Schwangerschaftsdiskriminierung bei Verlängerung des Arbeitsvertrags

Schwangerschaftsdiskriminierung bei Verlängerung des Arbeitsvertrags

Einführung

Law & More hat kürzlich eine Mitarbeiterin der Wijeindhoven-Stiftung in ihrer Bewerbung an das Menschenrechtsgremium (College Rechten voor de Mens) beraten, ob die Stiftung aufgrund ihrer Schwangerschaft eine verbotene Unterscheidung aufgrund des Geschlechts vorgenommen habe und ihre Diskriminierungsbeschwerde nachlässig zu behandeln sei.

Das Human Rights Board ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan, das unter anderem im Einzelfall darüber entscheidet, ob eine Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Bildung oder als Verbraucher vorliegt.

Stichting Wijeindhoven ist eine Stiftung, die für die Gemeinde von Eindhoven im Bereich des sozialen Bereichs. Die Stiftung beschäftigt rund 450 Mitarbeiter und verfügt über ein Budget von 30 Millionen Euro. Davon sind rund 400 Generalisten, die den Kontakt zu rund 25,000 pflegen Eindhoven Bewohner aus acht Nachbarschaftsteams. Unser Kunde war einer der Generalisten.

Am 16. November 2023 verkündete das Gremium sein Urteil.

Der Arbeitgeber machte eine verbotene Geschlechterdiskriminierung geltend

Im Verfahren behauptete unser Mandant Tatsachen, die auf eine Geschlechterdiskriminierung schließen ließen. Auf der Grundlage ihrer Unterlagen gelangte die Kammer zu dem Schluss, dass ihre Leistung den Anforderungen entsprach. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber sie nie wegen Leistungsmängeln zur Rechenschaft gezogen.

Die Mitarbeiterin war wegen Schwangerschaft und Elternschaft längere Zeit abwesend. Ansonsten war sie nie abwesend. Vor ihrer Abwesenheit erhielt sie noch die Genehmigung zur Teilnahme an einer Schulung.

Einen Tag nach ihrer Rückkehr hatte die Mitarbeiterin ein Treffen mit ihrem Vorgesetzten und ihrem Personalreferenten. Im Gespräch wurde darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrags nicht fortgeführt wird.

Der Arbeitgeber gab später an, dass die Entscheidung, nicht zu verlängern, auf mangelnde Sichtbarkeit am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Dies ist seltsam, da der Mitarbeiter eine Wanderstellung innehatte und somit überwiegend individualistisch agierte.

Der Vorstand stellt Folgendes fest:

„Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die (auf die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zurückzuführende) Abwesenheit nicht der Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags war. Die Beklagte machte daher eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin aufgrund des Geschlechts geltend. Unmittelbare Diskriminierung ist verboten, sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung vorliegt. Es wurde weder argumentiert noch nachgewiesen, dass dies der Fall ist. Die Kammer stellt daher fest, dass die Beklagte eine verbotene geschlechtsspezifische Diskriminierung gegenüber der Klägerin begangen hat, indem sie keinen neuen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat.“

Nachlässiger Umgang mit einer Diskriminierungsbeschwerde

Innerhalb von Wijeindhoven war nicht bekannt, wo und wie eine Diskriminierungsbeschwerde eingereicht werden konnte. Daher reichte der Mitarbeiter eine schriftliche Diskriminierungsbeschwerde beim Direktor und Manager ein. Der Direktor antwortete, dass er interne Nachforschungen angestellt habe und auf dieser Grundlage den Standpunkt des Mitarbeiters nicht teile. Der Direktor weist auf die Möglichkeit hin, eine Beschwerde bei einem externen Vertrauensberater einzureichen. Bei diesem Vertrauensberater wird dann eine Beschwerde eingereicht.

Dieser teilt ihr daraufhin mit, dass die Beklagte an der falschen Adresse sei. Der Vertrauensmann teilt ihr mit, dass er keine Wahrheitsfindung vornimmt, also etwa beide Seiten des Streits anhört oder eine Untersuchung durchführt. Daraufhin bittet die Mitarbeiterin den Direktor erneut, sich mit der Beschwerde zu befassen. Der Direktor teilt ihr daraufhin mit, dass er an seinem Standpunkt festhält, da die eingereichte Beschwerde keine neuen Tatsachen und Umstände enthält.

Nach Bekanntgabe weiterer Maßnahmen mit der Menschenrechte Wijeindhoven signalisierte gegenüber dem Vorstand die Bereitschaft zu Gesprächen über eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung unter der Bedingung, dass die Beschwerde an den Vorstand zurückgezogen würde.

Der Vorstand stellt in diesem Zusammenhang Folgendes fest:

„dass der Beklagte die Beschwerde trotz der gut begründeten und konkreten Diskriminierungsbeschwerde des Klägers nicht weiter untersucht hat.“ Nach Ansicht der Kammer hätte der Beklagte dies tun müssen. In einem solchen Fall kann die sehr prägnante Antwort des Regisseurs nicht ausreichen. Indem der Beklagte ohne Anhörung entschied, dass eine Diskriminierungsbeschwerde nicht substanziell sei, verletzte er seine Verpflichtung, die Beschwerde des Beschwerdeführers sorgfältig zu behandeln. Darüber hinaus erfordert eine Diskriminierungsbeschwerde immer eine begründete Antwort.“

Antwort von Wijeindhoven

Nach Angaben der US-Organisation EindhovenIm Dagblad heißt es in Wijeindhovens Antwort: „Wir nehmen dieses Urteil ernst. Diskriminierung in jeglicher Form verstößt direkt gegen unsere Normen und Werte. Wir bedauern, dass wir unabsichtlich den Eindruck erweckt haben, wir hätten einen Vertrag aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden nicht verlängert. Wir werden uns den Rat zu Herzen nehmen und prüfen, welche Verbesserungsmaßnahmen wir ergreifen müssen.“

Antwort von Law & More

Recht & More begrüßt das Urteil des Menschenrechtsrates. Das Unternehmen möchte seinen Beitrag zur Bekämpfung von Diskriminierung leisten. Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft muss bekämpft werden, um die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu fördern.

Law & More