Allgemeine Einkaufsbedingungen: B2B

Allgemeine Einkaufsbedingungen: B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den B2B-Einkauf

Als Unternehmer schließen Sie regelmäßig Verträge ab. Auch mit anderen Unternehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind oft Teil eines Vertrags. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln (rechtliche) Themen, die in jedem Vertrag wichtig sind, wie Zahlungsbedingungen und Haftung. Wenn Sie als Unternehmer Waren und/oder Dienstleistungen kaufen, verfügen Sie möglicherweise auch über allgemeine Einkaufsbedingungen. Wenn Sie keine haben, könnten Sie erwägen, welche aufzustellen.

Ein Anwalt aus Recht & More hilft Ihnen gerne dabei. In diesem Blog werden die wichtigsten Aspekte der Allgemeinen Einkaufsbedingungen behandelt und einige branchenspezifische Bedingungen hervorgehoben. In unserem Blog 'Allgemeine Geschäftsbedingungen: Was Sie darüber wissen sollten' Sie können allgemeinere Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationen lesen, die für Verbraucher oder Unternehmen, die sich auf Verbraucher konzentrieren, von Interesse sind.

Allgemeine Einkaufsbedingungen: B2B

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten häufig Standardbestimmungen, die bei jedem Vertrag wiederverwendet werden können. Im Vertrag selbst vereinbaren die Parteien, was genau sie voneinander erwarten: die Kernvereinbarungen. Jeder Vertrag ist anders. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die Voraussetzungen fest. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für die wiederholte Verwendung gedacht. Sie verwenden sie, wenn Sie regelmäßig dieselbe Art von Vertrag abschließen oder dies tun können. Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern den Abschluss neuer Verträge erheblich, da eine Reihe von (Standard-)Themen nicht jedes Mal neu festgelegt werden müssen.

Einkaufsbedingungen sind die Bedingungen, die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen gelten. Dabei handelt es sich um einen sehr weit gefassten Begriff. Einkaufsbedingungen finden sich daher in den verschiedensten Branchen, wie etwa in der Baubranche, im Gesundheitswesen und in anderen Dienstleistungsbranchen. Wenn Sie im Einzelhandel tätig sind, ist der Einkauf an der Tagesordnung. Je nach Art des betriebenen Geschäfts müssen entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt werden.

Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwei Aspekte von großer Bedeutung: 1) Wann können Allgemeine Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden und 2) was kann und was nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden?

Unter Berufung auf Ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Falle eines Konflikts mit dem Lieferanten möchten Sie sich möglicherweise auf Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen berufen. Ob Sie sich tatsächlich auf diese berufen können, hängt von mehreren Aspekten ab. Zunächst einmal müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden. Wie können Sie sie für anwendbar erklären? Indem Sie in der Angebotsanfrage, Bestellung oder Auftragsbestätigung oder im Vertrag angeben, dass Sie Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklären.

Sie können beispielsweise den folgenden Satz einfügen: „Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von [Name des Unternehmens] gelten für alle unsere Verträge.“ Wenn Sie unterschiedliche Arten von Käufen abwickeln, beispielsweise sowohl den Kauf von Waren als auch die Vergabe von Werkleistungen, und mit unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeiten, müssen Sie auch deutlich angeben, welche Bedingungen Sie für anwendbar erklären.

Zweitens müssen Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Ihrem Vertragspartner akzeptiert werden. Idealerweise geschieht dies schriftlich, dies ist jedoch für die Anwendbarkeit der Bedingungen nicht erforderlich. Die Bedingungen können auch stillschweigend anerkannt werden, beispielsweise weil der Lieferant der Geltungserklärung Ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht widersprochen hat und anschließend den Vertrag mit Ihnen abschließt.

Schließlich hat der Benutzer der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, dh Sie als Käufer, eine Informationspflicht (Abschnitt 6:233 unter b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn dem Lieferanten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor oder bei Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Ist die Übergabe der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor oder bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht möglichkann die Auskunftspflicht auch auf andere Weise erfüllt werden.

In diesem Fall genügt die Erklärung, dass die Bedingungen in der Geschäftsstelle des Nutzers oder bei einer von ihm benannten Handelskammer zur Einsichtnahme bereitliegen oder bei einem Gericht hinterlegt sind und auf Anfrage zugesandt werden. Diese Erklärung muss vor Vertragsschluss erfolgen. Dass eine Zustellung zumutbar nicht möglich ist, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Die Lieferung kann auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die physische Übergabe. In diesem Fall müssen die Einkaufsbedingungen vor oder bei Vertragsschluss so zur Verfügung gestellt werden, dass sie der Lieferant speichern kann und für die Zukunft zugänglich ist. Wenn das ist vernünftigerweise nicht möglich, ist der Lieferant vor Vertragsschluss darüber zu informieren, dass die Bedingungen elektronisch eingesehen werden können und auf Verlangen elektronisch oder in sonstiger Weise zugesandt werden. Bitte beachten Sie: Wird der Vertrag nicht auf elektronischem Wege geschlossen, so ist für die elektronische Bereitstellung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Zustimmung des Lieferanten erforderlich!

Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht können Sie sich möglicherweise nicht auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die Klausel ist dann anfechtbar. Eine große Gegenpartei kann sich wegen Verletzung der Informationspflicht nicht auf die Nichtigkeit berufen. Die andere Partei kann sich jedoch auf Angemessenheit und Fairness berufen. Dies bedeutet, dass die Gegenpartei argumentieren kann, dass und warum eine Bestimmung in Ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Hinblick auf den oben genannten Standard nicht akzeptabel ist.

Kampf der Formen

Wenn Sie Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklären, kann es passieren, dass der Lieferant die Anwendbarkeit Ihrer Bedingungen ablehnt und seine eigenen Allgemeinen Lieferbedingungen für anwendbar erklärt. Diese Situation wird im juristischen Jargon als „Formenschlacht“ bezeichnet. In den Niederlanden gilt als Hauptregel, dass die zuerst genannten Bedingungen gelten. Sie sollten daher darauf achten, dass Sie Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar erklären und diese so früh wie möglich übergeben.

Die Bedingungen können bereits bei der Angebotsanfrage für anwendbar erklärt werden. Wenn der Lieferant Ihre Bedingungen im Angebot nicht ausdrücklich ablehnt, gelten Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Wenn der Lieferant seine eigenen Bedingungen in das Angebot (Angebot) aufnimmt und Ihre ausdrücklich ablehnt und Sie das Angebot annehmen, müssen Sie erneut auf Ihre Einkaufsbedingungen verweisen und die des Lieferanten ausdrücklich ablehnen.

Wenn Sie ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, kommt dennoch ein Vertrag zustande, für den die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten! Es ist daher wichtig, dass Sie dem Lieferanten mitteilen, dass Sie nur zustimmen möchten, wenn Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten. Um die Wahrscheinlichkeit von Diskussionen zu verringern, sollten Sie die Tatsache, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, am besten in den Vertrag selbst aufnehmen.

Internationale Vereinbarung

Das Vorstehende gilt möglicherweise nicht, wenn ein internationaler Kaufvertrag vorliegt. In diesem Fall muss das Gericht möglicherweise das Wiener Kaufvertragsübereinkommen berücksichtigen. In dieser Konvention gilt die „Knock-out-Regel“. Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag zustande kommt und die vereinbarten Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Entgegenstehende Bestimmungen beider AGB werden nicht Vertragsbestandteil. Die Parteien müssen sich daher über die widersprüchlichen Bestimmungen arrangieren.

Vertragsfreiheit und Einschränkungen

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Sie nicht nur frei entscheiden können, mit welchem ​​Anbieter Sie einen Vertrag abschließen, sondern auch, was genau Sie mit diesem Anbieter vereinbaren. Allerdings kann nicht alles uneingeschränkt in den Bedingungen festgelegt werden. Das Gesetz legt auch fest, dass und wann Allgemeine Geschäftsbedingungen „unwirksam“ sein können. Auf diese Weise wird Verbrauchern zusätzlicher Schutz geboten. Manchmal können sich auch Unternehmer auf die Schutzbestimmungen berufen.

Dies nennt man Reflexhandlung. Dabei handelt es sich in der Regel um kleine Vertragspartner. Dies sind beispielsweise natürliche Personen, die in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handeln, wie etwa ein lokaler Bäcker. Es hängt von den konkreten Umständen ab, ob sich eine solche Partei auf die Schutzregeln berufen kann. Als Käufer müssen Sie dies in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigen, da die andere Partei immer eine Partei ist, die sich nicht auf die Verbraucherschutzregeln berufen kann.

Die andere Partei ist häufig eine Partei, die regelmäßig verkauft/liefert oder Dienstleistungen erbringt. Wenn Sie mit einer „schwächeren Partei“ Geschäfte machen, können separate Vereinbarungen getroffen werden. Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre allgemeinen Einkaufsbedingungen zu verwenden, besteht das Risiko, dass Sie sich nicht auf eine bestimmte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen können, weil diese beispielsweise von Ihrer Gegenpartei für nichtig erklärt wird.

Auch das Gesetz kennt Einschränkungen der Vertragsfreiheit, die für jedermann gelten. So dürfen Vereinbarungen zwischen Parteien nicht gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen, sonst sind sie nichtig. Das gilt sowohl für Vereinbarungen im Vertrag selbst als auch für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem können Bedingungen nichtig sein, wenn sie nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit unannehmbar sind.

Aufgrund der oben genannten Vertragsfreiheit und der Regel, dass getroffene Vereinbarungen erfüllt werden müssen, ist der oben genannte Maßstab mit Zurückhaltung anzuwenden. Ist die Anwendung der betreffenden Klausel unzulässig, kann diese für nichtig erklärt werden. Bei der Beurteilung spielen alle Umstände des konkreten Falles eine Rolle.

Welche Themen werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie jede Situation antizipieren, in der Sie sich befinden. Sollte eine Bestimmung im Einzelfall nicht anwendbar sein, können die Parteien vereinbaren, dass diese Bestimmung – und alle anderen Bestimmungen – ausgeschlossen werden. Es ist auch möglich, im Vertrag selbst andere oder spezifischere Regelungen als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen. Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Themen, die in Ihren Einkaufsbedingungen geregelt werden können.

Definitionen

Zunächst ist es sinnvoll, eine Liste von Definitionen in die Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufzunehmen. Diese Liste erklärt wichtige Begriffe, die in den Bedingungen immer wieder vorkommen.

Haftungsausschluss

Die Haftung ist ein Thema, das angemessen geregelt werden muss. Grundsätzlich möchten Sie, dass für jeden Vertrag die gleiche Haftungsregelung gilt. Sie möchten Ihre eigene Haftung so weit wie möglich ausschließen. Dies ist daher vorab in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu regeln.

Rechte an geistigem Eigentum

In einige allgemeine Geschäftsbedingungen sollte auch eine Bestimmung zum geistigen Eigentum aufgenommen werden. Wenn Sie häufig Architekten mit der Erstellung von Konstruktionszeichnungen und/oder Auftragnehmer mit der Lieferung bestimmter Arbeiten beauftragen, möchten Sie, dass das Endergebnis Ihr Eigentum ist. Grundsätzlich hat ein Architekt als Hersteller das Urheberrecht an den Zeichnungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Architekt das Eigentum überträgt oder Änderungen zulässt.

Vertraulichkeit

Bei Verhandlungen mit der Gegenpartei oder bei einem tatsächlichen Kauf werden häufig (geschäfts-) sensible Informationen weitergegeben. Daher ist es wichtig, in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung aufzunehmen, die sicherstellt, dass Ihre Gegenpartei keine vertraulichen Informationen (einfach so) verwenden kann.

Garantien

Wenn Sie Produkte kaufen oder eine Partei mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, möchten Sie natürlich, dass diese andere Partei bestimmte Qualifikationen oder Ergebnisse garantiert.

Anwendbares Recht & zuständiger Richter

Wenn Ihr Vertragspartner in den Niederlanden ansässig ist und die Lieferung der Waren und Dienstleistungen ebenfalls in den Niederlanden erfolgt, kann eine Bestimmung über das auf den Vertrag anwendbare Recht weniger wichtig erscheinen. Um unvorhergesehene Situationen zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, immer in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, welches Recht Sie für anwendbar erklären. Darüber hinaus können Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeben, bei welchem ​​Gericht Streitigkeiten eingereicht werden sollen.

Auftragsvergabe

Die obige Liste ist nicht vollständig. Natürlich gibt es noch viele weitere Themen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden können. Dies hängt auch von der Art des Unternehmens und der Branche ab, in der es tätig ist. Zur Veranschaulichung gehen wir auf einige Beispiele von Themen ein, die für die Allgemeinen Einkaufsbedingungen bei Werkverträgen interessant sind.

Kettenhaftung

Beauftragen Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer einen (Sub-) Auftragnehmer mit der Ausführung einer Sachleistung, fallen Sie unter die Regelung der Kettenhaftung. Das bedeutet, dass Sie für die Zahlung von Lohnsteuern durch Ihren (Sub-)Auftragnehmer haftbar sind. Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge werden als Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge definiert. Kommt Ihr Auftragnehmer oder Subunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Steuer- und Zollverwaltung Sie haftbar machen. Um eine Haftung möglichst zu vermeiden und das Risiko zu reduzieren, sollten Sie mit Ihrem (Sub-)Auftragnehmer bestimmte Vereinbarungen treffen. Diese können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden.

Warnpflicht

Als Auftraggeber können Sie beispielsweise mit Ihrem Auftragnehmer vereinbaren, dass er vor Arbeitsbeginn die Situation vor Ort untersucht und Ihnen dann eventuelle Fehler im Auftrag meldet. Dies wird vereinbart, um zu verhindern, dass der Auftragnehmer den Auftrag blind ausführt und zwingt den Auftragnehmer, mit Ihnen mitzudenken. Auf diese Weise können Schäden vermieden werden.

Sicherheit

Aus Sicherheitsgründen möchten Sie Anforderungen an die Qualitäten des Auftragnehmers und der Mitarbeiter des Auftragnehmers stellen. Beispielsweise benötigen Sie möglicherweise eine VCA-Zertifizierung. Dies ist vorrangig ein Thema, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt wird.

UAV 2012

Als Unternehmer möchten Sie vielleicht die Einheitlichen Verwaltungsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten und technischen Installationsarbeiten 2012 für das Verhältnis mit der anderen Partei geltend machen. In diesem Fall ist es auch wichtig, diese in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen für anwendbar zu erklären. Darüber hinaus müssen auch Abweichungen vom UAV 2012 explizit angegeben werden.

Die Law & More Anwälte unterstützen sowohl Käufer als auch Lieferanten. Sie möchten genau wissen, was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind? Rechtsanwälte aus Law & More kann Sie dazu beraten. Sie können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sie erstellen oder bestehende prüfen.

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