Spendervereinbarungen einfach erklärt

Spendervereinbarung: Was müssen Sie wissen?

Die Zeugung eines Kindes mithilfe eines Samenspenders ist mit mehreren Aspekten verbunden, wie beispielsweise der Suche nach einem geeigneten Spender oder dem Ablauf der Befruchtung. Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Rechtsbeziehung zwischen der Person, die durch Befruchtung schwanger werden möchte, etwaigen Partnern, einem Samenspender und dem Kind. Zwar ist zur Regelung dieser Rechtsbeziehung kein Spendervertrag erforderlich. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist jedoch rechtlich komplex. Um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen und allen Parteien Sicherheit zu bieten, ist es für alle Parteien sinnvoll, einen Spendervertrag abzuschließen.

Eine Spendervereinbarung stellt außerdem sicher, dass die Vereinbarungen zwischen zukünftigen Eltern und Samenspendern klar sind. Jede Spendervereinbarung ist eine persönliche Vereinbarung, aber eine wichtige Vereinbarung für alle, da sie auch Vereinbarungen über das Kind enthält. Durch die Aufzeichnung dieser Vereinbarungen gibt es auch weniger Meinungsverschiedenheiten über die Rolle des Spenders im Leben des Kindes. Neben den Vorteilen, die die Spendervereinbarung allen Parteien bieten kann, wird in diesem Blog nacheinander erläutert, was eine Spendervereinbarung beinhaltet, welche Informationen darin enthalten sind und welche konkreten Vereinbarungen darin getroffen werden können.

Was ist ein Spendervertrag?

Ein Spendervertrag oder Spendervertrag ist ein Vertrag, in dem die Vereinbarungen zwischen dem/den Wunschelternteil(en) und einem Samenspender festgehalten werden. Seit 2014 werden in den Niederlanden zwei Arten von Spendern unterschieden: B- und C-Spender.

B-Spende bedeutet, dass eine Spende von einem Spender einer den Wunscheltern unbekannten Klinik vorgenommen wird. Allerdings wird dieser Spendertyp von den Kliniken bei der Stiftung Spenderdaten Künstliche Befruchtung registriert. Durch diese Registrierung haben die gezeugten Kinder später die Möglichkeit, seine Herkunft herauszufinden. Sobald das gezeugte Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, kann es einige grundlegende Informationen über diesen Spendertyp anfordern.

Die Basisdaten betreffen beispielsweise Aussehen, Beruf, Familienstand und Charaktereigenschaften, die der Spender zum Zeitpunkt der Spende angegeben hat. Wenn das gezeugte Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann er oder sie auch die (anderen) persönlichen Daten dieses Spendertyps anfordern.

C-Spendebedeutet dagegen, dass es sich um einen Spender handelt, der den Wunscheltern bekannt ist. Bei dieser Art von Spender handelt es sich in der Regel um jemanden aus dem Bekannten- oder Freundeskreis der Wunscheltern oder um jemanden, den die Wunscheltern selbst beispielsweise online gefunden haben. Letzterer Spendertyp ist auch der Spender, mit dem in der Regel die Spendeverträge abgeschlossen werden. Der große Vorteil bei dieser Art von Spendern besteht darin, dass die Wunscheltern den Spender und damit seine Eigenschaften kennen.

Zudem gibt es keine Warteliste und die Besamung kann zügig erfolgen. Allerdings ist es wichtig, mit diesem Spendertyp sehr gute Vereinbarungen zu treffen und diese auch festzuhalten. Bei Fragen oder Unklarheiten kann eine Spendenvereinbarung vorab für Klarheit sorgen.

Sollte es einmal zu einem Rechtsstreit kommen, zeigt eine solche Vereinbarung im Nachhinein, welche Vereinbarungen die Personen untereinander getroffen haben und welche Absichten die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung hatten. Um rechtliche Konflikte und Verfahren mit dem Schenker zu vermeiden, ist es daher ratsam, bereits in einem frühen Verfahrensstadium rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, um die Schenkungsvereinbarung vorzubereiten.

Was steht in einem Spendervertrag?

Im Spendervertrag wird häufig Folgendes festgelegt:

  • Name und Anschrift des Spenders
  • Name und Anschrift der potenziellen Eltern
  • Vereinbarungen über Samenspenden wie Dauer, Kommunikation und Handhabung
  • Medizinische Aspekte wie Erbkrankheitsforschung
  • Erlaubnis zur Einsichtnahme in medizinische Daten
  • Alle Zulagen. Dies sind häufig Reisekosten und Kosten für medizinische Untersuchungen des Spenders.
  • Rechte und Pflichten des Spenders.
  • Anonymität und Datenschutzrechte
  • Haftung beider Parteien
  • Sonstige Bestimmungen bei Änderung der Lage

Gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind

Ein unbekannter Spender hat in der Regel keine rechtliche Rolle in Bezug auf das gezeugte Kind. Ein Spender kann beispielsweise nicht erzwingen, dass er rechtlich Elternteil des gezeugten Kindes wird. Dies ändert nichts daran, dass es unter bestimmten Umständen weiterhin möglich ist, dass der Spender rechtlich Elternteil des Kindes wird. Der einzige Weg für den Spender zur rechtlichen Elternschaft ist die Anerkennung des gezeugten Kindes. Dafür ist jedoch die Zustimmung des künftigen Elternteils erforderlich.

Wenn das gezeugte Kind bereits zwei rechtliche Eltern hat, ist es dem Spender auch mit Erlaubnis nicht möglich, das gezeugte Kind anzuerkennen. Die Rechte eines bekannten Spenders sind anders. In diesem Fall können beispielsweise auch Besuchsregelungen und Unterhaltszahlungen eine Rolle spielen. Es ist daher ratsam, dass die zukünftigen Eltern die folgenden Punkte mit dem Spender besprechen und festhalten:

Rechtliche Elternschaft. Durch die Diskussion dieses Themas mit dem Spender können die angehenden Eltern vermeiden, dass sie letztendlich überrascht werden, dass der Spender das gezeugte Kind als sein eigenes anerkennen möchte und somit dessen rechtliches Elternteil sein möchte. Daher ist es wichtig, den Spender im Vorfeld zu fragen, ob er auch ein Kind anerkennen und/oder das Sorgerecht haben möchte. Um spätere Diskussionen zu vermeiden, ist es ratsam, auch in der Spendervereinbarung klar festzuhalten, was zwischen Spender und Wunscheltern zu diesem Punkt besprochen wurde. In diesem Sinne schützt der Spendervertrag auch die rechtliche Abstammung des oder der Wunscheltern.

Kontakt und BetreuungDies ist ein weiterer wichtiger Aspekt, der im Vorfeld von den künftigen Eltern und dem Spender im Spendervertrag besprochen werden sollte. Genauer gesagt kann vereinbart werden, ob es zu Kontakten zwischen dem Samenspender und dem Kind kommen wird. Wenn dies der Fall ist, kann im Spendervertrag auch festgelegt werden, unter welchen Umständen dies geschehen wird. Andernfalls kann so verhindert werden, dass das gezeugte Kind (ungewollt) überrascht wird.

In der Praxis gibt es Unterschiede in den Vereinbarungen, die zukünftige Eltern und Samenspender miteinander treffen. Ein Samenspender hat monatlich oder vierteljährlich Kontakt mit dem Kind, und der andere Samenspender trifft das Kind erst, wenn es sechzehn Jahre alt ist. Letztendlich liegt es an Spender und zukünftigen Eltern, dies gemeinsam zu vereinbaren.

Kinderunterstützung. Wenn in der Spendervereinbarung klar festgelegt ist, dass der Spender seinen Samen nur den Wunscheltern spendet, also nichts weiter als für die künstliche Befruchtung zur Verfügung stellt, muss der Spender keinen Kindesunterhalt zahlen. Schließlich ist er in diesem Fall kein Verursacher. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, dass der Spender als Verursacher angesehen und durch eine Vaterschaftsklage zum rechtlichen Vater bestimmt wird, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist.

Dies bedeutet, dass die Schenkungsvereinbarung nicht nur für die beabsichtigten Eltern wichtig ist, sondern sicherlich auch für den Schenkenden. Mit der Schenkungsvereinbarung kann der Schenkende nachweisen, dass er ein Schenkender ist, wodurch sichergestellt wird, dass die künftigen Eltern keinen Unterhalt verlangen können.

Gestaltung, Prüfung oder Anpassung einer Gebervereinbarung

Haben Sie bereits einen Spendervertrag und haben sich für Sie oder den Spender die Umstände geändert? Dann kann es sinnvoll sein, die Spendervereinbarung anzupassen. Denken Sie an einen Umzug, der Konsequenzen für die Besuchsregelung hat. Oder eine Einkommensänderung, die eine Überprüfung des Unterhalts erforderlich macht. Wenn Sie die Vereinbarung rechtzeitig ändern und Vereinbarungen treffen, die beide Seiten unterstützen, erhöhen Sie die Chance auf ein stabiles und friedliches Leben, nicht nur für sich selbst, sondern auch für das Kind.

Bleiben die Umstände für Sie gleich? Auch dann kann es sinnvoll sein, Ihren Spendervertrag von einem Rechtsspezialisten prüfen zu lassen. Bei Recht & More Wir wissen, dass jede Situation anders ist. Deshalb verfolgen wir einen persönlichen Ansatz. Law & More Anwälte sind Experten im Familienrecht und können Ihre Situation mit Ihnen besprechen und feststellen, ob die Schenkungsvereinbarung einer Anpassung bedarf.

Sie möchten unter Anleitung eines Fachanwalts für Familienrecht einen Schenkungsvertrag erstellen? Sogar dann Law & More steht für Sie bereit. Unsere Anwälte können Ihnen auch bei Streitigkeiten zwischen den Wunscheltern und dem Spender rechtliche Hilfestellung oder Beratung leisten. Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie bitte Law & MoreWir helfen Ihnen gerne weiter.

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