Haftung des Geschäftsführers im niederländischen Recht

Interessenkonflikt des Direktors

Die Direktoren eines Unternehmens sollten sich jederzeit vom Interesse des Unternehmens leiten lassen. Was ist, wenn Direktoren Entscheidungen treffen müssen, die ihre eigenen persönlichen Interessen betreffen? Welches Interesse überwiegt und was wird von einem Regisseur in einer solchen Situation erwartet?

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Wann besteht ein Interessenkonflikt?

Bei der Leitung des Unternehmens kann der Vorstand manchmal eine Entscheidung treffen, die auch einem bestimmten Direktor einen Vorteil verschafft. Als Direktor müssen Sie die Interessen des Unternehmens wahren und nicht Ihre persönlichen Interessen. Es besteht kein unmittelbares Problem, wenn ein Vorstandsbeschluss dazu führt, dass ein Direktor persönlich profitiert. Anders ist dies, wenn dieses persönliche Interesse mit den Interessen des Unternehmens kollidiert. In diesem Fall darf der Direktor nicht an Sitzungen und Beschlussfassungen teilnehmen.

Im Fall Bruil hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor die Interessen der Gesellschaft und seines verbundenen Unternehmens nicht so wahren kann, dass dies von einem ganzzahligen und unvoreingenommenen Direktor aufgrund von das Vorliegen eines persönlichen Interesses oder eines anderen Interesses, das nicht dem der juristischen Person entspricht.[1] Bei der Feststellung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, müssen alle relevanten Umstände des Falles berücksichtigt werden.

Ein qualitativer Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer in unterschiedlichen Funktionen tätig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft zugleich Gegenpartei der Gesellschaft ist, weil er zugleich Geschäftsführer einer anderen juristischen Person ist. Der Geschäftsführer muss dann mehrere (widerstreitende) Interessen vertreten.

Wenn ein rein qualitatives Interesse vorliegt, fällt dieses nicht unter die Regeln für Interessenkonflikte. Dies ist der Fall, wenn das Interesse nicht mit einem persönlichen Interesse des Geschäftsführers verknüpft ist. Ein Beispiel hierfür ist, wenn zwei Konzernunternehmen eine Vereinbarung treffen. Wenn der Geschäftsführer Geschäftsführer beider Unternehmen ist, aber kein (indirekter) Anteilseigner ist oder kein anderes persönliches Interesse hat, liegt kein qualitativer Interessenkonflikt vor.

Welche Folgen hat das Vorliegen eines Interessenkonflikts?

Die Folgen eines Interessenkonflikts sind nun im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ein Direktor darf nicht an Beratungen und Entscheidungen teilnehmen, wenn er ein direktes oder indirektes persönliches Interesse hat, das den Interessen der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen widerspricht. Kann im Ergebnis kein Vorstandsbeschluss gefasst werden, entscheidet der Aufsichtsrat. In Ermangelung eines Aufsichtsrats entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmung ist in Abschnitt 2:129 Absatz 6 für die Aktiengesellschaft (NV) und 2:239 Absatz 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) enthalten.

Aus diesen Artikeln lässt sich nicht schlussfolgern, dass das bloße Vorhandensein eines solchen Interessenkonflikts einem Direktor zuzuschreiben ist. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, dass er in diese Situation geraten ist. Die Artikel legen lediglich fest, dass der Direktor sich der Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungsprozessen enthalten muss. Es handelt sich daher nicht um einen Verhaltenskodex, der zur Bestrafung oder Verhinderung eines Interessenkonflikts führt, sondern lediglich um einen Verhaltenskodex, der vorschreibt, wie sich ein Direktor bei Vorhandensein eines Interessenkonflikts verhalten soll.

Das Verbot der Teilnahme an Beratungen und Beschlussfassungen bedeutet, dass der betreffende Geschäftsführer nicht abstimmen darf, aber vor der Vorstandssitzung oder der Einführung des Tagesordnungspunkts der Vorstandssitzung um Informationen gebeten werden kann. Ein Verstoß gegen diese Artikel macht den Beschluss jedoch gemäß Artikel 2:15 Absatz 1 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs null und nichtig. Dieser Artikel besagt, dass Beschlüsse anfechtbar sind, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen zur Beschlussfassung stehen. Die Nichtigkeitsklage kann von jedem erhoben werden, der ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Vorschrift hat.

Es gilt nicht nur die Abstinenzpflicht. Der Geschäftsführer muss den Vorstand auch rechtzeitig über einen möglichen Interessenkonflikt bei einer zu treffenden Entscheidung informieren. Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass der Interessenkonflikt auch der Hauptversammlung mitgeteilt werden muss.

Allerdings ist die Rechtswesen gibt nicht klar an, wann die Meldepflicht erfüllt ist. Es ist daher ratsam, eine entsprechende Bestimmung in die Satzung oder an anderer Stelle aufzunehmen. Die Absicht des Gesetzgebers mit diesen Gesetzen besteht darin, das Unternehmen vor dem Risiko zu schützen, dass ein Geschäftsführer durch persönliche Interessen beeinflusst wird. Solche Interessen erhöhen das Risiko, dass das Unternehmen einen Nachteil erleidet. Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs – der die interne Haftung von Geschäftsführern regelt – unterliegt einer hohen Schwelle.

Eine Haftung des Geschäftsführers liegt nur bei grob schuldhaftem Verhalten vor. Die Nichtbeachtung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Interessenkonfliktregeln ist ein schwerwiegender Umstand, der grundsätzlich zur Haftung des Geschäftsführers führt. Einem in Interessenkonflikte verwickelten Geschäftsführer können schwere persönliche Vorwürfe gemacht werden und er kann daher grundsätzlich von der Gesellschaft haftbar gemacht werden.

Seit den geänderten Regeln für Interessenkonflikte gelten für solche Situationen die Regeln der gewöhnlichen Vertretung. Die Abschnitte 2:130 und 2:240 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches sind in dieser Hinsicht besonders wichtig. Dagegen ist ein Geschäftsführer, der aufgrund der Interessenkonfliktregeln nicht an den Beratungen und Entscheidungen teilnehmen darf, berechtigt, die Gesellschaft in dem die Entscheidung ausführenden Rechtsakt zu vertreten. Nach altem Recht führte ein Interessenkonflikt zu einer Einschränkung der Vertretungsbefugnis: Dieser Direktor durfte die Gesellschaft nicht vertreten.

Fazit

Wenn ein Direktor ein widersprüchliches Interesse hat, muss er von Überlegungen und Entscheidungen absehen. Dies ist der Fall, wenn er ein persönliches Interesse hat oder ein Interesse hat, das nicht parallel zum Interesse des Unternehmens verläuft. Kommt ein Verwaltungsratsmitglied seiner Enthaltungspflicht nicht nach, kann er die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass er von der Gesellschaft als Verwaltungsratsmitglied haftbar gemacht werden kann. Darüber hinaus kann die Entscheidung von jedem aufgehoben werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Trotz eines Interessenkonflikts kann der Direktor das Unternehmen dennoch vertreten.

Fällt es Ihnen schwer, festzustellen, ob ein Interessenkonflikt besteht? Oder haben Sie Zweifel, ob Sie das Vorliegen eines Interesses offenlegen und den Vorstand informieren sollen? Fragen Sie die Anwälte für Gesellschaftsrecht unter Law & More um dich zu informieren. Gemeinsam können wir die Situation und die Möglichkeiten einschätzen. Auf Basis dieser Analyse können wir Sie über die geeigneten nächsten Schritte beraten. Auch in allen Verfahren stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

[1] HR 29. Juni 2007, NJ 2007 / 420; JOR 2007/169 (Brüll).

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