Was ist der Rücktrittsakt bei einer Scheidung?
Das Scheidungsverfahren besteht aus mehreren Schritten. Welche Schritte unternommen werden müssen, hängt davon ab, ob Sie Kinder haben und ob Sie sich im Voraus mit Ihrem zukünftigen Ex-Partner auf eine Regelung geeinigt haben. Im Allgemeinen sollte das folgende Standardverfahren befolgt werden. Zunächst muss beim Gericht ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Dies kann ein einseitiger oder ein gemeinsamer Antrag sein. Bei der ersten Option reicht ein Partner nur den Antrag ein. Bei einem gemeinsamen Antrag reichen Sie und Ihr Ex-Partner den Antrag ein und vereinbaren alle Regelungen. Sie können diese Vereinbarungen von einem Mediator oder Anwalt in einer Scheidungsvereinbarung festhalten lassen.
In diesem Fall findet keine Gerichtsverhandlung statt, aber Sie erhalten einen Scheidungsbescheid. Nach Erhalt des Scheidungsbescheids können Sie von einem Anwalt eine Rücktrittsurkunde aufsetzen lassen. Eine Rücktrittsurkunde ist eine Erklärung, dass Sie den Scheidungsbescheid des Gerichts zur Kenntnis genommen haben und dass Sie gegen den Bescheid keine Berufung einlegen werden, was bedeutet, dass er sofort bei der Gemeinde registriert werden kann. Sie werden nur geschieden, wenn Rechtswesen sobald die Entscheidung im Personenstandsregister der Gemeinde eingetragen ist. Solange die Scheidungsentscheidung nicht eingetragen ist, sind Sie formal noch verheiratet.
Nach der Entscheidung des Gerichts beginnt grundsätzlich eine Berufungsfrist von 3 Monaten. Innerhalb dieser Frist können Sie Berufung gegen den Scheidungsbeschluss einlegen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Wenn die Parteien dem Scheidungsbeschluss sofort zustimmen, kann sich diese Frist von 3 Monaten verzögern. Denn die Entscheidung des Gerichts kann erst eingetragen werden, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Ein Urteil wird erst nach Ablauf der 3-monatigen Berufungsfrist rechtskräftig.
Wenn jedoch beide Parteien die Rücktrittsvereinbarung unterzeichnen, verzichten beide Parteien auf die Berufung. Die Parteien „treten“ auf das Urteil des Gerichts zurück. Das Urteil ist dann endgültig und kann registriert werden, ohne dass die 3-Monatsfrist abgewartet werden muss. Wenn Sie mit der Scheidungsentscheidung nicht einverstanden sind, ist es wichtig, die Rücktrittsurkunde nicht zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Urkunde ist daher nicht obligatorisch. Nach der Entscheidung des Gerichts gibt es im Bereich des Rücktritts folgende Möglichkeiten:
- Beide Parteien unterzeichnen eine Rücktrittserklärung:
Damit erklären die Parteien, dass sie gegen den Scheidungsentscheid keinen Rechtsbehelf einlegen wollen. In diesem Fall endet die 3-monatige Berufungsfrist und das Scheidungsverfahren ist schneller. Die Scheidung kann sofort in das Personenstandsregister der Gemeinde eingetragen werden. - Eine der beiden Parteien unterschreibt eine Rücktrittserklärung, die andere nicht. Er legt aber auch keine Berufung ein:
Die Möglichkeit der Berufung bleibt offen. Die Berufungsfrist von 3 Monaten muss abgewartet werden. Legt Ihr (zukünftiger) Ex-Partner doch keine Berufung ein, kann die Scheidung auch nach 3 Monaten noch definitiv bei der Gemeinde angemeldet werden. - Eine der beiden Parteien unterschreibt eine Rücktrittserklärung, die andere legt Berufung ein:
In diesem Fall tritt das Verfahren in eine völlig neue Phase ein und das Gericht wird den Fall im Berufungsverfahren erneut prüfen. - Keine der Parteien unterschreibt eine Rücktrittserklärung, aber die Parteien legen auch keine Berufung ein:
Nach Ablauf der 3-monatigen Berufungsfrist müssen Sie oder Ihr Anwalt den Scheidungsentscheid zur endgültigen Eintragung in das Personenstandsregister an das Standesamt übermitteln.
Das Scheidungsurteil wird nach Ablauf der 3-monatigen Berufungsfrist unwiderruflich. Sobald die Entscheidung unwiderruflich geworden ist, muss sie innerhalb von 6 Monaten im Personenstandsregister eingetragen werden. Wird der Scheidungsentscheid nicht fristgerecht registriert, erlischt der Bescheid und die Ehe wird nicht aufgelöst!
Nach Ablauf der Einspruchsfrist benötigen Sie eine Nichtantragsurkunde, um die Scheidung bei der Gemeinde eintragen zu lassen. Sie müssen diese Nichtanwendungsurkunde bei dem Gericht beantragen, das das Urteil im Scheidungsverfahren erlassen hat. In dieser Urkunde erklärt das Gericht, dass die Parteien gegen das Urteil keine Berufung eingelegt haben. Der Unterschied zur Rücktrittserklärung besteht darin, dass die Nichtantragserklärung nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht beantragt wird, während die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Berufungsfrist von den Rechtsanwälten der Parteien erstellt werden muss.
Für Beratung und Begleitung während Ihrer Scheidung können Sie sich an die Familienrechtanwälte von . wenden Law & More. Bei Law & More Wir wissen, dass die Scheidung und die nachfolgenden Ereignisse weitreichende Folgen für Ihr Leben haben können. Deshalb gehen wir persönlich vor. Unsere Anwälte können Sie auch in allen Verfahren unterstützen. Die Anwälte bei Law & More sind Experten auf dem Gebiet des Familienrechts und begleiten Sie gerne, ggf. gemeinsam mit Ihrem Partner, durch ein Scheidungsverfahren.