Für neue Marktteilnehmer wird es immer attraktiver , Energieversorger in den Niederlanden zu werden . Wer in den Niederlanden Energie liefern möchte, muss zunächst festlegen, an wen er liefern will. Diese Unterscheidung ist rechtlich ausschlaggebend. Wer Strom oder Gas an Kleinverbraucher liefert, unterliegt grundsätzlich der Lizenzpflicht gemäß dem Energiegesetz 2023. Dies betrifft Privatkunden und kleine Gewerbebetriebe mit einem Stromanschluss bis zu 3 x 80 A bzw. einem Gasanschluss bis einschließlich G25. Wer ausschließlich Großverbraucher beliefert, benötigt keine Versorgungslizenz, muss sich jedoch bei der ACM registrieren und die Regeln zur Bilanzierungsverantwortung einhalten.
Der Markteintritt ist attraktiv, aber reguliert. Die Energiewende, der Anstieg der dezentralen Energieerzeugung und die wachsende Nachfrage nach Ökostrom machen es für neue Akteure interessanter denn je, Energieversorger zu werden. Der Weg dorthin über eine Lieferlizenz stellt jedoch hohe Anforderungen – nicht nur rechtlicher, sondern auch finanzieller und betrieblicher Natur. In diesem Artikel… Law & More führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess.
Was ist ein Energieversorger?
Ein Energieversorger ist ein Unternehmen, das Strom oder Gas an Endverbraucher – also Privat- oder Geschäftskunden – liefert. Der Versorger kauft Energie am Großhandelsmarkt oder produziert sie selbst und verkauft sie dann über einen Liefervertrag an den Endkunden. Er stellt dem Endverbraucher auch die Rechnung und ist für die Abführung der Energiesteuer und des ODE-Zuschlags verantwortlich.
Die Versorgung unterscheidet sich vom Transport. Die physische Infrastruktur – das Stromnetz – liegt in den Händen von Netzbetreibern wie Liander, Stedin oder Enexis. Diese Unterscheidung ist wesentlich, da sie in der Praxis genau festlegt, welche Rolle ein Marktteilnehmer einnimmt und welche Lizenzen und Registrierungen dafür erforderlich sind.
Wann besteht eine Lizenzpflicht?
Nach dem Energiegesetz 2023 – das das Elektrizitätsgesetz 1998 und das Gasgesetz ersetzte – ist die Energieversorgung von Kleinverbrauchern ohne Lizenz verboten. Die Lizenzpflicht hängt von drei Kriterien ab:
Zunächst: Beliefern Sie Klein- oder Großverbraucher? Für die Belieferung von Kleinverbrauchern ist eine Lizenz erforderlich. Für die ausschließliche Belieferung von Großverbrauchern besteht keine Lizenzpflicht, jedoch die Verpflichtung zur Registrierung bei der ACM.
Zweitens: Bieten Sie Strom, Gas oder beides an? Es gibt zwei separate Lizenzen – eine für Strom und eine für Gas. Wer beides anbieten möchte, muss zwei Anträge stellen. Alternativ kann man zunächst eine der beiden Lizenzen beantragen und die zweite später anfragen.
Drittens: Nutzen Sie das öffentliche Stromnetz oder Ihr eigenes System? Bei der Versorgung über ein geschlossenes Verteilnetz (CVS) – beispielsweise in einem definierten Industrie- oder Gewerbegebiet wie einem Gewerbepark oder Hafengebiet – können weniger strenge Regeln gelten. Bei der Versorgung über das öffentliche Stromnetz ist grundsätzlich immer eine Genehmigung erforderlich.
Der Lizenzantrag an die ACM
Die niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) erteilt die Lieferlizenz auf Grundlage von Artikel 2.2 des Energiegesetzes. Dies ist kein rein formaler Vorgang. Die ACM führt eine inhaltliche Prüfung durch und kann zusätzliche Informationen anfordern oder eine Anhörung anberaumen. Ein Lizenzantrag ist daher im Wesentlichen eine Eignungsprüfung anhand dreier Kriterien.
Die erste Säule ist die finanzielle Solidität. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ausreichend Kapital verfügt, um seinen Verpflichtungen auch bei Schwankungen am Energiemarkt nachzukommen. In der Praxis werden Jahresabschlüsse, Bankgarantien, eine detaillierte Liquiditätsplanung und Einblicke in die Absicherungsstrategie verlangt. Antragsteller mit unzureichenden finanziellen Puffern werden abgelehnt oder müssen zusätzliche Sicherheiten leisten.
Die zweite Säule ist die Zuverlässigkeit der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. Die ACM führt eine Hintergrundprüfung durch. Relevante strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Einträge – insbesondere im Finanzsektor oder im Bereich Energiebetrug – können die Bewerbung ablehnen.
Die dritte Säule ist die organisatorische und technische Kompetenz. Der Antragsteller muss über ein funktionierendes Backoffice, Systeme zur Zählerablesung und Rechnungsverarbeitung sowie einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Kundenservice verfügen. Die Anbindung an den EDSN-Datenhub muss ebenfalls eingerichtet oder nachweislich ernsthaft vorbereitet sein. Ein Antrag hat nur dann eine Chance, wenn sowohl die rechtliche Struktur als auch die operative Grundlage gegeben sind.
Energielieferant werden: Der Bewerbungsprozess Schritt für Schritt
Wer in den Niederlanden Energieversorger werden möchte, muss mit einer gründlichen Vorbereitung rechnen. Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Wer dies unterschätzt, riskiert unvollständige Unterlagen oder eine vermeidbare Ablehnung. Die gesamte Vorlaufzeit von der Vorbereitung bis zur tatsächlichen Lieferung beträgt üblicherweise sechs bis neun Monate.
Der erste Schritt besteht darin, das Geschäftsmodell festzulegen. Beliefern Sie Endverbraucher, Geschäftskunden oder beide? Kaufen Sie Ihre Energie selbst an der Börse ein oder arbeiten Sie mit einem Bilanzverantwortlichen zusammen? Verfügen Sie über ein eigenes Produktionsportfolio oder sind Sie ausschließlich Händler? Diese Entscheidungen bestimmen, welche Verträge Sie benötigen und welche finanziellen Risiken Sie tragen.
Der zweite Schritt betrifft die rechtliche und strukturelle Struktur des Unternehmens. Der Lieferant muss eine juristische Person sein, vorzugsweise eine GmbH oder AG. Satzung, Unternehmensführung und die Beziehungen zu etwaigen Konzernunternehmen müssen der ACM transparent sein.
Der dritte Schritt ist die Erstellung des Businessplans und der Finanzplanung. Die ACM möchte sicherstellen, dass das Geschäftsmodell tragfähig und nicht von unsicherer externer Finanzierung abhängig ist. Ein realistisches Kundenwachstumsmodell, eine Cashflow-Prognose für die ersten drei Jahre und eine klare Einkaufsstrategie sind Mindestanforderungen.
Der vierte Schritt ist die technische Vorbereitung. Sie benötigen als Marktteilnehmer einen EAN-Code, müssen sich mit dem EDSN-Datenhub für Messdaten und Vermittlungsnachrichten verbinden und benötigen einen Bilanzverantwortlichen, es sei denn, Sie fungieren selbst als Bilanzverantwortlicher. Genau diese Elemente nehmen in der Praxis mehr Zeit in Anspruch, als Antragsteller erwarten.
Der fünfte Schritt ist die formelle Einreichung bei der ACM. Nach Eingang prüft die ACM die Vollständigkeit der Unterlagen. Sollten Dokumente fehlen, erhalten Sie die Möglichkeit, die Unterlagen zu ergänzen. Nach Annahme der vollständigen Unterlagen trifft die ACM innerhalb von dreizehn Wochen eine grundsätzliche Entscheidung.
Verpflichtungen nach Erteilung der Lizenz
Die Lizenz ist nicht das Ende, sondern der Beginn einer Reihe fortlaufender Verpflichtungen. Als lizenzierter Lieferant unterliegen Sie dem Energiegesetz und den darauf basierenden nachgeordneten Verordnungen.
Eine Kernverpflichtung ist die Lieferpflicht: Grundsätzlich müssen Sie jeden Kleinverbraucher, der Energie anfordert, mit Energie versorgen. Lieferverträge dürfen nicht ohne triftigen Grund abgelehnt oder gekündigt werden. Wechselt ein Kunde den Anbieter, müssen Sie ihn dabei unterstützen. Sie sind außerdem verpflichtet, die Energiesteuer und den ODE-Zuschlag ordnungsgemäß an die Finanzbehörden abzuführen.
Darüber hinaus gelten weitreichende Informationspflichten. Vertragsbedingungen müssen transparent und verständlich sein, Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Kunden rechtzeitig über Tarifänderungen informiert werden. Für Anbieter mit variablen Tarifen gelten besondere Transparenzpflichten. Auch die Regelungen zum geschützten Kunden – einer besonders schutzbedürftigen Kundengruppe – verdienen besondere Beachtung.
Die ACM überwacht die Einhaltung all dieser Verpflichtungen und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen. In schwerwiegenden Fällen kann die Lizenz entzogen werden, woraufhin ein Notfallversorger die Kunden vorübergehend versorgt.
Sondersituationen: Erzeuger, Genossenschaften und Vermieter
Nicht nur klassische Energieunternehmen könnten mit der Lizenzpflicht konfrontiert sein. Jeder, der selbst Energie erzeugt – beispielsweise durch Solaranlagen, Windkraftanlagen oder andere Installationen – und diese an Dritte liefert, benötigt grundsätzlich ebenfalls eine Lieferlizenz.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Die Ausnahme für geschlossene Verteilsysteme (CDS) gilt für definierte Gebiete wie Gewerbegebiete oder Hafenanlagen, in denen Energie an eine begrenzte Anzahl von Nutzern geliefert wird. Für CDS-Lieferanten gelten weniger strenge Regeln.
Energiegenossenschaften, die ihre Mitglieder mit Energie versorgen, fallen je nach Umfang und Struktur der Versorgung teilweise nicht unter die regulären Genehmigungsbestimmungen. Gleiches gilt für Vermieter, die ihre Mieter über ihr eigenes Netz mit Energie versorgen. In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer klar: Bei der Versorgung von Mitgliedern, Mietern oder innerhalb des eigenen Grundstücks ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich. Law & More Berät regelmäßig Parteien, die in dieser Grauzone agieren.
Häufige Fehler bei der Bewerbung
Der häufigste Grund für Verzögerungen oder Ablehnungen ist eine unzureichende finanzielle Untermauerung. Das ACM prüft kritisch, ob ein Antragsteller Preisschwankungen standhalten kann. Ein oberflächlicher Businessplan oder eine übermäßig optimistische Finanzierungsstruktur führen schnell zu Verzögerungen oder Ablehnungen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Unterschätzung des technischen Vorbereitungsaufwands. Die Anbindung an das EDSN und die Regelung der Ausgleichsverantwortung nehmen mehr Zeit in Anspruch, als die meisten Antragsteller erwarten. Es kommt regelmäßig vor, dass eine Lizenz bereits erteilt wurde, aber noch nicht genutzt werden kann, weil die technische Infrastruktur noch nicht betriebsbereit ist.
Ein dritter wichtiger Punkt ist die Zuverlässigkeitsprüfung der Führungskräfte. Neue Marktteilnehmer konzentrieren sich oft auf schnelles Wachstum, erkennen aber manchmal zu spät, dass ein Geschäftsführer oder Entscheidungsträger den ACM-Test möglicherweise nicht besteht. Eine frühzeitige Überprüfung der Unterlagen beugt unangenehmen Überraschungen im späteren Verlauf vor.
Häufig gestellte Fragen
Benötige ich eine Lizenz, wenn ich Mieter in meinem Immobilienportfolio mit Energie versorge?
Das hängt von der konkreten Situation ab. Bei einer Versorgung über das eigene Netz, ohne Nutzung des öffentlichen Verteilungsnetzes, kann die Ausnahmeregelung für geschlossene Verteilsysteme gelten. Erfolgt die Versorgung über das öffentliche Netz, ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Die Voraussetzungen hängen stark von den Umständen ab und erfordern eine individuelle rechtliche Prüfung.
Kann ich als Start-up-Unternehmen eine Lieferlizenz ohne bisherige Erfolgsbilanz beantragen?
Ja. Die ACM berücksichtigt nicht die Anzahl der Jahre, die ein Unternehmen besteht, sondern die finanzielle Stabilität und die organisatorische Kompetenz zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein fundierter Geschäftsplan, ausreichendes Kapital und erfahrene Geschäftsführer können fehlende Erfolgsbilanz ausgleichen.
Wie lange dauert es, bis ich tatsächlich Energie liefern kann?
Rechnen Sie mit mindestens sechs bis neun Monaten von Beginn der Vorbereitung bis zur tatsächlichen Lieferung. Die ACM entscheidet grundsätzlich innerhalb von dreizehn Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, die Vorbereitung selbst dauert jedoch bereits drei bis sechs Monate. Wer die technische Anbindung an das EDSN zu spät angeht, muss nach der Lizenzerteilung mit weiteren Verzögerungen rechnen.
Muss ich separate Lizenzen für Strom und Gas beantragen?
Ja. Das Energiegesetz sieht separate Lizenzen für die Strom- und Gasversorgung vor. Wer beides liefern möchte, muss zwei Anträge stellen. Es ist zulässig, zunächst eine der beiden Lizenzen zu beantragen und die zweite später zu beantragen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich ohne Lizenz Energie an Kleinverbraucher liefere?
Die Lieferung ohne Lizenz stellt einen Verstoß gegen das Energiegesetz dar und kann zu einer Geldbuße der ACM führen. Darüber hinaus können Verträge rechtlich angreifbar sein und es besteht die Gefahr von Reputationsschäden. Die ACM ist in der Vergangenheit konsequent gegen Parteien vorgegangen, die ohne Lizenz geliefert haben, unabhängig davon, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschah.
Kann die ACM eine Lizenz nachträglich widerrufen?
Ja. Die ACM kann eine Lieferlizenz widerrufen, wenn ein Lieferant seinen Verpflichtungen strukturell nicht nachkommt, in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder Betrug begeht. In diesem Fall springt ein Notfalllieferant ein und übernimmt vorübergehend die Kunden. Finanzielle Kontinuität und die fortlaufende Einhaltung der Vorschriften bleiben daher auch nach Erteilung der Lizenz von entscheidender Bedeutung.
Ist eine Lizenz erforderlich, wenn ich ausschließlich an Großabnehmer liefere?
Nein. Für die ausschließliche Belieferung von Großverbrauchern – also Kunden mit einem Anschluss von mehr als 3 x 80 A für Strom oder mehr als G25 für Gas – ist keine Lizenz erforderlich. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei der ACM als Lieferant zu registrieren und die Vorschriften zur Bilanzierungsverantwortung einzuhalten. Wer später auch Kleinverbraucher beliefern möchte, sollte den Lizenzantrag rechtzeitig vorbereiten.
Ich produziere selbst Energie und liefere sie an andere weiter – benötige ich dafür auch eine Lizenz?
Grundsätzlich ja. Wer selbst Energie erzeugt und diese über den Eigenverbrauch hinaus an Dritte abgibt, unterliegt grundsätzlich der Lizenzpflicht. Ausnahmen gelten für geschlossene Verteilnetze und teilweise für Energiegenossenschaften, deren Anwendbarkeit jedoch vom Einzelfall abhängt. Eine vorherige rechtliche Prüfung ist in diesen Fällen unerlässlich.
Fazit: Wie man in den Niederlanden zum Energieversorger wird
Wer in den Niederlanden Energieversorger werden möchte, betritt einen regulierten Markt, in dem die rechtliche Zulassung, finanzielle Stabilität und operative Bereitschaft eng miteinander verknüpft sind. Die Lizenzpflicht für die Belieferung von Kleinverbrauchern ist der zentrale Ausgangspunkt, aber sicherlich nicht der einzige zu beachtende Punkt. Ebenso wichtig sind ein fundierter Geschäftsplan, eine solide technische Ausstattung und eine realistische Vorbereitung auf die Verpflichtungen, die nach der Lizenzerteilung bestehen bleiben.
Ein erfolgreicher Markteintritt erfordert daher mehr als nur einen formalen Antrag. Erst die Kombination aus rechtlicher Analyse, technischer Vorbereitung und fortlaufender Einhaltung der Vorschriften entscheidet darüber, ob ein neuer Anbieter nachhaltig und ohne unnötige Risiken agieren kann. Für alle, die Energieversorger werden möchten, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend.
Wie Law & More kann dir helfen
Law & More verfügt über umfassende Erfahrung an der Schnittstelle von EnergierechtWir beraten zu Gesellschaftsrecht und regulatorischen Angelegenheiten. Wir unterstützen Neueinsteiger bei der Vorbereitung und Einreichung des Lizenzantrags, beraten zur Rechtsform des Unternehmens und erstellen die notwendigen Verträge – von Einkaufs- und Lieferverträgen bis hin zu Haftungsvereinbarungen.
Law & More Sie kann auch dann tätig werden, wenn Gespräche mit der ACM geführt werden oder Verfahren vor dem Handels- und Industrieberufungsgericht stattfinden. Für Akteure in einer rechtlichen Grauzone – wie beispielsweise Erzeuger, Genossenschaften, Vermieter oder Betreiber geschlossener Vertriebssysteme – ist diese Leitlinie oft besonders relevant.
Möchten Sie wissen, welche konkreten Schritte Sie unternehmen müssen, um Energieversorger zu werden und in den Energiemarkt einzusteigen? Kontaktieren Sie unser Energierechtsteam für ein unverbindliches Erstgespräch.


