Entlassung eines Geschäftsführers

Entlassung eines Geschäftsführers

Entlassung eines Geschäftsführers

Es kommt manchmal vor, dass ein Direktor eines Unternehmens gefeuert wird. Wie die Entlassung des Direktors erfolgen kann, hängt von seiner Rechtsstellung ab. Innerhalb eines Unternehmens können zwei Arten von Direktoren unterschieden werden: statutarische und ordentliche Direktoren.

Die Unterscheidung

A gesetzlicher Direktor hat eine besondere rechtliche Stellung innerhalb eines Unternehmens. Einerseits ist er ein offizieller Direktor des Unternehmens, der von der Hauptversammlung oder vom Aufsichtsrat auf der Grundlage der Rechtswesen oder der Satzung und ist als solcher zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Andererseits wird er aufgrund eines Arbeitsvertrags als Angestellter der Gesellschaft bestellt. Ein satzungsmäßiger Geschäftsführer ist zwar bei der Gesellschaft angestellt, aber kein „normaler“ Arbeitnehmer.

Im Gegensatz zum statutarischen Direktor, a Titulardirektor ist kein offizieller Direktor des Unternehmens und er ist nur ein Direktor, weil dies der Name seiner Position ist. Oft wird ein Titulardirektor auch als „Manager“ oder „Vizepräsident“ bezeichnet. Ein ordentlicher Geschäftsführer wird weder von der Hauptversammlung noch vom Aufsichtsrat bestellt und ist nicht automatisch vertretungsberechtigt. Dafür kann er bevollmächtigt werden. Ein ordentlicher Direktor wird vom Arbeitgeber ernannt und ist daher ein „normaler“ Angestellter des Unternehmens.

Kündigungsmethode

Für einen gesetzlicher Direktor um rechtskräftig gekündigt zu werden, muss sowohl sein Unternehmens- als auch sein Arbeitsverhältnis beendet werden.

Zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses genügt ein rechtsgültiger Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats. Denn kraft Gesetzes kann jeder satzungsgemäße Geschäftsführer jederzeit von einem zur Bestellung befugten Unternehmen suspendiert und entlassen werden. Vor der Entlassung des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats einzuholen. Zudem muss ein triftiger Grund für die Entlassung vorliegen, etwa ein betriebswirtschaftlicher Grund, der die Stelle überflüssig macht, ein gestörtes Arbeitsverhältnis mit den Gesellschaftern oder die Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers.

Schließlich sind bei einer gesellschaftsrechtlichen Abberufung folgende formellen Voraussetzungen zu beachten: die wirksame Einberufung der Hauptversammlung, die Möglichkeit des Geschäftsführers, vor der Hauptversammlung gehört zu werden und die Hauptversammlung über den Abberufungsbeschluss zu unterrichten.

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte einem Unternehmen in der Regel ein triftiger Kündigungsgrund vorliegen und die UWV oder das Gericht entscheiden, ob ein solcher triftiger Grund vorliegt. Erst dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer rechtskräftig kündigen. Eine Ausnahme von diesem Verfahren gilt jedoch für einen statutarischen Direktor. Obwohl für die Entlassung des statutarischen Direktors ein triftiger Grund erforderlich ist, gilt der Test zur vorsorglichen Entlassung nicht. Ausgangspunkt für den statutarischen Geschäftsführer ist daher, dass die Beendigung seines Unternehmensverhältnisses grundsätzlich auch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, sofern kein Kündigungsverbot oder sonstige Vereinbarungen vorliegen.

Im Gegensatz zu einem statutarischen Direktor, a Titulardirektor ist nur Angestellter. Damit gelten für ihn die „normalen“ Kündigungsregeln und er genießt daher einen besseren Kündigungsschutz als ein satzungsmäßiger Geschäftsführer. Die Gründe, aus denen der Arbeitgeber die Entlassung vornehmen muss, werden im Fall des Titulardirektors vorab geprüft. Wenn ein Unternehmen einen ordentlichen Direktor entlassen möchte, sind folgende Situationen möglich:

  • Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
  • Kündigung durch eine Entlassungserlaubnis der UWV
  • fristlose Entlassung
  • Kündigung durch das Amtsgericht

Widerspruch gegen Kündigung

Liegen für eine Gesellschaft keine angemessenen Kündigungsgründe vor, kann der satzungsmäßige Geschäftsführer eine hohe angemessene Vergütung verlangen, jedoch im Gegensatz zum ordentlichen Geschäftsführer nicht die Wiederherstellung des Arbeitsvertrages. Darüber hinaus hat der satzungsmäßige Direktor wie ein normaler Arbeitnehmer Anspruch auf eine Übergangszahlung. Aufgrund seiner besonderen Stellung und entgegen der Stellung des ordentlichen Geschäftsführers kann der satzungsmäßige Geschäftsführer sowohl formell als auch materiell Einspruch gegen die Abberufung einlegen.

Die sachlichen Gründe betreffen die Angemessenheit der Kündigung. Der Direktor kann argumentieren, dass die Kündigungsentscheidung wegen Verletzung der Angemessenheit und Fairness im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung eines Arbeitsvertrags und die Vereinbarungen der Parteien annulliert werden muss. Ein solches Argument eines statutarischen Direktors führt jedoch selten zum Erfolg. Eine Berufung gegen einen möglichen Formfehler des Kündigungsentscheids hat für ihn oft größere Erfolgsaussichten.

Die formalen Gründe betreffen den Beschlussfassungsprozess innerhalb der Hauptversammlung. Stellt sich heraus, dass die formalen Regeln nicht eingehalten wurden, kann ein Formfehler zur Aufhebung oder Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung führen. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass der satzungsmäßige Direktor nie entlassen wurde und das Unternehmen mit erheblichen Lohnforderungen konfrontiert wird. Um dies zu verhindern, ist es daher wichtig, dass die formalen Voraussetzungen der Kündigungsentscheidung eingehalten werden.

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