Wenn zwei niederländische Partner, die in den Niederlanden verheiratet sind und in den Niederlanden leben, sich scheiden lassen wollen, ist selbstverständlich das niederländische Gericht für die Verkündung dieser Scheidung zuständig. Aber was ist, wenn zwei ausländische Partner im Ausland verheiratet sind? In letzter Zeit erreichen uns regelmäßig Anfragen zu ukrainischen Flüchtlingen, die sich in den Niederlanden scheiden lassen wollen. Aber ist das möglich?
Ein Scheidungsantrag kann in keinem Land eingereicht werden. Es muss eine Verbindung zwischen den Partnern und dem Anmeldeland bestehen. Ob das niederländische Gericht für einen Scheidungsantrag zuständig ist, richtet sich nach den Zuständigkeitsregeln des Europäischen Brüssel-II-ter-Übereinkommens. Nach dieser Konvention kann das niederländische Gericht unter anderem eine Scheidung aussprechen, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden haben.
Um festzustellen, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt in den Niederlanden befindet, muss geprüft werden, wo die Ehegatten den Mittelpunkt ihrer Interessen begründet haben, um diesen dauerhaft zu verlegen. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu können die Registrierung bei der Gemeinde, die Mitgliedschaft im örtlichen Tennisclub, einige Freunde oder Verwandte und eine Arbeit oder ein Studium gehören. Es müssen persönliche, soziale oder berufliche Umstände vorliegen, die auf eine dauerhafte Verbundenheit mit einem bestimmten Land hinweisen. Vereinfacht ausgedrückt ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem sich derzeit der Lebensmittelpunkt befindet. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt der Partner in den Niederlanden, kann das niederländische Gericht die Scheidung aussprechen. In einigen Fällen ist es erforderlich, dass nur einer der Partner einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat.
Obwohl der Aufenthalt ukrainischer Flüchtlinge in den Niederlanden in vielen Fällen vorübergehend ist, kann dennoch festgestellt werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt in den Niederlanden liegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den konkreten Tatsachen und Umständen der einzelnen Personen.
Sie und Ihr Partner sind keine Niederländer, möchten sich aber in den Niederlanden scheiden lassen? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Unser Anwälte der Familie spezialisiert auf (internationale) Scheidungen und hilft Ihnen gerne weiter!