Was ist ein Untersuchungsverfahren bei der Unternehmenskammer?

Ein Untersuchungsverfahren bei der Unternehmerkammer

Was ist ein Untersuchungsverfahren bei der Unternehmenskammer?

Wenn in Ihrem Unternehmen Streitigkeiten aufgetreten sind, die intern nicht gelöst werden können, kann ein Verfahren vor der Unternehmenskammer ein geeignetes Mittel zur Beilegung sein. Ein solches Verfahren wird als Erhebungsverfahren bezeichnet. In diesem Verfahren wird die Unternehmerkammer beauftragt, die Politik und den Gang der Dinge innerhalb einer juristischen Person zu untersuchen. In diesem Artikel wird kurz auf das Erhebungsverfahren eingegangen und was Sie davon erwarten können.

Zulässigkeit im Erhebungsverfahren

Nicht jeder kann einen Untersuchungsantrag stellen. Das Interesse des Antragstellers muss ausreichend sein, um den Zugang zum Untersuchungsverfahren und damit das Eingreifen der Unternehmenskammer zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind die hierzu berechtigten Personen mit den entsprechenden Voraussetzungen im Abschnitt „Antrag auf Stellungnahme“ vollständig aufgeführt. Rechtswesen:

  • Aktionäre und Zertifikatsinhaber der NV. und BV Das Gesetz unterscheidet zwischen NV und BV mit einem Kapital von maximal 22.5 Millionen Euro oder mehr. Im ersteren Fall halten die Aktionäre und Zertifikatsinhaber 10 % des gezeichneten Kapitals. Bei NVs und BVs mit höherem Grundkapital gilt eine Schwelle von 1 % des Grundkapitals bzw. bei Zulassung der Aktien und Hinterlegungsscheine für Aktien ein Mindestkurswert von 20 Mio. €. In der Satzung kann auch eine niedrigere Schwelle festgelegt werden.
  • Die juristische Person selbst, über den Vorstand oder den Aufsichtsrat, oder die Treuhänder im Konkurs der juristischen Person.
  • Mitglieder eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft auf Gegenseitigkeit wenn sie mindestens 10 % der Mitglieder oder Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung vertreten. Dies gilt für maximal 300 Personen.
  • Arbeitervereinigungen, wenn die Vereinsmitglieder im Unternehmen tätig sind und der Verein seit mindestens zwei Jahren voll geschäftsfähig ist.
  • Sonstige vertragliche oder gesetzliche Befugnisse. Zum Beispiel der Betriebsrat.

Wichtig ist, dass ein Auskunftsberechtigter seine Einwendungen gegen die Geschäftspolitik und den Gang des Unternehmens zuvor dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bekannt gegeben hat. Wenn dies nicht erfolgt ist, wird die Unternehmensabteilung den Antrag auf Anfrage nicht berücksichtigen. Die Beteiligten im Unternehmen müssen vor Einleitung des Verfahrens zunächst Gelegenheit gehabt haben, sich zu den Einwendungen zu äußern.

Das Verfahren: zwei Stufen

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags und der Möglichkeit für die am Unternehmen beteiligten Parteien (z. B. die Aktionäre und die Geschäftsführung), dazu Stellung zu nehmen. Die Unternehmenskammer wird dem Antrag stattgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und es „begründete Zweifel an der richtigen Politik“ gibt. Danach beginnen die beiden Phasen des Untersuchungsverfahrens. In der ersten Phase werden die Politik und der Verlauf der Ereignisse innerhalb des Unternehmens untersucht. Diese Untersuchung wird von einer oder mehreren Personen durchgeführt, die von der Unternehmensabteilung ernannt werden.

Das Unternehmen, seine Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und (ehemaligen) Mitarbeiter müssen kooperieren und Zugang zur gesamten Verwaltung gewähren. Die Kosten der Untersuchung werden grundsätzlich vom Unternehmen (oder vom Antragsteller, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, sie zu tragen) getragen. Je nach Ergebnis der Untersuchung können diese Kosten vom Antragsteller oder vom Vorstand zurückgefordert werden. Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Unternehmensabteilung in der zweiten Phase feststellen, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. In diesem Fall kann die Unternehmensabteilung eine Reihe weitreichender Maßnahmen ergreifen.

(Vorläufige) Bestimmungen

Während des Verfahrens und (noch vor Beginn der ersten Ermittlungsphase des Verfahrens) kann die Unternehmenskammer auf Antrag des Befragungsberechtigten vorläufige Regelungen treffen. Dabei hat die Unternehmerkammer große Freiheiten, sofern die Vorschrift durch die Situation des Rechtsträgers oder im Interesse der Ermittlungen gerechtfertigt ist. Bei Feststellung eines Missstandes in der Verwaltungstätigkeit kann auch die Unternehmenskammer endgültige Maßnahmen treffen. Diese sind gesetzlich festgelegt und beschränken sich auf:

  • Aussetzung oder Aufhebung eines Beschlusses der Geschäftsführer, der Aufsichtsräte, der Hauptversammlung oder eines anderen Organs des Rechtsträgers;
  • Suspendierung oder Abberufung eines oder mehrerer Geschäftsführer oder Aufsichtsräte;
  • befristete Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer oder Aufsichtsräte;
  • vorübergehende Abweichung von den Bestimmungen der Satzung, wie von der Unternehmenskammer angegeben;
  • vorübergehende Übertragung von Anteilen im Wege der Verwaltung;
  • Auflösung der juristischen Person.

Remedies

Gegen eine Entscheidung der Unternehmenskammer kann nur Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Zuständig hierfür sind diejenigen, die im Verfahren vor der Unternehmenskammer erschienen sind, sowie die juristische Person, wenn sie nicht erschienen ist. Die Frist für die Kassationsbeschwerde beträgt drei Monate. Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Dies hat zur Folge, dass der Beschluss der Unternehmensabteilung solange in Kraft bleibt, bis eine gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Dies kann bedeuten, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu spät kommt, weil die Unternehmensabteilung bereits Vorkehrungen getroffen hat. Eine Kassation kann jedoch im Zusammenhang mit der Haftung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern im Zusammenhang mit den von der Unternehmensabteilung beschlossenen Missständen sinnvoll sein.

Sie haben Streitigkeiten in einem Unternehmen und denken darüber nach, ein Erhebungsverfahren einzuleiten? Das Law & More Team verfügt über umfangreiches Wissen über Gesellschaftsrecht. Gemeinsam mit Ihnen können wir die Situation und die Möglichkeiten beurteilen. Auf Grundlage dieser Analyse können wir Sie über die geeigneten nächsten Schritte beraten. Auch bei etwaigen Verfahren (bei der Unternehmensabteilung) stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Law & More