Polizeigewalt vor Gericht: Wann darf die Polizei Gewalt anwenden, und was passiert, wenn etwas schiefgeht?

Justitia-Waage mit Hammer auf einem Tisch, Symbol für die rechtliche Beurteilung von Polizeigewalt

Stellen Sie sich zwei Situationen vor. In der ersten flieht ein Mann nach einem Raubüberfall, ein Polizist erteilt ihm eine Warnung, der Mann greift an seinen Hosenbund, und der Polizist schießt. In der zweiten liegt ein festgenommener Verdächtiger bereits gefesselt am Boden, leistet keinen Widerstand mehr und wird daraufhin mehrmals mit einem Schlagstock geschlagen. Die meisten Menschen spüren intuitiv, dass hier etwas anders ist. Das Gesetz geht noch weiter: Es zieht präzise Grenzen um diesen Unterschied.

In der öffentlichen Debatte wird Polizeigewalt oft als moralische oder politische Frage diskutiert, die Vertrauen, Autorität und Sicherheit betrifft. Rechtlich gesehen beginnt die Beurteilung jedoch woanders, nämlich mit der Frage, ob die Polizeigewalt rechtmäßig war. Das ist keine Frage des Gefühls, sondern eine Prüfung anhand von Befugnissen, Prinzipien und Menschenrechten. In diesem Blog erläutere ich diesen gesamten Rahmen: Wann darf die Polizei Gewalt anwenden? Wann wird rechtmäßiges Handeln rechtswidrig oder gar strafbar? Und welche Möglichkeiten stehen Bürgern offen, wenn etwas schiefgeht? Ich beziehe mich dabei auf die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung, achte aber gleichzeitig auf eine möglichst verständliche Darstellung.

Ein aufgeschlagenes Gesetzesbuch, ein Füllfederhalter und eine Lesebrille liegen auf einem Holzschreibtisch.
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Der Kern in einem Satz

Der Einsatz von Gewalt durch die Polizei ist nicht verboten, aber streng reguliert. Der Staat besitzt das Gewaltmonopol, und die Polizei darf dieses Monopol nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen ausüben. Der rote Faden, der sich durch alles Folgende zieht, ist stets dieselbe Frage: War dieser Gewalteinsatz in dieser Situation, mit diesen Mitteln und diesem Ziel wirklich notwendig und angemessen?

Die rechtliche Grundlage: Eine Befugnis ist niemals selbstverständlich.

Die Hauptregel ist in Artikel 7 des Polizeigesetzes 2012 (Politiewet 2012) festgelegt. Ein Polizeibeamter, der mit der Ausübung seiner polizeilichen Aufgaben betraut ist, darf im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes Gewalt anwenden, jedoch nur dann, wenn das angestrebte Ziel dies unter Berücksichtigung der mit der Gewaltanwendung verbundenen Gefahren rechtfertigt und dieses Ziel auf keinem anderen Weg erreicht werden kann. Darüber hinaus muss der Gewaltanwendung, soweit möglich, eine Warnung vorausgehen. Derselbe Artikel enthält auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit: Die Ausübung der Befugnis muss angemessen und maßvoll sein.

Der Gesetzestext mag kurz erscheinen, enthält aber vier Bestandteile, die in nahezu jedem Fall relevant sind: ein rechtmäßiges Ziel, Notwendigkeit, das Fehlen einer milderen Alternative und Mäßigung. Gewalt ohne Befugnis ist per Definition rechtswidrig.

Die detaillierte Ausgestaltung dieser Befugnis findet sich nicht im Gesetz selbst, sondern in der Dienstanweisung für Polizei, Militärpolizei und andere Ermittlungsbeamte (Ambtsinstructie). Die Befugnis der Regierung zur Erstellung dieser Anweisung leitet sich aus Artikel 9 des Polizeigesetzes 2012 ab. Die Dienstanweisung regelt für jedes Mittel der Gewaltanwendung die Bedingungen für dessen Einsatz und wurde in den letzten Jahren umfassend überarbeitet. Wichtig: Die Dienstanweisung legt nicht nur fest, ob ein Mittel eingesetzt werden darf, sondern auch wie, wann, mit welcher Vorwarnung und unter welchen Einschränkungen.

Der Test: Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

In fast jedem Fall von Polizeigewalt tauchen dieselben vier Fragen wieder auf. Ich erläutere sie und verknüpfe jede direkt mit einem Beispiel.

Die erste Frage ist die Rechtmäßigkeit. Gab es eine gesetzliche Grundlage für die Handlung? Ohne Rechtsgrundlage ist Gewaltanwendung rechtswidrig, so gut die Absicht auch sein mag.

Das zweite Kriterium ist die Notwendigkeit. War Gewalt wirklich erforderlich, um den Polizeiauftrag zu erfüllen? Wenn die Situation auch ohne Gewalt unter Kontrolle gebracht werden konnte, fehlt diese Notwendigkeit.

Der dritte Punkt ist die Verhältnismäßigkeit. War die angewandte Gewalt dem Ziel angemessen? Ein geringfügiges Vergehen rechtfertigt keine übermäßige Gewaltanwendung.

Der vierte Punkt ist das Subsidiaritätsprinzip. Gab es keine mildere Alternative, die ebenso wirksam gewesen wäre? Zuerst Gespräche führen, Abstand halten oder deeskalieren, und erst dann zu härteren Mitteln greifen.

Das Beispiel verdeutlicht den Unterschied. Ein verwirrter Mann auf einem Bahnsteig schreit laut und weigert sich, wegzugehen, bedroht aber niemanden. Der sofortige Einsatz von Pfefferspray oder Schlagstock ist dann schwer zu rechtfertigen, da Notwendigkeit und Subsidiarität fehlen. Geht derselbe Mann jedoch mit einem Messer auf Umstehende los und befolgt keine Anweisungen, so kann der Einsatz härterer Mittel – je nach akuter Bedrohung – durchaus gerechtfertigt sein.

Entscheidend ist, dass das Gericht die Handlung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt, nicht allein nach dem Ergebnis. Nicht das, was wir im Nachhinein auf ruhig gesichteten Videoaufnahmen sehen, ist ausschlaggebend, sondern das, was der Beamte in diesem Moment vernünftigerweise wissen, sehen und einschätzen konnte. Gleichzeitig handelt es sich hierbei nicht um einen Freifahrtschein. Der Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) hat die Grenze klar gezogen: Nicht jeder Normverstoß untergräbt die Rechtmäßigkeit, aber eine schwerwiegende Überschreitung des Verhältnismäßigkeits- oder Subsidiaritätsgrundsatzes kann einem Beamten, der noch rechtmäßig in Ausübung seines Amtes handelt, im Wege stehen. Dies betrifft unmittelbar Straftaten wie den Widerstand gegen die Festnahme (Artikel 180 des Strafgesetzbuches): Wenn die Anhaltung selbst rechtswidrig war, kann der Widerstand dagegen nicht als Widerstand gegen die Festnahme geahndet werden.

Je höher die Mittel, desto strenger der Test.

Die offizielle Anweisung sieht eine Steigerung der Maßnahmen vor, von leichten zu schweren: von der Festnahme und dem Anlegen von Handschellen über Pfefferspray, Schlagstock und Elektroschocker bis hin zum Einsatz von Schusswaffen. Je weitreichender die möglichen Konsequenzen, desto strenger und genauer die Bedingungen.

Die Schusswaffe stellt die äußerste Grenze dar. Für sie gelten ausschließlich die in der Literatur beschriebenen Situationen, etwa die Festnahme einer Person, von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie unmittelbar lebensbedrohliche Gewalt anwenden wird, oder die Abwendung einer unmittelbaren Lebensgefahr oder Gefahr schwerer Körperverletzung. Eine wichtige Einschränkung gilt: Ist die Identität des Verdächtigen bekannt und stellt eine Verschiebung der Festnahme kein unannehmbares Risiko dar, darf die Schusswaffe nicht eingesetzt werden. Grundsätzlich besteht zudem eine Warnpflicht vor dem Abfeuern eines gezielten Schusses, es sei denn, die Umstände lassen dies vernünftigerweise nicht zu.

Ein anschaulicher Gegensatz: In der Rechtsprechung wurde Gewaltanwendung in einem Fall als verhältnismäßig angesehen, beispielsweise der Einsatz eines Diensthundes oder das Beschießen eines wegfahrenden Autos unter bedrohlichen Umständen. In einem anderen Fall hingegen wurde das Ziehen und Zielen einer Dienstwaffe während einer Verkehrskontrolle, bei der die Identität bekannt war und keine Festnahme beabsichtigt war, als so sehr gegen die Dienstanweisung sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoßend erachtet, dass die Handlung nicht mehr rechtmäßig war. Derselbe Maßstab, gegensätzliche Ergebnisse – je nach Sachlage.

Wenn Polizeigewalt zu einer Straftat wird

Rechtswidrig ist nicht gleichbedeutend mit strafrechtlich strafbar. Polizeigewalt kann jedoch durchaus strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierfür hat der Gesetzgeber kürzlich ein spezielles System geschaffen.

Bis zum 1. Juli 2022 wurde ein Beamter, der im Dienst Gewalt mit schwerwiegenden Folgen anwandte, grundsätzlich wie jeder andere Bürger strafrechtlich nach dem Maßstab der Körperverletzung oder des Totschlags beurteilt. Danach stellte sich die Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Der klassische Rechtfertigungsgrund ist die Ausübung einer gesetzlichen Bestimmung (Artikel 42 des Strafgesetzbuches), die jedoch nur dann gegeben ist, wenn die Handlung im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität erfolgte.

Mit dem Gesetz über den Einsatz von Gewalt durch Ermittlungsbeamte (Wet geweldsaanwending opsporingsambtenaar) änderte sich dies. Seit dem 1. Juli 2022 gilt ein separater strafrechtlicher Rahmen. Dessen Kernstück ist Artikel 372 des Strafgesetzbuches: Strafbar ist der Beamte, der fahrlässig gegen die Einsatzanweisung verstößt und dadurch Verletzungen oder den Tod verursacht. Die Einsatzanweisung ist hierfür in Artikel 90novies des Strafgesetzbuches definiert. Das Besondere liegt nicht in einer geringeren Beweislast, sondern im Beweisgegenstand: weniger die Absicht, Verletzungen zuzufügen, als vielmehr eine schuldhafte, erhebliche Fahrlässigkeit beim Verstoß gegen die Anweisung. Der Gedanke dahinter ist, dass der professionelle Einsatz von Gewalt im Dienst anders zu bewerten ist als willkürliche Gewalt durch einen Bürger. Das bedeutet nicht, dass Polizeigewalt weniger ernst genommen wird, sondern dass sie rechtlich anders charakterisiert wird.

Das Verfahren wurde ebenfalls angepasst. Nach einem Vorfall mit Gewaltanwendung kann die Staatsanwaltschaft zunächst eine Sachverhaltsermittlung einleiten (Artikel 511a der Strafprozessordnung), um zu klären, ob die Maßnahmen der Dienstanweisung zur Gewaltanwendung entsprachen. Erst im Anschluss daran wird geprüft, ob eine Anklage gerechtfertigt ist. Der Beamte wird daher nicht automatisch als Verdächtiger behandelt.

Dieses Gesetz ist umstritten. Befürworter halten es für gerechtfertigt, dass der besondere Kontext der Polizeiarbeit anerkannt wird und Beamte nicht ängstlich werden, Einsätze durchzuführen. Kritiker befürchten hingegen, dass die normierende und abschreckende Wirkung des Strafrechts geschwächt wird und Opfer weniger Schutz erhalten.

Untersuchung und Unabhängigkeit

Bei tödlicher Gewalt oder Gewalt mit schweren Verletzungen führt in der Regel die Interne Ermittlungsabteilung der Nationalen Polizei (Rijksrecherche) unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch. Der Grundsatz lautet, dass die Polizei ihre eigenen Gewalteinsätze nicht untersuchen sollte, um jeden Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden.

Rechtlich gesehen ist das kein Detail. Die Unabhängigkeit der Ermittlungen ist eine eigenständige und nicht nur eine nationale Anforderung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierfür strenge Standards festgelegt. Gleichzeitig bleibt es ein heikler Punkt, dass die Rijksrecherche der Staatsanwaltschaft untersteht, die in ihrer täglichen Arbeit eng mit der Polizei zusammenarbeitet. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass gerade eine enge Zusammenarbeit zwischen einer Staatsanwaltschaft und einer bestimmten Polizeibehörde die erforderliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Ob die Ermittlungen rechtmäßig sind, ist daher ebenso eine Rechtsfrage wie die Frage, ob die Behörde selbst rechtmäßig handelte.

Der Menschenrechtsrahmen: Leben und Menschenwürde

Über dem nationalen Recht steht die Europäische Menschenrechtskonvention. Zwei Bestimmungen sind hierbei von zentraler Bedeutung.

Artikel 2 schützt das Recht auf Leben. Der Einsatz tödlicher Gewalt durch den Staat ist nur zulässig, soweit er absolut notwendig ist, beispielsweise zur Verteidigung gegen unmittelbare Lebensgefahr. Dies ist die klassische Rechtsprechung seit dem Fall McCann u. a. gegen das Vereinigte Königreich von 1995, in dem der Gerichtshof auch die Verfahrensvorschriften verschärfte: Auf den Einsatz tödlicher Gewalt durch den Staat muss eine wirksame, unabhängige und unverzügliche Untersuchung folgen. Der Staat darf nicht nur unnötige Tötungen unterlassen, sondern muss auch den Hergang des Vorfalls gründlich untersuchen.

Artikel 3 verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Für nicht-tödliche Gewalt gilt hier eine strenge Norm, die der Gerichtshof unter anderem im Fall Bouyid gegen Belgien formuliert hat: Jede Anwendung physischer Gewalt gegen eine Person, die nicht durch deren eigenes Verhalten zwingend erforderlich war, mindert die Menschenwürde und stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen Artikel 3 dar. Dies erklärt, warum Gewalt gegen eine bereits unter Kontrolle stehende Person rechtlich so schutzbedürftig ist. Wie bei Artikel 2 besteht auch hier eine Untersuchungspflicht: Einer begründeten Beschwerde über Misshandlung durch die Polizei muss eine wirksame offizielle Untersuchung folgen.

Dieser Rahmen operiert daher auf zwei Ebenen: der inhaltlichen – war die Gewaltanwendung rechtmäßig? – und der verfahrensrechtlichen – wurde der Fall anschließend effektiv und unabhängig untersucht? In Fällen von Polizeigewalt sind diese beiden Fragen oft gleichermaßen wichtig.

Nicht nur das Strafrecht: der zivilrechtliche Weg und die Entschädigung für immaterielle Verluste

Das Strafrecht ist nicht der einzige Weg und für Opfer oft nicht der effektivste. Wer sich als Opfer rechtswidriger Polizeigewalt sieht, kann den Staat auch zivilrechtlich auf Grundlage einer unerlaubten Handlung haftbar machen (Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Frage ist dann nicht, ob ein einzelner Beamter strafrechtlich verantwortlich ist, sondern ob der Staat rechtswidrig gehandelt hat und den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Dieser Unterschied ist wesentlich, da die Ergebnisse auseinandergehen können. In einem Strafverfahren gelten hohe Beweisanforderungen, und es kommt auf die individuelle strafrechtliche Schuld an. In einem Zivilverfahren wird ein anderer Maßstab angewendet. Es ist daher durchaus möglich, dass ein Beamter nach Strafrecht freigesprochen wird, während das Zivilgericht die Handlung dennoch als rechtswidrig einstuft.

Für die Entschädigung gelten die allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Artikel 6:95 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterscheidet zwischen Vermögensschaden und anderen Nachteilen. Immaterieller Schaden, insbesondere Schmerzensgeld, kann nur in den Fällen des Artikels 6:106 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht werden, insbesondere bei Körperverletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der Person. Die Bemessung erfolgt nach Billigkeit (Artikel 6:97 des Bürgerlichen Gesetzbuches), und nur Schäden, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit Gewalt stehen, können geltend gemacht werden (Artikel 6:98 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Hier ergibt sich ein wichtiger praktischer Punkt. Für den Schadensersatz einer Person genügt ein bloßer Verweis auf Billigkeitserwägungen nicht, ebenso wenig wie die bloße Behauptung, jemand sei stark verängstigt gewesen oder habe Schlafstörungen. Der Oberste Gerichtshof verlangt grundsätzlich konkrete, objektivierbare Daten, beispielsweise medizinische oder psychologische Gutachten, aus denen sich eine psychische Beeinträchtigung ergibt. Nur wenn Art und Schwere des Verstoßes die negativen Folgen so offensichtlich machen, kann auf weitere Beweisführung verzichtet werden. Ein Opfer, das vor einem Zivilgericht klagt, trägt gemäß Artikel 150 der Zivilprozessordnung die Beweislast für das Vorliegen des Schadens und den ursächlichen Zusammenhang mit der Gewalttat.

Ein Beispiel dafür, wie ein Gericht die Höhe des Schadensersatzes festlegt: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aufgrund von Polizeigewalt werden unter anderem die Art und Schwere der Verletzung, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die Auswirkungen auf den Alltag und die üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge berücksichtigt. In der Praxis bewegen sich die Entschädigungen für nicht allzu schwere Verletzungen oft im Bereich von einigen Hundert bis einigen Tausend Euro, wobei die Art der Verletzung und ihre Folgen eine entscheidende Rolle spielen.

Mitverschulden: die Verteidigung des Staates

Ein Bürger, der Schadensersatz fordert, sieht sich häufig dem Einwand der Mitverantwortung gemäß Artikel 6:101 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber. Die Schadensersatzpflicht verringert sich, wenn der Schaden auch auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Geschädigten zuzurechnen ist. Dies geschieht in zwei Schritten: Zunächst erfolgt eine reine Kausalitätsprüfung zwischen dem Verhalten des Bürgers und dem der Polizei, anschließend gegebenenfalls eine Billigkeitskorrektur aufgrund der unterschiedlichen Schwere der Vergehen.

Zwei Punkte sind rechtlich von Bedeutung. Erstens liegt die Beweislast für ein Mitverschulden beim Staat, nicht beim Bürger. Der Staat muss daher konkret darlegen, welches Verhalten des Bürgers – beispielsweise aktiver körperlicher Widerstand, ein Angriff oder ein Fluchtversuch – tatsächlich zum Schaden beigetragen hat. Eine allgemeine Behauptung, der Bürger habe nicht kooperiert oder die Konfrontation gesucht, genügt hierfür nicht. Zweitens kann die Billigkeitskorrektur, gerade in Fällen grob unverhältnismäßiger Polizeigewalt, eine Minderung stark einschränken oder sogar auf null setzen, da das Verschulden der Polizei schwerer wiegt und die verletzte Norm ausdrücklich dem Schutz vor übermäßiger staatlicher Gewalt dient.

Beschwerde, Ombudsmann und Disziplinarverfahren

Neben dem Straf- und Zivilrecht besteht das Beschwerderecht. Bürger können sich über das Verhalten der Polizei beschweren. Dies führt nicht zu einer Bestrafung oder Entschädigung, kann aber die Feststellung zur Folge haben, dass das Verhalten unzulässig war. Kann der Beschwerdeführer die Angelegenheit nicht mit der Polizei klären, kann der Nationale Ombudsmann letztendlich ein Urteil fällen. Darüber hinaus kann ein internes Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Beamten eingeleitet werden, das sich auf dessen Dienstausübung konzentriert. Der Begriff „Berufsdisziplinarrecht“ ist hier weniger treffend, da die Polizei kein formelles Disziplinargerichtssystem wie etwa für Ärzte oder Anwälte besitzt.

Wichtig ist, dass ein einzelner Vorfall gleichzeitig auf vier Ebenen verlaufen kann: strafrechtlich, zivilrechtlich, im Rahmen einer Beschwerde und disziplinarisch. Diese Wege können unterschiedlich ausgehen. Ein Freispruch im Strafrecht bedeutet nicht automatisch, dass die Handlung auch zivilrechtlich oder im Hinblick auf die Angemessenheit zulässig war.

Die Spannung, die bleibt

Der Rechtsrahmen versucht, zwei Interessen gleichzeitig zu schützen, die sich in einem ständigen Konflikt befinden. Einerseits muss der Bürger vor willkürlicher und übermäßiger staatlicher Gewalt geschützt werden. Andererseits muss die Polizei in gefährlichen und chaotischen Situationen, mitunter in Sekundenbruchteilen, effektiv handeln können. Diese Spannung verschwindet nie vollständig, und jede Regel ist letztlich ein Versuch, eine Grenze zwischen diesen beiden Interessen zu ziehen.

Nicht jede schwere Verletzung bedeutet, dass die Polizei im Unrecht war. Umgekehrt gilt aber ebenso: Eine Uniform macht Gewalt nicht per se rechtmäßig, und die bloße Feststellung, dass ein Beamter unter Druck stand, rechtfertigt den Einsatz von Gewalt noch lange nicht. Die entscheidende Frage bleibt stets dieselbe: War diese Gewaltanwendung in dieser Situation, mit diesem Ziel und diesen Mitteln tatsächlich notwendig und rechtlich vertretbar? Dass es darauf keine vorgefertigte Antwort gibt, ist keine Schwäche des Rechts, sondern ein ehrliches Eingeständnis, dass Sicherheit und Freiheit hier ständig gegeneinander abgewogen werden müssen. Und genau deshalb sind sorgfältige Regulierung, unabhängige Aufsicht und transparente Rechenschaftspflicht unerlässlich: Je umfassender das Gewaltmonopol, desto größer die Pflicht, diese Gewaltanwendung rechtfertigen zu können.

Häufig gestellte Fragen zu Polizeigewalt

Darf die Polizei einfach Gewalt anwenden?

Nein, die Polizei darf nicht einfach Gewalt anwenden. Gewalt ist nur auf Grundlage einer gesetzlichen Befugnis, im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der polizeilichen Aufgaben und nur dann zulässig, wenn sie notwendig ist und das Ziel nicht auf mildere Weise erreicht werden kann (Artikel 7 Polizeigesetz 2012). Die angewendete Gewalt muss zudem verhältnismäßig und angemessen sein, und nach Möglichkeit muss zuvor eine Warnung erfolgen.

Worin besteht der Unterschied zwischen rechtswidriger und strafrechtlich strafbarer Polizeigewalt?

Rechtswidrige Polizeigewalt lag außerhalb der gesetzlichen Grenzen, beispielsweise weil sie unverhältnismäßig war, und kann zivilrechtliche Haftung des Staates nach sich ziehen. Strafrechtlich strafbare Gewaltanwendung geht noch weiter: Ein einzelner Beamter ist dann persönlich strafrechtlich verantwortlich, beispielsweise für einen Verstoß gegen die Dienstanweisung (Artikel 372 des Strafgesetzbuches). Nicht jede rechtswidrige Gewaltanwendung ist strafbar, kann es aber sein.

Wird ein Polizeibeamter nach einem Vorfall, bei dem Gewalt angewendet wurde, sofort zum Verdächtigen?

Seit dem 1. Juli 2022 erfolgt dies nicht mehr automatisch. Die Staatsanwaltschaft kann zunächst eine Sachverhaltsermittlung einleiten (Artikel 511a der Strafprozessordnung), um zu klären, ob die Maßnahmen im Einklang mit der Dienstanweisung der Polizei erfolgten. Nur wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstanweisung besteht, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Welches Gesetz regelt den Einsatz von Gewalt durch Ermittlungsbeamte?

Das Gesetz über den Einsatz von Gewalt durch Ermittlungsbeamte ist seit dem 1. Juli 2022 in Kraft und gibt der Polizei und anderen Ermittlungsbeamten einen eigenen strafrechtlichen Rahmen. Kernstück ist Artikel 372 des Strafgesetzbuches, der den schuldhaften Verstoß gegen die Weisung zum Gewalteinsatz als eigenständige Straftat ahndet. Das Gesetz ist umstritten: Kritiker befürchten einen geringeren Schutz für Opfer, Befürworter sehen darin die Anerkennung des besonderen Kontextes der Polizeiarbeit.

Kann ich nach Polizeigewalt eine Entschädigung erhalten?

Ja, dies ist im Wege einer zivilrechtlichen Klage gegen den Staat wegen unerlaubter Handlung möglich (Artikel 6:162 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Neben dem finanziellen Schaden können Sie im Falle einer Körperverletzung oder eines körperlichen Schadens auch Schmerzensgeld geltend machen (Artikel 6:106 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Sie müssen jedoch konkret darlegen, welchen Schaden Sie erlitten haben und dass dieser durch Gewalt verursacht wurde. Bei psychischen Schäden verlangt das Gericht grundsätzlich objektivierbare Daten, wie beispielsweise medizinische Informationen.

Zählt es, dass ein Beamter eine schnelle Entscheidung treffen musste?

Ja. Das Gericht beurteilt die Handlung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, nicht allein nach deren späterem Ergebnis. Was der Beamte zu diesem Zeitpunkt vernünftigerweise wissen, sehen und einschätzen konnte, wird berücksichtigt. Dies ist jedoch keine Freikarte: Auch unter Druck bleiben Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität die maßgeblichen Grundsätze.

Wer untersucht Polizeigewalt in den Niederlanden?

Bei tödlicher Gewalt oder schweren Verletzungen führt die Rijksrecherche (interne Ermittlungsabteilung der Nationalpolizei) in der Regel die Ermittlungen unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft durch. Grundsätzlich untersucht die Polizei nicht ihre eigenen Gewalteinsätze. Die Europäische Menschenrechtskonvention fordert, dass solche Ermittlungen effektiv, unabhängig und unverzüglich erfolgen.

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Polizei zu weit gegangen ist?

Ihnen stehen mehrere parallele Wege offen. Sie können Anzeige erstatten, damit die Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung entscheiden kann. Sie können den Staat zivilrechtlich für den entstandenen Schaden haftbar machen. Und Sie können eine Beschwerde einreichen, die letztlich zu einem Urteil des Nationalen Ombudsmanns führen kann. Diese Wege können unterschiedlich ausgehen: Ein strafrechtlicher Freispruch schließt eine zivilrechtliche Rechtsverletzung nicht aus.

Gelten für Pfefferspray und Schlagstock die gleichen Regeln wie für Schusswaffen?

Die allgemeinen Grundsätze gelten für alle Gewaltmittel, wobei die Bedingungen umso strenger sind, je weitreichender das Mittel ist. Für Schusswaffen gelten die strengsten und ausführlichsten Bedingungen, einschließlich der Warnpflicht. Pfefferspray und Schlagstock unterliegen in der offiziellen Vorschrift weniger strengen, aber dennoch eindeutigen Bedingungen.

Darf die Polizei bei einer Demonstration Gewalt anwenden?

Nur unter strengen Auflagen. Das Demonstrationsrecht hat hohes Gewicht, und der Einsatz von Gewalt zur Aufrechterhaltung der Ordnung muss, wie immer, notwendig, verhältnismäßig und subsidiär sein. Die Hürde liegt hier höher, nicht niedriger, da ein Grundrecht auf dem Spiel steht. Maßnahmen gegen einzelne Straftaten im Rahmen einer Demonstration sind möglich, dürfen die Demonstration als Ganzes aber nicht unnötig beeinträchtigen.

Was darf die Polizei bei einer Festnahme tun?

Bei einer rechtmäßigen Festnahme darf die Polizei verhältnismäßige Gewalt anwenden, um Widerstand zu brechen, beispielsweise durch einen Haltegriff oder das Anlegen von Handschellen. Die Grenze ist erreicht, sobald der Verdächtige unter Kontrolle ist: Zusätzliche Gewalt gegen jemanden, der bereits gefesselt ist oder keinen Widerstand mehr leistet, ist rechtlich kaum zu rechtfertigen.

Darf die Polizei bei einer Festnahme einen Polizeihund einsetzen?

Ja, aber unter den in der Dienstanweisung festgelegten Bedingungen. Ein beißender Polizeihund kann schwere Verletzungen verursachen, daher wird sein Einsatz auf Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität geprüft. Ob er rechtmäßig war, hängt maßgeblich von der konkreten Bedrohung und der Frage ab, ob ein weniger schwerwiegendes Mittel ausgereicht hätte. Schwere Verletzungen bedeuten daher nicht automatisch, dass der Einsatz rechtswidrig war.

Darf die Polizei einen Taser oder eine Elektroschockwaffe einsetzen?

Ja, aber für die Elektroschockwaffe gelten in der Dienstanweisung eigene Bestimmungen, darunter grundsätzlich eine vorherige Warnung. Sie darf nicht gegen Personen eingesetzt werden, die sich bereits in Gewalt befinden, und ihr Einsatz muss der Bedrohung angemessen sein. Die genauen Bestimmungen können am besten im aktuellen Text der Dienstanweisung nachgelesen werden.

Darf ich die Polizei bei einer Festnahme filmen?

Im öffentlichen Raum dürfen Sie die Polizei grundsätzlich filmen, und die Polizei darf Sie in der Regel nicht zur Löschung des Filmmaterials zwingen. Sie dürfen die Polizeiarbeit jedoch nicht behindern, und bei der Veröffentlichung können Datenschutzbestimmungen gelten. Die genauen Grenzen hängen von der jeweiligen Situation ab. Seien Sie daher vorsichtig bei der Verbreitung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind.

Gelten strengere Regeln für die Anwendung von Gewalt gegen Kinder oder schutzbedürftige Personen?

Die gesetzlichen Grundsätze bleiben dieselben, doch in der Praxis erfordert der Einsatz von Gewalt gegen ein Kind, eine verwirrte Person oder eine sichtlich schutzbedürftige Person besondere Zurückhaltung und Deeskalation. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit werden dann kritischer geprüft, gerade weil die betroffene Person weniger widerstandsfähig ist und die Auswirkungen gravierender sein können.

Wie viel Zeit habe ich, um den Staat für Polizeigewalt haftbar zu machen?

Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Kenntnis des Schadens und des haftenden Dritten, mit einer absoluten Verjährungsfrist von zwanzig Jahren nach dem Schadensereignis (Artikel 3:310 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Warten Sie nicht zu lange und suchen Sie rechtzeitig Rechtsberatung, da Beweismittel wie Videoaufnahmen und Zeugenaussagen schnell verloren gehen.

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