Anbringen von Aktien: eine mächtige Waffe mit scharfen Kanten

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Aktien können sehr wertvoll sein, lassen sich aber nicht einfach liquidieren: Hinter jeder Aktie steht ein Unternehmen mit eigener Satzung, einem Aktienregister und weiteren Aktionären. Die Pfändung von Aktien ist daher ein wirkungsvolles, aber auch heikles Instrument. In diesem Blog erfahren Sie, wie sie funktioniert – von der Sperrung eines Anteils bis zum späteren Verkauf – und wo die Risiken liegen.

Zwei Varianten: Einfrieren oder Sammeln

Die Pfändung von Aktien erfolgt in zwei leicht zu verwechselnden Formen. Die vorläufige Pfändung (conservatoir beslag) ist die Sicherung der Aktien vor Rechtskraft eines Urteils. Sie stellt sicher, dass der Aktionär die Aktien nicht schnell verkaufen oder verpfänden kann, um die Beitreibung zu vereiteln. Die Vollstreckungspfändung (exeutoriale beslag) geht noch einen Schritt weiter: Sie beinhaltet die Einziehung und tatsächliche Liquidation der Aktien auf Grundlage eines vollstreckbaren Gerichtstitels.

In der Praxis beginnt ein Fall oft mit einer vorläufigen Pfändung, die nach einem gewonnenen Verfahren in die Vollstreckung überführt wird. Einfrieren und Beitreibung sind somit zwei Phasen desselben Vorgangs.

Wie die Pfändung erhoben wird

Bei Namensaktien, der gängigsten Rechtsform bei der BV (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und vielen NVs (Aktiengesellschaften), erfolgt die Pfändung nicht über den Aktionär selbst, sondern über die Gesellschaft. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt die Pfändung per Vollstreckungsbescheid und benachrichtigt die Gesellschaft über die Pfändung. Anschließend wird unverzüglich ein Vermerk im Aktienregister eingetragen, der im Namen der Gesellschaft und vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet ist (Artikel 474c der niederländischen Zivilprozessordnung, Rv). Die Gesellschaft ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Für eine einstweilige Verfügung ist die vorherige Genehmigung des Richters für einstweiligen Rechtsschutz erforderlich; diese Genehmigung tritt an die Stelle des vollstreckbaren Titels (Art. 715 Rv i.V.m. Art. 474c Rv). Mit dieser Genehmigung ist eine Frist verbunden, innerhalb derer das Hauptverfahren eingeleitet werden muss. Diese Frist ist in der Genehmigung festgelegt und in der Regel kurz. Wird sie versäumt, erlischt die Verfügung kraft Gesetzes. Dies ist eine klassische Falle: eine rechtmäßig durchgeführte Verfügung, die scheitert, weil das Hauptverfahren zu spät eingeleitet wird.

Bei börsennotierten oder im Book-Delivery-Verfahren geführten Wertpapieren verhält es sich anders. Die Pfändung erfolgt dann nicht beim Unternehmen, sondern bei der Bank oder dem Wertpapierinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, auf Grundlage des Wertpapiergirogesetzes (Wet giraal effectenverkeer). Die Handelbarkeit solcher Wertpapiere erleichtert zudem den Verkauf.

Der entscheidende Moment: von der Vorverurteilung zur Vollstreckung

Gewinnt der Gläubiger das Hauptverfahren, muss er keine neue Pfändung erwirken. Sobald er einen vollstreckbaren Titel besitzt und diesen dem Pfändungsbeteiligten zugestellt hat, wandelt sich die vorläufige Pfändung kraft Gesetzes in eine Vollstreckungspfändung um (Art. 704 Rv). Im Falle einer Pfändung gegen einen Dritten muss die Zustellung auch an diesen Dritten erfolgen. Die Zustellung des Urteils ist somit der entscheidende Moment: Erst danach kann die Versteigerung erfolgen.

Warum man Aktien nicht einfach so verkaufen kann

Hier wird es interessant. Ein Gläubiger kann gepfändete Aktien nicht eigenständig auf den Markt bringen. Der Verkauf erfolgt unter gerichtlicher Aufsicht. Der vollstreckende Gläubiger muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Gericht beantragen, dass dieses festlegt, ob und innerhalb welcher Frist der Verkauf und die Übertragung erfolgen dürfen, andernfalls erlischt die Pfändung (Art. 474g Rv). Daher entscheidet nicht der Richter für einstweiligen Rechtsschutz, sondern das Gericht am Sitz des Unternehmens darüber, und die Einmonatsfrist ist streng.

Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, werden die Beteiligten – der Gerichtsvollzieher, der pfändende Gläubiger, die Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung angestrebt wird, das Unternehmen und gegebenenfalls weitere Beteiligte – angehört. Anschließend legt das Gericht die Art und Weise und die Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung der Aktien fest. Dabei kann es einen öffentlichen oder einen privaten Verkauf anordnen. Bei Aktien ist ein privater Verkauf oft die klügere Wahl, da es keinen freien Markt dafür gibt und eine Auktion selten einen realistischen Preis erzielt.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Übergabe. Für eine gewöhnliche Übertragung von Namensaktien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, bei der Zwangsvollstreckung hingegen gilt ein gesondertes Übergabeverfahren (Art. 474h Rv). Eine Bestimmung in der Satzung, die die Übergabe per notarieller Beurkundung vorschreibt, kann bei einem Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung hervorgeht (ECLI:NL:RBAMS:2025:4722). Daher ist nicht immer eine gesonderte notarielle Beurkundung notwendig; die Zwangsvollstreckung erfolgt nach einem eigenen Verfahren. Die Gesellschaft trägt anschließend den Erwerber ein, der die Aktien frei von der Pfändung erwirbt.

Die Blockierungsanordnung: der empfindlichste Punkt

Die größte Komplikation bei Aktien stellt die in vielen Satzungen enthaltene Sperrklausel dar. Diese Klausel verpflichtet einen Aktionär beispielsweise dazu, seine Aktien zunächst den anderen Aktionären anzubieten oder die Übertragung von der Zustimmung abhängig zu machen. Voraussetzung ist, dass diese gesetzlichen und satzungsmäßigen Übertragungsbeschränkungen bei der Durchsetzung beachtet werden (Art. 474g Abs. 4 Rv).

Bei BV-Anteilen kann das Gericht von dieser Regelung abweichen, der Maßstab ist jedoch streng. Einem Antrag auf Aufhebung der Vereinbarung stattgibt das Gericht, gegebenenfalls abweichend von Art. 474g Abs. 4 Rv, nur dann, wenn die Interessen des Antragstellers dies ausdrücklich erfordern und die Interessen Dritter dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Art. 2:195 Abs. 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, BW). Es handelt sich daher nicht um eine automatische Entscheidung und schon gar nicht um eine Formalität.

Das Ergebnis hängt maßgeblich von den Umständen ab. Die Vereinbarung lässt sich nicht ohne Weiteres umgehen. Daher entschied das Gericht, dass ein Pfandgläubiger grundsätzlich die eingeschränkte Übertragbarkeit gesperrter Aktien berücksichtigen muss und dass der bloße Umstand, dass die Einhaltung der Vereinbarung zeitaufwändig und kostspielig ist, nicht ausreicht, um davon abzuweichen (ECLI:NL:RBGEL:2025:3204 und ECLI:NL:GHARL:2026:1605). Andererseits wird die Vereinbarung aufgehoben, wenn sie keinem tatsächlichen Schutzinteresse dient, beispielsweise weil der Schuldner Alleinaktionär ist und daher keine Mitaktionäre zu schützen sind (ECLI:NL:RBNHO:2024:10714), oder wenn der vollstreckende Gläubiger ein erhebliches Rückforderungsinteresse hat, alternative Rückforderungsobjekte fehlen und der Schuldner jegliche Transparenz verweigert (ECLI:NL:GHAMS:2026:16).

Gemeinsamer Nenner ist daher die Einzelfallprüfung, nicht ein festgelegtes Verfahren. Eine fundierte Bewertung ist hier von großer Bedeutung, doch Vorsicht: Es gibt keine einheitliche, allgemein anerkannte Bewertungsmethode. Die rechtlichen Ausgangspunkte für die Bewertung nicht börsennotierter Aktien gehen auseinander, was die Preisfindung oft selbst zum Streitpunkt macht.

Was kann der Aktionär tun?

Der von der Pfändung betroffene Gläubiger ist nicht machtlos. Im Antragsverfahren über den Verkauf wird er angehört und kann Einwände erheben, nicht nur gegen die Art des Verkaufs, sondern gegebenenfalls auch gegen das Vorliegen eines ausreichenden Eigentumstitels. Gegen die Entscheidung ist grundsätzlich Rechtsmittel zulässig. Darüber hinaus kann er einen Vollstreckungsstreit (Art. 438 Rv) einleiten, gegebenenfalls im Eilverfahren vor dem Eilrichter, der die Vollstreckung aussetzen oder die Pfändung aufheben kann. In der Praxis haben Einwände besonders dann Erfolgsaussichten, wenn sie den Eigentumstitel, Fristverletzungen oder die Durchführung der Sperrvereinbarung betreffen.

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Das Unternehmen steckt zwischen den Fronten.

Da die Pfändung bei der Gesellschaft erfolgt, ist diese ein notwendiges Glied in der Kette und trägt unmittelbare Pflichten. Sie muss die Pfändung unverzüglich im Register vermerken und dem Gerichtsvollzieher Zutritt gewähren (Art. 474c Rv), innerhalb von acht Tagen ältere Rechte an den Anteilen offenlegen (Art. 474f Rv) und eine Erklärung über Ausschüttungen und sonstige Vorteile abgeben, die sie dem Gerichtsvollzieher auf Verlangen auszuhändigen hat (Art. 716 Rv). Schließlich darf sie nichts unterstützen, was dem pfändenden Gläubiger zum Nachteil gereicht.

Die jüngste Rechtsprechung verdeutlicht die Tragweite dieser Praxis. Gerichte haben Unternehmen zur Kooperation im Vollstreckungsverfahren verpflichtet, sie zur Bereitstellung von Daten für Bewertung und Verkauf, zur Mitwirkung an Due-Diligence-Prüfungen und zur Herausgabe von Vermögenswerten aufgefordert, jeweils verbunden mit Strafzahlungen (ECLI:NL:GHAMS:2026:16 und ECLI:NL:RBOBR:2025:5849). Ein Unternehmen, das nicht kooperiert, wird somit selbst zum Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen und setzt sich Haftungsrisiken aus.

Ein Instrument mit einem Nachteil

Die Pfändung von Aktien ist kein unverbindliches Druckmittel. Wer eine Pfändung aufgrund einer sich später als unbegründet erweisenden Forderung veranlasst, handelt grundsätzlich rechtswidrig und haftet für den entstandenen Schaden. Bei Aktien kann dieser Schaden erheblich sein, etwa durch das Scheitern eines Geschäfts oder einen niedrigeren Verkaufspreis. Der Schuldner kann zudem die Aufhebung einer vorläufigen Pfändung beantragen (Art. 705 Rv), beispielsweise weil die Forderung unbegründet erscheint, die Pfändung unnötig ist oder er Ersatzsicherheiten leistet. Die Veranlassung einer Pfändung erfordert daher sorgfältige Vorüberlegungen.

Ganz zum Schluss ...

Die Pfändung von Aktien ist wirksam, erfordert aber Präzision. Beachten Sie die strikte einmonatige Frist für den Verkaufsantrag, die besonderen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung und die strengen, im Einzelfall zu prüfenden Kriterien für die Aufhebung der Sperrverfügung. Eine versäumte Frist oder eine übersehene Bestimmung in der Satzung kann den gesamten Ablauf gefährden. Wer eine Pfändung erwägt oder damit konfrontiert ist, sollte sich daher im Vorfeld gut beraten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen der vorläufigen und der vollstreckbaren Pfändung von Aktien?

Die vorläufige Pfändung friert die Aktien vor Urteilsverkündung ein, um zu verhindern, dass der Aktionär sie außer Landes schafft. Die Vollstreckungspfändung dient der tatsächlichen Verwertung der Aktien auf Grundlage des Eigentumsrechts. In der Praxis wandelt sich eine vorläufige Pfändung nach einem gewonnenen Verfahren kraft Gesetzes in eine Vollstreckungspfändung um.

Wie erfolgt die Pfändung von Namensaktien?

Nicht gegenüber dem Aktionär, sondern über die Gesellschaft. Der Gerichtsvollzieher stellt der Gesellschaft einen Pfändungsbeschluss zu, woraufhin die Pfändung unverzüglich im Aktienregister vermerkt wird (Art. 474c Rv). Für eine vorläufige Pfändung ist die vorherige Genehmigung des Richters für einstweiligen Rechtsschutz erforderlich.

Kann ein Gläubiger selbst gepfändete Aktien verkaufen?

Nein. Der Verkauf erfolgt unter gerichtlicher Aufsicht. Das Gericht entscheidet auf Antrag, ob, wie und innerhalb welcher Frist die Aktien verkauft und geliefert werden, nachdem es die beteiligten Parteien angehört hat (Artikel 474g Rv).

Innerhalb welcher Frist muss der Verkauf beantragt werden?

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der vollstreckende Gläubiger beim Gericht die Anordnung des Verkaufs beantragen, andernfalls erlischt der Pfändungsanspruch. Diese Frist ist strikt einzuhalten und wird in der Rechtsprechung streng durchgesetzt.

Gilt die Sperrregelung auch für einen noch nicht abgeschlossenen Verkauf?

Grundsätzlich ja: Die in der Satzung festgelegten Übertragungsbeschränkungen werden bei der Durchsetzung beachtet. Das Gericht kann sie für BV-Anteile außer Kraft setzen, jedoch nur, wenn die Interessen des Antragstellers dies ausdrücklich erfordern und die Interessen Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (Art. 2:195 Abs. 7 BW). Ob dies gelingt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen ab.

Ist für die Zustellung immer eine notarielle Beglaubigung erforderlich?

Bei einer gewöhnlichen Übertragung ist dies der Fall, im Falle der Zwangsvollstreckung gilt jedoch eine gesonderte Übergaberegelung (Art. 474h Rv). Die im Kaufvertrag festgelegte Pflicht zur notariellen Beurkundung kann bei einem Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung sogar außer Kraft gesetzt werden. Eine gesonderte notarielle Beurkundung ist daher nicht immer erforderlich.

Was kann ich als Aktionär gegen die Pfändung oder den Verkauf unternehmen?

Sie werden im Verkaufsverfahren angehört und können dort Einwände erheben, unter anderem gegen das Bestehen eines Eigentumstitels. Gegen die Entscheidung kann grundsätzlich Berufung eingelegt werden, und Sie können einen Vollstreckungsstreit (Art. 438 Rv) einleiten, gegebenenfalls im Eilverfahren mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung.

Besteht für mich als pfändenden Gläubiger ein Risiko?

Ja. Sollte sich die Forderung als unbegründet erweisen, ist die Pfändung grundsätzlich rechtswidrig und Sie haften für den entstandenen Schaden. Bei Aktien kann dieser Schaden erheblich sein, beispielsweise durch das Scheitern einer Transaktion oder einen niedrigeren Verkaufspreis.

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