Wenn die Ehe letztendlich nicht funktioniert, können Sie und Ihr Partner sich scheiden lassen. Daraus ergibt sich oft eine Unterhaltspflicht für Sie oder Ihren Ex-Partner, abhängig von Ihrem Einkommen. Die Unterhaltspflicht kann aus Kindesunterhalt oder Partnerunterhalt bestehen. Aber wie lange muss man dafür bezahlen? Und kann man es loswerden?
Dauer des Kindesunterhalts
Zum Kindesunterhalt können wir uns kurz fassen. Denn die Dauer des Kindesunterhalts ist gesetzlich festgelegt und kann nicht abgewichen werden. Der Kindesunterhalt muss gesetzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes weitergezahlt werden. Teilweise kann die Unterhaltspflicht bereits mit 18 Jahren enden. Dies hängt von der wirtschaftlichen Selbständigkeit Ihres Kindes ab. Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Einkommen in Höhe der Sozialhilfe hat und nicht mehr studiert, gilt es als finanziell in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Ihr Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, erlischt Ihre Unterhaltspflicht.
Dauer des Ehegattenunterhalts
Auch beim Partnerunterhalt sieht das Gesetz eine Frist vor, nach deren Ablauf die Unterhaltspflicht erlischt. Anders als beim Kindesunterhalt können Ex-Partner hiervon abweichen, indem sie andere Vereinbarungen treffen. Haben Sie und Ihr Ex-Partner sich jedoch nicht auf die Dauer des Partnerunterhalts geeinigt? Dann gilt die gesetzliche Frist. Bei der Bestimmung dieser Frist ist der Zeitpunkt der Scheidung entscheidend. Dabei wird zwischen Scheidungen vor dem 1. Juli 1994, Scheidungen zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 und Scheidungen nach dem 1. Januar 2020 unterschieden.
Geschieden nach dem 1. Januar 2020
Bei einer Scheidung nach dem 1. Januar 2020 gilt die Unterhaltspflicht grundsätzlich für die Dauer der halben Ehedauer, höchstens jedoch für 5 Jahre. Es gibt jedoch drei Ausnahmen von dieser Regel. Die erste Ausnahme gilt, wenn Sie und Ihr Ex-Partner gemeinsame Kinder haben. In diesem Fall endet der Ehegattenunterhalt nämlich erst, wenn das jüngste Kind das 12. Lebensjahr vollendet Partnerunterhalt läuft weiter, bis die AOW beginnt. Schließlich endet der Partnerunterhalt nach zehn Jahren, wenn der Unterhaltszahler am oder vor dem 15. Januar 1 geboren wurde, die Ehe länger als 1970 Jahre gedauert hat und der Unterhaltszahler erst nach mehr als zehn Jahren AOW erhält.
Zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 geschieden
Der Partnerunterhalt für Personen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 1. Januar 2020 geschieden wurden, beträgt bis zu 12 Jahre, es sei denn, Sie haben keine Kinder und die Ehe dauerte weniger als fünf Jahre. In diesen Fällen dauert der Ehegattenunterhalt so lange, wie die Ehe besteht.
Geschieden vor dem 1. Juli 1994
Schließlich gibt es keine gesetzliche Frist für Ex-Partner, die vor dem 1. Juli 1994 geschieden wurden. Wenn Sie und Ihr Ex-Partner sich nicht geeinigt haben, besteht der Partnerunterhalt lebenslang.
Weitere Möglichkeiten zur Beendigung des Ehegattenunterhalts
Beim Ehegattenunterhalt gibt es mehrere andere Situationen, in denen die Unterhaltspflicht endet. Dazu gehören, wenn:
- Sie und Ihr Ex-Partner vereinbaren gemeinsam, dass die Unterhaltspflicht endet;
- Sie oder Ihr Ex-Partner sterben;
- Der Unterhaltsempfänger heiratet eine andere Person, lebt zusammen oder geht eine Lebenspartnerschaft ein;
- Der Unterhaltszahler kann den Unterhalt nicht mehr zahlen; oder
- Der Unterhaltsempfänger verfügt über ein ausreichendes unabhängiges Einkommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe des Ehegattenunterhalts gegenseitig zu ändern. Ist Ihr Ex-Partner mit einer Änderung nicht einverstanden? Dann können Sie dies auch beim Gericht beantragen. Dafür müssen Sie einen triftigen Grund haben, zum Beispiel wegen einer Einkommensänderung.
Möchte Ihr Ex-Partner den Unterhalt ändern oder kündigen, und Sie sind anderer Meinung? Oder sind Sie Unterhaltszahler und möchten Ihre Unterhaltspflicht aufheben? Wenden Sie sich in diesem Fall an einen unserer Anwälte. Unsere Scheidungsanwälte stehen Ihnen mit persönlicher Beratung zur Seite und unterstützen Sie gerne bei allen rechtlichen Schritten.