Das Verfahren zur Schadensfeststellung verstehen

Schadensfeststellungsverfahren

Das Verfahren zur Schadensfeststellung verstehen

Die Gerichtsurteile enthalten häufig Anordnungen, dass eine der Parteien staatlich festgelegte Entschädigungen zahlen muss. Die Verfahrensparteien befinden sich damit in einem neuen Verfahren, nämlich dem Schadensfeststellungsverfahren. In diesem Fall sind die Parteien jedoch nicht wieder am Ausgangspunkt. Das Schadensfeststellungsverfahren kann vielmehr als Fortsetzung des Hauptverfahrens betrachtet werden, in dem es lediglich darum geht, die Schadenspositionen und die Höhe der zu zahlenden Entschädigung zu bestimmen.

In diesem Verfahren kann es beispielsweise darum gehen, ob ein bestimmter Schadensposten ersatzfähig ist oder in welchem ​​Umfang sich die Ersatzpflicht aufgrund von Umständen auf Seiten des Geschädigten reduziert. In diesem Punkt unterscheidet sich das Schadenfeststellungsverfahren vom Hauptverfahren, in dem es um die Feststellung der Haftungsgrundlage und damit der Zuteilung der Entschädigung geht.

Schadensfeststellungsverfahren

Wenn die Haftungsgrundlage im Hauptverfahren festgestellt wurde, können die Gerichte die Parteien an das Schadensfeststellungsverfahren verweisen. Eine solche Verweisung gehört jedoch nicht immer zu den Möglichkeiten des Richters im Hauptverfahren.

Der Grundsatz besteht darin, dass der Richter den Schaden grundsätzlich selbst in dem Urteil schätzen muss, in dem er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird. Nur wenn die Schadensschätzung im Hauptverfahren nicht möglich ist, etwa weil es sich um zukünftige Schäden handelt oder weil weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann der Richter im Hauptverfahren von diesem Grundsatz abweichen und die Parteien auf das Schadensschätzungsverfahren verweisen.

Darüber hinaus kann das Schadensfeststellungsverfahren nur auf gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen angewendet werden, wie sie beispielsweise aus Verzug oder unerlaubter Handlung resultieren. Daher ist das Schadensfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn es um eine Schadensersatzverpflichtung geht, die sich aus einem Rechtsakt, wie beispielsweise einer Vereinbarung, ergibt.

Die Möglichkeit eines separaten, aber nachträglichen Schadensbewertungsverfahrens hat mehrere Vorteile

Die Trennung zwischen Haupt- und Folgeschadenfeststellungsverfahren ermöglicht es nämlich, zunächst die Haftungsfrage zu erörtern, ohne sich auch mit dem Schadensumfang auseinandersetzen und erhebliche Kosten aufwenden zu müssen, um diesen zu begründen. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Richter die Haftung der Gegenpartei ablehnt. In diesem Fall wäre die Diskussion über den Schadensumfang und die dafür angefallenen Kosten vergeblich gewesen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Parteien sich im Anschluss außergerichtlich über die Höhe des Schadensersatzes einigen, wenn die Haftung vom Gericht festgestellt wurde.

In diesem Fall entfallen die Kosten und der Aufwand für die Begutachtung. Ein weiterer wichtiger Vorteil für den Kläger liegt in der Höhe der Prozesskosten. Wenn der Kläger im Hauptverfahren nur die Haftungsfrage klagt, werden die Prozesskosten einem Anspruch von unbestimmtem Wert zugeordnet. Dies führt zu geringeren Kosten, als wenn im Hauptverfahren sofort ein erheblicher Schadensersatzbetrag geltend gemacht würde.

Obwohl das Schadenfeststellungsverfahren als Fortsetzung des Hauptverfahrens angesehen werden kann, sollte es als eigenständiges Verfahren eingeleitet werden. Dies geschieht durch Zustellung der Schadensanzeige an die Gegenpartei. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen zu beachten, die auch an eine Vorladung gestellt werden. Inhaltlich umfasst die Schadensanzeige „den Verlauf des Schadens, für den die Liquidation beansprucht wird, im Einzelnen darzulegen“, also eine Übersicht über die geltend gemachten Schadenspositionen.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, die Zahlung der Entschädigung zurückzufordern oder den genauen Betrag für jeden Schadensposten anzugeben. Schließlich muss der Richter den Schaden anhand der behaupteten Tatsachen selbständig schätzen. Die Gründe für den Anspruch müssen jedoch in der Schadensaufstellung angegeben werden. Die erstellte Schadensaufstellung ist grundsätzlich nicht bindend und es ist möglich, auch nach Zustellung der Schadensaufstellung neue Posten hinzuzufügen.

Der weitere Ablauf des Schadenfeststellungsverfahrens ähnelt dem normalen Gerichtsverfahren. So gibt es auch hier die ordentliche Schlussänderung und eine Verhandlung vor Gericht. Auch in diesem Verfahren können Beweismittel oder Gutachten verlangt werden und es fallen erneut Gerichtsgebühren an. Es ist notwendig, dass der Beklagte in diesem Verfahren erneut einen Anwalt einschaltet. Erscheint der Beklagte nicht im Schadenfeststellungsverfahren, kann Versäumnis erklärt werden.

Auch beim rechtskräftigen Urteil, in dem zur Zahlung aller Arten von Schadensersatz verurteilt werden kann, gelten die üblichen Regeln. Das Urteil im Schadenfeststellungsverfahren stellt ebenfalls einen vollstreckbaren Titel dar und hat zur Folge, dass der Schaden festgestellt bzw. beglichen ist.

Beim Schadensfeststellungsverfahren empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Fall der Beklagten ist dies sogar erforderlich. Dies ist nicht seltsam. Schließlich ist die Doktrin der Schadensbewertung sehr umfangreich und komplex. Sie haben es mit einem Schadengutachten zu tun oder möchten mehr Informationen zum Schadenfeststellungsverfahren? Bitte wenden Sie sich an die Anwälte von Recht & Mehr. Law & More Rechtsanwälte sind Experten für Prozessrecht und Schadensgutachten und stehen Ihnen im Schadenverfahren gerne mit rechtlicher Beratung oder Unterstützung zur Seite.

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