Gesetzentwurf zur Modernisierung von Partnerschaften Image

Gesetzentwurf zur Modernisierung von Partnerschaften

Bis heute gibt es in den Niederlanden drei Rechtsformen der Personengesellschaft: die Personengesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (VOF) und die Kommanditgesellschaft (CV). Sie werden vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), im Agrarsektor und im Dienstleistungssektor eingesetzt. Alle drei Personengesellschaften basieren auf einer Regelung aus dem Jahr 1838.

Denn die aktuelle Rechtswesen als sehr veraltet gilt und den Bedürfnissen von Unternehmern und Freiberuflern in Bezug auf Haftung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern nicht mehr gerecht wird, liegt seit dem 21. Februar 2019 ein Gesetzentwurf zur Modernisierung der Personengesellschaften auf dem Tisch. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist in erster Linie die Schaffung einer modernen, zugänglichen Regelung, die Unternehmern Erleichterungen bietet, Gläubigern angemessenen Schutz bietet und Sicherheit für den Handel bietet.

Sind Sie Gründer einer der 231,000 Partnerschaften in den Niederlanden? Oder planen Sie eine Partnerschaft? Dann ist es ratsam, das Gesetz zur Modernisierung von Partnerschaften im Auge zu behalten. Obwohl dieser Gesetzentwurf grundsätzlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten würde, wurde er noch nicht im Abgeordnetenhaus abgestimmt. Sollte der bei der Internetkonsultation positiv aufgenommene Gesetzentwurf zur Modernisierung von Partnerschaften in der jetzigen Form tatsächlich vom Abgeordnetenhaus verabschiedet werden, wird sich für Sie als Unternehmer in Zukunft einiges ändern. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungsvorschläge erörtert.

Beruf und Geschäft unterscheiden

Zunächst einmal werden unter die Personengesellschaft künftig nur noch zwei Rechtsformen fallen, nämlich die Personengesellschaft und die Kommanditgesellschaft, und es wird keine gesonderte Unterscheidung mehr zwischen der Personengesellschaft und der VOF vorgenommen. Was den Namen betrifft, werden die Personengesellschaft und die VOF weiterhin bestehen, aber die Unterschiede zwischen ihnen werden verschwinden. Durch die Änderung wird die bestehende Unterscheidung zwischen Beruf und Gewerbe verschwimmen. Wenn Sie als Unternehmer eine Personengesellschaft gründen möchten, müssen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit nun noch überlegen, welche Rechtsform Sie wählen werden, die Personengesellschaft oder die VOF.

Schließlich handelt es sich bei der Partnerschaft um eine Zusammenarbeit, die eine berufliche Ausübung betrifft, während es sich bei der VOF um einen Geschäftsbetrieb handelt. Ein Beruf betrifft hauptsächlich unabhängige Berufe, bei denen die persönlichen Eigenschaften der Person, die die Arbeit ausführt, im Mittelpunkt stehen, wie Notare, Buchhalter, Ärzte, Anwälte. Das Unternehmen ist eher im kommerziellen Bereich angesiedelt und zielt in erster Linie darauf ab, Gewinn zu erzielen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Partnerschaften kann diese Wahl wegfallen.

Haftungsausschluss

Durch den Übergang von zwei auf drei Gesellschaften entfällt auch der Unterschied im Haftungskontext. Derzeit haften die Gesellschafter der OHG nur zu gleichen Teilen, während die Gesellschafter der VOF für den vollen Betrag haftbar gemacht werden können. Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung der Gesellschaften haften alle Gesellschafter (zusätzlich zur Gesellschaft) gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag.

Für die „ehemaligen OHG“ von beispielsweise Wirtschaftsprüfern, Notaren oder Ärzten bedeutet das eine gravierende Änderung. Wird ein Auftrag jedoch von der anderen Seite gezielt nur einem Gesellschafter übertragen, so haftet auch dieser (zusammen mit der Gesellschaft) ausschließlich für die Gesellschaft, mit Ausnahme der anderen Gesellschafter.

Treten Sie als Gesellschafter nach Inkrafttreten des Gesellschaftsmodernisierungsgesetzes der Gesellschaft bei? Dann haften Sie infolge der Änderung nur noch für die Schulden der Gesellschaft, die nach dem Eintritt entstehen und nicht mehr auch für die Schulden, die bereits vor Ihrem Eintritt entstanden sind. Möchten Sie als Gesellschafter ausscheiden? Dann sind Sie spätestens fünf Jahre nach Beendigung der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entbunden.

Im Übrigen muss der Gläubiger zunächst die Gesellschaft selbst wegen offener Schulden verklagen. Erst wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die Schulden zu begleichen, können die Gläubiger eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter in Betracht ziehen.

Rechtsträger, Gründung und Fortführung

Im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Personengesellschaften wird Personengesellschaften im Rahmen der Änderungen zudem automatisch eine eigene Rechtspersönlichkeit zugewiesen. Mit anderen Worten: Die Personengesellschaften werden, genau wie NV und BV, zu unabhängigen Trägern von Rechten und Pflichten. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nicht mehr einzeln, sondern gemeinsam Eigentümer der Vermögenswerte werden, die zum Gesamtvermögen gehören.

Die Gesellschaft erhält zudem Sondervermögen und liquide Mittel, die nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter vermischt werden. Auf diese Weise können die Personengesellschaften durch im Namen der Gesellschaft abgeschlossene Verträge, die nicht jedes Mal von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden müssen, auch selbständig Eigentümer von unbeweglichem Vermögen werden und dieses problemlos selbst übertragen.

Anders als bei NV und BV erfordert der Gesetzentwurf für die Gründung von Personengesellschaften keine notarielle Beteiligung mittels notarieller Urkunde oder Startkapital. Derzeit gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, eine juristische Person ohne notarielle Beteiligung zu gründen. Parteien können eine Personengesellschaft gründen, indem sie miteinander einen Kooperationsvertrag abschließen. Die Form des Vertrags ist frei. Ein Standard-Kooperationsvertrag ist leicht online zu finden und herunterzuladen.

Um jedoch in Zukunft Unsicherheiten und kostspielige Verfahren zu vermeiden, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt im Bereich Kooperationsverträge einzuschalten. Möchten Sie mehr über den Kooperationsvertrag erfahren? Dann kontaktieren Sie den Law & More Spezialisten.

Darüber hinaus ermöglicht das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz dem Unternehmer, das Unternehmen nach dem Ausscheiden eines anderen Gesellschafters fortzuführen. Die Personengesellschaft muss nicht mehr vorher aufgelöst werden und bleibt bestehen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Wird die Personengesellschaft aufgelöst, ist es dem verbleibenden Gesellschafter möglich, das Unternehmen als Einzelunternehmen fortzuführen.

Bei einer Auflösung unter Fortführung der Geschäftstätigkeit erfolgt eine Übertragung unter Gesamteigentumsrecht. Auch in diesem Fall ist für die Umwandlung kein notarieller Akt erforderlich, jedoch die Einhaltung der für die Übergabe erforderlichen Formvorschriften zur Übertragung eingetragenen Eigentums.

Kurzum, wenn der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet wird, wird es für Sie als Unternehmer nicht nur einfacher, ein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft zu gründen, sondern auch weiterzuführen und eventuell bis zur Pensionierung zu verlassen. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs zur Modernisierung von Personengesellschaften sind jedoch einige wichtige Fragen der juristischen Person oder der Haftung zu beachten. Bei Law & More Wir sind uns bewusst, dass es angesichts der bevorstehenden neuen Gesetzgebung noch viele Fragen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Änderungen geben kann.

Möchten Sie wissen, was das Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes für Ihr Unternehmen bedeutet? Oder möchten Sie über dieses Gesetz und andere relevante rechtliche Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts auf dem Laufenden bleiben? Dann kontaktieren Sie Law & More. Unsere Anwälte sind Experten im Gesellschaftsrecht und gehen persönlich vor. Sie geben Ihnen gerne weitere Informationen oder Ratschläge!

Law & More