Das Recht des geistigen Eigentums entwickelt sich ständig weiter und ist in letzter Zeit enorm gewachsen. Dies zeigt sich unter anderem im Urheberrecht. Heutzutage ist fast jeder auf Facebook, Twitter oder Instagram oder hat eine eigene Website. Die Menschen erstellen daher viel mehr Inhalte als früher, die oft öffentlich veröffentlicht werden. Zudem kommt es deutlich häufiger zu Urheberrechtsverletzungen als in der Vergangenheit, etwa weil Fotos ohne Erlaubnis des Eigentümers veröffentlicht werden oder das Internet den Zugang zu illegalen Inhalten erleichtert.
Die Veröffentlichung von Inhalten in Bezug auf das Urheberrecht spielte in drei jüngsten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union eine wichtige Rolle. In diesen Fällen wurde das Konzept der „öffentlichen Zugänglichmachung von Inhalten“ diskutiert. Konkreter wurde diskutiert, ob die folgenden Maßnahmen unter die „öffentliche Zugänglichmachung“ fallen:
- Veröffentlichung eines Hyperlinks zu illegal veröffentlichten, durchgesickerten Fotos
- Verkauf von Mediaplayern, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber an diesen Inhalten Zugang zu digitalen Inhalten ermöglichen
- Erleichterung eines Systems, das es Benutzern ermöglicht, geschützte Werke zu verfolgen und herunterzuladen (The Pirate Bay)
Innerhalb des Urheberrechts
Die „öffentliche Zugänglichmachung“ sollte dem Gerichtshof zufolge nicht technisch, sondern funktional angegangen werden. Verweise auf urheberrechtlich geschützte Werke, die anderswo gespeichert sind, werden nach Ansicht des europäischen Richters beispielsweise mit der Bereitstellung einer illegal kopierten DVD gleichgesetzt.[1] In solchen Fällen kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Wir sehen daher innerhalb des Urheberrechts eine Entwicklung, die sich eher auf die Art und Weise konzentriert, wie Verbraucher Zugang zu Inhalten erhalten.
Lesen Sie mehr: http://assets.budh.nl/advocatenblad/pdf/ab_10_2017.pdf
[1] Sanoma/GeenStijl: ECLI:EU:C:2016:644; BREIN/Filmspeler: ECLI:EU:C:2017:300; BREIN/Ziggo & XS4ALL: ECLI:EU:C:2017:456.