Einleitung
Ein eigenes Unternehmen zu gründen ist für viele Menschen eine attraktive Tätigkeit und bringt einige Vorteile mit sich. Was (zukünftige) Unternehmer jedoch zu unterschätzen scheinen, ist die Tatsache, dass eine Unternehmensgründung auch Nachteile und Risiken mit sich bringt. Bei der Gründung einer Gesellschaft in Form einer juristischen Person besteht das Haftungsrisiko der Geschäftsführer.
Eine juristische Person ist eine eigenständige juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Daher ist eine juristische Person in der Lage, rechtliche Schritte durchzuführen. Um dies zu erreichen, benötigt die juristische Person Hilfe. Da die juristische Person nur auf dem Papier existiert, kann sie nicht auf sich selbst operieren. Die juristische Person muss durch eine natürliche Person vertreten werden. Grundsätzlich wird die juristische Person durch den Vorstand vertreten. Direktoren können rechtliche Schritte im Namen der juristischen Person durchführen. Der Direktor bindet die juristische Person nur mit diesen Handlungen. Ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Rechtsträgers. In einigen Fällen kann jedoch eine Haftung von Direktoren auftreten, in diesem Fall haftet der Direktor persönlich. Es gibt zwei Arten von Direktorenhaftung: interne und externe Haftung. In diesem Artikel werden die verschiedenen Haftungsgründe von Direktoren erörtert.
Interne Haftung der Direktoren
Interne Haftung bedeutet, dass ein Direktor von der juristischen Person selbst haftbar gemacht wird. Die interne Haftung ergibt sich aus Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Direktor kann im Innenverhältnis haftbar gemacht werden, wenn er seine Aufgaben in missbräuchlicher Weise erfüllt hat. Von einer unsachgemäßen Aufgabenerfüllung wird ausgegangen, wenn gegen den Direktor ein schwerer Vorwurf erhoben werden kann. Dies basiert auf Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus darf der Direktor nicht fahrlässig Maßnahmen ergriffen haben, um das Auftreten einer unsachgemäßen Geschäftsführung zu verhindern. Wann spricht man von einer schweren Anschuldigung? Dies ist nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.[1]
Ein satzungswidriges Handeln des Rechtsträgers wird als schwerwiegender Umstand eingestuft. Ist dies der Fall, wird grundsätzlich die Geschäftsführerhaftung übernommen. Ein Direktor kann jedoch Tatsachen und Umstände vorbringen, die darauf hindeuten, dass ein Verstoß gegen die Satzung keine schwerwiegende Anschuldigung nach sich zieht. Ist dies der Fall, sollte der Richter dies ausdrücklich in sein Urteil aufnehmen.[2]
Mehrere interne Haftung und Entschuldigung
Die Haftung nach Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beinhaltet, dass grundsätzlich alle Direktoren gesamtschuldnerisch haften. Es werden daher schwere Vorwürfe gegen den gesamten Vorstand erhoben. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Ein Direktor kann sich von der Haftung des Direktors entschuldigen („entschuldigen“). Dazu muss der Direktor nachweisen, dass der Vorwurf nicht gegen ihn erhoben werden kann und er nicht fahrlässig Maßnahmen zur Verhinderung einer unsachgemäßen Geschäftsführung getroffen hat. Dies ergibt sich aus Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Berufung auf Exkulpation wird nicht ohne weiteres akzeptiert. Der Direktor muss nachweisen, dass er alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen getroffen hat, um eine unsachgemäße Verwaltung zu verhindern. Die Beweislast liegt beim Regisseur.
Eine Aufgabenteilung innerhalb des Verwaltungsrats kann für die Feststellung der Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds von Bedeutung sein. Einige Aufgaben gelten jedoch als Aufgaben, die für den gesamten Vorstand von Bedeutung sind. Direktoren sollten sich bestimmter Tatsachen und Umstände bewusst sein. Daran ändert auch eine Aufgabenteilung nichts. Unfähigkeit ist grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund. Von den Direktoren kann erwartet werden, dass sie angemessen informiert sind und Fragen stellen. Es können jedoch Situationen auftreten, in denen dies von einem Direktor nicht erwartet werden kann.[3] Ob ein Direktor sich erfolgreich entlasten kann oder nicht, hängt daher stark von den Tatsachen und Umständen des Falles ab.
Außenhaftung der Direktoren
Externe Haftung bedeutet, dass ein Direktor gegenüber Dritten haftet. Externe Haftung durchdringt den Unternehmensschleier. Die juristische Person schirmt die natürlichen Personen, die die Direktoren sind, nicht mehr ab. Die Rechtsgrundlage für die Haftung externer Direktoren ist eine unsachgemäße Geschäftsführung gemäß Artikel 2:138 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (innerhalb des Konkurses) und eine unerlaubte Handlung gemäß Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (außerhalb des Konkurses). ).
Externe Haftung von Direktoren im Insolvenzverfahren
Die Haftung externer Direktoren im Konkursverfahren gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (die niederländische BV und NV). Dies ergibt sich aus Artikel 2:138 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Direktoren können haftbar gemacht werden, wenn die Insolvenz durch Missmanagement oder Fehler des Direktoriums verursacht wurde. Der Kurator, der alle Gläubiger vertritt, hat zu prüfen, ob eine Direktorenhaftung geltend gemacht werden kann.
Eine Außenhaftung im Rahmen des Konkurses kann übernommen werden, wenn der Vorstand seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und diese unsachgemäße Erfüllung offensichtlich ein wichtiger Grund für den Konkurs ist. Die Beweislast für diese missbräuchliche Aufgabenerfüllung liegt beim Kurator; er muss plausibel machen, dass ein vernünftig denkender Regisseur unter den gleichen Umständen nicht so gehandelt hätte.[4] Handlungen, die Gläubiger grundsätzlich beeinträchtigen, führen zu einer missbräuchlichen Geschäftsführung. Missbrauch durch Direktoren muss verhindert werden.
Der Gesetzgeber hat in Artikel 2:138 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 2:248 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Beweisannahmen aufgenommen. Wenn der Vorstand Artikel 2:10 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder Artikel 2:394 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einhält, entsteht eine Beweisvermutung. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass eine unsachgemäße Verwaltung ein wichtiger Grund für die Insolvenz war. Damit wird die Beweislast auf den Direktor übertragen. Direktoren können die Beweisannahmen jedoch widerlegen. Dazu muss der Direktor glaubhaft machen, dass die Insolvenz nicht durch unsachgemäße Geschäftsführung, sondern durch andere Tatsachen und Umstände verursacht wurde. Der Direktor muss auch nachweisen, dass er keine fahrlässigen Maßnahmen ergriffen hat, um die unsachgemäße Verwaltung zu verhindern.[5] Darüber hinaus kann der Kurator nur für den Zeitraum von drei Jahren vor der Insolvenz einen Anspruch geltend machen. Dies ergibt sich aus Artikel 2:138 Absatz 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 2:248 Absatz 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Mehrere externe Haftung und Entschuldigung
Jeder Direktor haftet gesamtschuldnerisch für offensichtlich unsachgemäße Verwaltung innerhalb des Konkurses. Direktoren können sich jedoch dieser mehrfachen Haftung entziehen, indem sie sich selbst entlasten. Dies ergibt sich aus Artikel 2:138 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 2:248 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Direktor muss beweisen, dass ihm die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben nicht angelastet werden kann. Er darf auch nicht fahrlässig Maßnahmen getroffen haben, um die Folgen der unsachgemäßen Aufgabenerfüllung abzuwenden. Die Beweislast für die Entlastung liegt beim Direktor. Dies leitet sich aus den oben genannten Artikeln ab und ist in der jüngsten Rechtsprechung des niederländischen Obersten Gerichtshofs verankert.[6]
Außenhaftung aus unerlaubter Handlung
Direktoren können auch aufgrund einer unerlaubten Handlung haftbar gemacht werden, die sich aus Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Haftungsgrundlage. Die Haftung von Geschäftsführern aufgrund einer unerlaubten Handlung kann auch von einem einzelnen Gläubiger geltend gemacht werden.
Der niederländische Oberste Gerichtshof unterscheidet zwei Arten der Haftung von Direktoren aufgrund einer unerlaubten Handlung. Zum einen kann eine Haftung nach dem Beklamel-Standard übernommen werden. In diesem Fall hat ein Direktor im Namen der Gesellschaft eine Vereinbarung mit einem Dritten abgeschlossen, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte verstehen müssen, dass die Gesellschaft die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen konnte.[7] Die zweite Art der Haftung ist die Frustration der Ressourcen. In diesem Fall hat ein Direktor verursacht, dass die Gesellschaft ihre Gläubiger nicht bezahlt und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Das Handeln des Direktors ist so leichtsinnig, dass gegen ihn ein schwerer Vorwurf erhoben werden kann.[8] Die Beweislast hierfür liegt beim Gläubiger.
Haftung des Geschäftsführers der juristischen Person
In den Niederlanden kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person Direktor einer juristischen Person sein. Zur Vereinfachung wird in diesem Absatz die natürliche Person, die Direktor ist, als natürlicher Direktor und die juristische Person, die Direktor ist, als Direktor der Gesellschaft bezeichnet. Die Tatsache, dass eine juristische Person Direktor sein kann, bedeutet nicht, dass die Haftung der Direktoren einfach durch die Ernennung einer juristischen Person als Direktor vermieden werden kann. Dies ergibt sich aus Artikel 2:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn ein Unternehmensleiter haftbar gemacht wird, liegt diese Haftung auch bei den natürlichen Direktoren dieses Unternehmensleiters.
Artikel 2:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt für Situationen, in denen die Haftung der Direktoren auf der Grundlage von Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 2:138 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikels 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs übernommen wird. Es stellte sich jedoch die Frage, ob Artikel 2:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs auch auf die Haftung von Direktoren aufgrund einer unerlaubten Handlung anwendbar ist. Der niederländische Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass dies tatsächlich der Fall ist. In diesem Urteil weist der niederländische Oberste Gerichtshof auf die Rechtsgeschichte hin. Artikel 2:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zielt darauf ab, natürliche Personen daran zu hindern, sich hinter den Direktoren von Unternehmen zu verstecken, um eine Haftung zu vermeiden. Dies hat zur Folge, dass Artikel 2:11 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für alle Fälle gilt, in denen ein Unternehmensleiter aufgrund des Gesetzes haftbar gemacht werden kann.[9]
Entlastung des Vorstandes
Die Haftung des Verwaltungsrats kann durch Entlastung des Verwaltungsrats abgewendet werden. Entlastung bedeutet, dass die bis zum Zeitpunkt der Entlastung durchgeführte Politik des Verwaltungsrats von der juristischen Person genehmigt wird. Die Entlastung ist daher ein Haftungsverzicht für Geschäftsführer. Die Entlastung ist kein Begriff, der im Gesetz zu finden ist, aber er wird oft in die Satzung einer juristischen Person aufgenommen. Die Entlastung ist ein interner Haftungsausschluss. Die Entlastung gilt daher nur für die Innenhaftung. Dritte können sich weiterhin auf die Haftung der Direktoren berufen.
Die Entlastung gilt nur für Tatsachen und Umstände, die den Aktionären im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren.[10] Die Haftung für unbekannte Tatsachen bleibt bestehen. Daher ist die Entlassung nicht hundertprozentig sicher und bietet keine Garantien für Direktoren.
Fazit
Unternehmertum kann eine herausfordernde und unterhaltsame Tätigkeit sein, aber leider birgt es Risiken. Viele Unternehmer glauben, durch die Gründung einer juristischen Person die Haftung ausschließen zu können. Diese Unternehmer werden eine Enttäuschung erleben; unter bestimmten Umständen kann eine Haftung der Direktoren gelten. Dies kann weitreichende Folgen haben; ein Direktor haftet mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Daher sollten die Risiken, die sich aus der Haftung der Direktoren ergeben, nicht unterschätzt werden. Es wäre sinnvoll, wenn Direktoren juristischer Personen alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten und die juristische Person offen und bewusst führen.
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[1] ECLI:NL:HR:1997:ZC2243 (Staleman/Van de Ven).
[2] ECLI:NL:HR:2002:AE7011 (Berghuizer Papierfabrik).
[3] ECLI:NL:GHAMS:2010:BN6929.
[4] ECLI:NL:HR:2001:AB2053 (Panmo).
[5] ECLI:NL:HR:2007:BA6773 (Blaue Tomate).
[6] ECLI:NL:HR:2015:522 (Glascentrale Beheer BV).
[7] ECLI:NL:HR:1989:AB9521 (Beklam).
[8] ECLI:NL:HR:2006:AZ0758 (Ontvanger/Roelofsen).
[9] ECLI:NL:HR:2017:275.
[10] ECLI:NL:HR:1997:ZC2243 (Staleman/Van de Ven); ECLI:NL:HR:2010:BM2332.