Beleidigung, Verleumdung und Imageverleumdung

Beleidigung, Verleumdung und Verleumdung

Ihre Meinung oder Kritik zu äußern ist grundsätzlich kein Tabu. Dies hat jedoch seine Grenzen. Aussagen dürfen nicht rechtswidrig sein. Ob eine Aussage rechtswidrig ist, wird je nach spezifischer Situation beurteilt. In dem Urteil wird eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und dem Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens andererseits vorgenommen. Die Beleidigung von Personen oder Unternehmern hat immer einen negativen Beigeschmack. In einigen Fällen gilt eine Beleidigung als rechtswidrig. In der Praxis ist oft von zwei Formen der Beleidigung die Rede. Es kann zu Verleumdung und/oder Verleumdung kommen. Sowohl Verleumdung als auch Verleumdung rücken das Opfer bewusst in ein schlechtes Licht. Was Verleumdung und Diffamierung genau bedeuten, erfahren Sie in diesem Blog. Wir werden uns auch die Sanktionen ansehen, die gegen eine Person verhängt werden können, die sich der Verleumdung und/oder Verleumdung schuldig gemacht hat.

Beleidigung

„Jede vorsätzliche Beleidigung, die nicht durch Verleumdung oder Verleumdung abgedeckt ist“ gilt als einfache Beleidigung. Charakteristisch für die Beleidigung ist, dass es sich um ein Beschwerdedelikt handelt. Das bedeutet, dass der Angeklagte erst dann strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn das Opfer Anzeige erstattet hat. Beleidigung wird normalerweise nur als etwas Unaufgeräumtes angesehen, aber wenn Sie sich Ihrer Rechte bewusst sind, können Sie in einigen Fällen dafür sorgen, dass die Person, die Sie beleidigt hat, strafrechtlich verfolgt wird. Es kommt jedoch häufig vor, dass das Opfer eine Beleidigung nicht anzeigt, weil es in Bezug auf die Publizität des Falles möglicherweise mehr Nachteile erleidet.

Diffamierung

Wenn es darum geht, die Ehre oder den guten Namen einer Person vorsätzlich zu verletzen, um dies bekannt zu machen, dann macht sich diese Person der Verleumdung schuldig. Vorsätzliche Körperverletzung bedeutet, dass der Name einer Person bewusst in ein schlechtes Licht gerückt wird. Unter vorsätzlicher Körperverletzung versteht der Gesetzgeber, dass Sie strafbar sind, wenn Sie vorsätzlich schlechte Dinge über eine Person, eine Gruppe oder eine Organisation sagen, mit dem Ziel, dies öffentlich zu machen. Eine Beleidigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Wenn sie schriftlich erfolgt, ist sie als diffamierender Hinweis zu qualifizieren. Die Motive für eine Diffamierung sind oft Rache oder Frustration. Ein Vorteil für das Opfer besteht darin, dass die begangene Verleumdung leichter nachzuweisen ist, wenn sie schriftlich erfolgt.

verleumden

Von Verleumdung spricht man, wenn jemand vorsätzlich verleumdet wird, indem er öffentliche Äußerungen macht, von denen er weiß oder hätte wissen müssen, dass die Äußerungen nicht auf der Wahrheit beruhen. Verleumdung kann daher als Anklage durch Lügen angesehen werden.

Anschuldigung muss auf Tatsachen beruhen

Eine wichtige Frage, die in der Praxis untersucht wird, ist, ob und wenn ja, inwieweit die Vorwürfe durch Fakten gestützt wurden, die zum Zeitpunkt der Stellungnahmen vorlagen. Der Richter blickt daher auf die Situation zum Zeitpunkt der fraglichen Aussagen zurück. Erscheinen dem Richter bestimmte Aussagen als rechtswidrig, so entscheidet er, dass die Person, die die Aussage gemacht hat, für den daraus resultierenden Schaden haftet. In den meisten Fällen hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung. Im Falle einer rechtswidrigen Äußerung kann das Opfer auch die Berichtigung mit Hilfe eines Anwalts verlangen. Berichtigung bedeutet, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung oder Erklärung berichtigt wird. Kurz gesagt, eine Berichtigung besagt, dass eine vorherige Nachricht falsch oder unbegründet war.

Zivil- und Strafverfahren

Bei Beleidigung, Verleumdung oder Verleumdung hat das Opfer die Möglichkeit, sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorzugehen. Zivilrechtlich kann das Opfer Schadensersatz oder Berichtigung verlangen. Da auch Verleumdung und Verleumdung Straftaten sind, kann das Opfer auch Anzeige erstatten und eine strafrechtliche Verfolgung des Täters verlangen.

Beleidigung, Verleumdung und Verleumdung: Welche Sanktionen drohen?

Einfache Beleidigung kann strafbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer Anzeige erstattet hat und die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, den Verdächtigen zu verfolgen. Die Höchststrafe, die der Richter verhängen kann, beträgt drei Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zweiter Kategorie (€ 4,100). Die Höhe der Geld- oder (Freiheits-)Strafe richtet sich nach der Schwere der Beleidigung. Diskriminierende Beleidigungen werden beispielsweise härter bestraft.

Auch Verleumdung ist strafbar. Auch hier muss das Opfer Anzeige erstattet haben und die Staatsanwaltschaft muss beschlossen haben, den Angeklagten zu verfolgen. Bei Verleumdung kann der Richter eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten oder eine Geldstrafe der dritten Kategorie (€ 8,200) verhängen. Wie bei einer Beleidigung wird auch hier die Schwere der Straftat berücksichtigt. So wird beispielsweise die Verleumdung eines Beamten härter bestraft.

Bei Verleumdung können die Strafen erheblich höher ausfallen. Bei Verleumdung kann das Gericht eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von zwei Jahren oder eine Geldstrafe der vierten Kategorie (20,500 €) verhängen. Bei Verleumdung kann es auch zu einer Falschanzeige kommen, während der Anmelder weiß, dass die Straftat nicht begangen wurde. In der Praxis wird dies als verleumderischer Vorwurf bezeichnet. Solche Anschuldigungen treten hauptsächlich in Situationen auf, in denen jemand behauptet, angegriffen oder missbraucht worden zu sein, was jedoch nicht der Fall ist.

Versuchte Verleumdung und/oder Verleumdung

Auch der Versuch der Verleumdung und/oder Verleumdung ist strafbar. Mit „versucht“ ist gemeint, dass ein Versuch unternommen wurde, eine andere Person zu beleidigen oder zu verleumden, der jedoch fehlgeschlagen ist. Voraussetzung dafür ist, dass ein Beginn der Straftat vorliegt. Ist ein solcher Start noch nicht erfolgt, besteht keine Strafbarkeit. Dies gilt auch dann, wenn ein Anfang gemacht wurde, der Täter aber von sich aus beschließt, doch keine Verleumdung oder Verleumdung zu begehen.

Wird jemand wegen versuchter Verleumdung oder Verleumdung strafbar, gilt eine Höchststrafe von 2/3 der Höchststrafe der vollendeten Tat. Bei versuchter Verleumdung ist dies daher eine Höchststrafe von 4 Monaten. Bei versuchter Verleumdung bedeutet dies eine Höchststrafe von einem Jahr und vier Monaten.

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