Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können auf verschiedene Weise mit einer Kündigung in Berührung kommen. Wählst du es selbst oder nicht? Und unter welchen Umständen? Eine der drastischsten Möglichkeiten ist die fristlose Kündigung. Ist das der Fall? Dann endet der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort. Im Arbeitsverhältnis steht diese Möglichkeit sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu. Die Entscheidung über diese Art der Entlassung kann jedoch von keiner der Parteien über Nacht getroffen werden. In beiden Fällen gelten bestimmte Bedingungen für eine gültige Kündigung und die Parteien haben bestimmte Rechte und Pflichten.
Für eine gültige fristlose Kündigung müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Dringender Grund. Die Umstände müssen so beschaffen sein, dass eine der Parteien zur Kündigung gezwungen ist. Dabei muss es sich um Handlungen, Merkmale oder Verhaltensweisen einer der Parteien handeln, aufgrund derer der anderen Partei die Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht zugemutet werden kann. Insbesondere kann es sich um Bedrohung, Täuschung oder ernsthafte Gefahr für Leben oder Gesundheit am Arbeitsplatz handeln. Ein weiterer Grund kann die fehlende ausreichende Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung durch den Arbeitgeber sein, obwohl dies vereinbart wurde.
- Sofortige Entlassung. Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nachträglich mit sofortiger Wirkung, so ist die Kündigung unverzüglich, dh unmittelbar nach dem betreffenden Vorfall oder der schuldhaften Handlung, zu erteilen bzw. vorzunehmen. Darüber hinaus ist es den Parteien gestattet, sich vor einer solchen Kündigung kurze Zeit zu nehmen, um beispielsweise eine Rechtsberatung einzuholen oder ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wartet eine der Parteien zu lange, kann diese Anforderung nicht mehr erfüllt werden.
- Sofortige Benachrichtigung. Darüber hinaus ist der dringende Grund unverzüglich, dh unverzüglich nach fristloser Kündigung, der anderen Partei mitzuteilen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung anfechtbar. Sind alle drei der oben genannten Bedingungen erfüllt? Dann endet der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung. Für eine solche Kündigung muss weder eine Erlaubnis der UWV noch des Amtsgerichts beantragt und keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Aus diesem Grund haben die Parteien bestimmte Rechte und Pflichten. Welche Rechte oder Pflichten dies sind, wird im Folgenden erörtert.
Übergangsgebühr
Ist der Arbeitnehmer derjenige, der die fristlose Entlassung beschließt, beispielsweise wegen schwerwiegender schuldhafter Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer, der seit mindestens 2 Jahren beschäftigt ist, Anspruch auf ein Übergangsgeld. Wird der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen? In diesem Fall hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Kündigung auf schwerwiegende schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Das Amtsgericht kann ausnahmsweise etwas anderes bestimmen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber möglicherweise noch (teilweise) die Übergangsgebühr an den Arbeitnehmer zahlen. Sie möchten mehr über die Voraussetzungen oder die Berechnung einer Übergangsgebühr erfahren? Dann wenden Sie sich an die Anwälte von Law & More.
Schadensersatz aus dringendem Grund wegen Vorsatz oder Verschulden
Kündigt der Arbeitnehmer aus dringendem Grund aus Vorsatz oder Verschulden des Arbeitgebers, schuldet der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung. Diese Entschädigung richtet sich nach dem Lohn des Arbeitnehmers und muss mindestens dem Betrag entsprechen, den der Arbeitnehmer während der gesetzlichen Kündigungsfrist an Lohn erhalten hätte. Das Amtsgericht kann diese Entschädigung auch nach Billigkeit herabsetzen oder erhöhen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer aufgrund seines Vorsatzes oder Verschuldens auch seinem Arbeitgeber eine vergleichbare Entschädigung zahlen und das Amtsgericht kann auch die Höhe dieser Entschädigung anpassen.
Sie sind mit der Kündigung nicht einverstanden
Sind Sie als Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung Ihres Arbeitnehmers nicht einverstanden? In diesem Fall können Sie innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem der Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitnehmer wegen fristloser Kündigung beendet wurde, beim Amtsgericht beantragen, Ihnen eine Entschädigung zu gewähren, die Ihr Arbeitnehmer Ihnen zu zahlen hat. Bei einem Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit kann das Amtsgericht Schadensersatz wegen Nichtbeachtung der Kündigungsfrist zusprechen. Diese Entschädigung entspricht dann dem Lohn, den Ihr Arbeitnehmer für die geltende Kündigungsfrist erhalten hätte.
Sind Sie Arbeitnehmer und stimmen Sie der Entscheidung Ihres Arbeitgebers, Sie mit sofortiger Wirkung zu entlassen, nicht zu? Dann können Sie diese Kündigung anfechten und beim Amtsgericht die Aufhebung der Kündigung beantragen. Sie können stattdessen auch eine Entschädigung beim Amtsgericht beantragen. Beide Anträge sind auch 2 Monate nach dem Tag der fristlosen Kündigung beim Amtsgericht zu stellen. In diesem Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass die fristlose Kündigung die Voraussetzungen erfüllt. Die Praxis zeigt, dass es für den Arbeitgeber in der Regel schwierig ist, den dringenden Kündigungsgrund zu ermitteln. Deshalb muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass der Richter in einem solchen Fall zugunsten des Arbeitnehmers entscheidet. Sollten Sie als Arbeitnehmer nachträglich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Berufung einlegen.
Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, im Einvernehmen zwischen den Parteien den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zu beschließen und damit die fristlose Kündigung in eine einvernehmliche Kündigung umzuwandeln. Eine solche Vergleichsvereinbarung kann Vorteile für beide Seiten mit sich bringen, wie zum Beispiel kurzfristige Sicherheit und möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Arbeitnehmer. Dieses Recht steht dem Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung nicht zu.
Droht Ihnen eine fristlose Kündigung? Dann ist es wichtig, über Ihre Rechtslage und deren Folgen informiert zu sein. Bei Law & More wir verstehen, dass die Kündigung eine der weitreichendsten arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist, die weitreichende Folgen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer hat. Deshalb gehen wir persönlich vor und können gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und die Möglichkeiten einschätzen. Law & MoreDie Rechtsanwälte der Kanzlei sind Experten auf dem Gebiet des Kündigungsrechts und stehen Ihnen im Kündigungsverfahren gerne rechtlich beratend oder unterstützend zur Seite. Sie haben weitere Fragen zur Kündigung? Kontaktieren Sie bitte Law & More oder besuchen Sie unsere Website Kündigung.site.