelung fallen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass bestimmtes Vermögen einem der Ehegatten gehört und nicht verrechnet werden muss, oder dass nur das bei der Eheschließung erworbene Vermögen verrechnet wird. Die von der Abfindungsklausel erfassten Güter werden dann bei der Scheidung halbiert.
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