Tonsampling oder Musiksampling ist eine derzeit weit verbreitete Technik, bei der Tonfragmente elektronisch kopiert werden, um sie, oft in modifizierter Form, in einem neuen (musikalischen) Werk, meist mit Hilfe eines Computers, zu verwenden. Tonfragmente können jedoch verschiedenen Rechten unterliegen, wodurch unberechtigtes Abtasten rechtswidrig sein kann.
Beim Sampling werden vorhandene Klangfragmente verwendet. Komposition, Text, Aufführung und Aufnahme dieser Tonfragmente können dem Urheberrecht unterliegen. Komposition und Text können urheberrechtlich geschützt sein. Die (Aufzeichnung der) Darbietung kann durch das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers und der Tonträger (die Aufzeichnung) durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers geschützt werden. Artikel 2 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29) räumt dem Urheber, dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht ein, das auf das Recht hinausläuft, Vervielfältigungen des geschützten „Gegenstands“ zu genehmigen oder zu verbieten. Der Urheber kann der Komponist und/oder der Autor des Liedtextes sein, Sänger und/oder Musiker sind in der Regel der ausübende Künstler (Art , oder hat es gemacht und trägt das finanzielle Risiko (Artikel 1 Buchstabe d NRB). Wenn ein Künstler unter seiner eigenen Leitung seine eigenen Songs schreibt, aufführt, aufnimmt und veröffentlicht, sind diese verschiedenen Parteien in einer Person vereint. Das Urheber- und Begleitrecht liegt dann in den Händen einer Person.
In den Niederlanden wurde die Urheberrechtsrichtlinie unter anderem im Urheberrechtsgesetz (CA) und der NRA umgesetzt. Abschnitt 1 des CA schützt das Vervielfältigungsrecht des Autors. Das Urheberrechtsgesetz verwendet den Begriff „Vervielfältigung“ statt „Kopie“, aber in der Praxis sind beide Begriffe ähnlich. Das Vervielfältigungsrecht des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers ist durch §§ 2 bzw. 6 NRG geschützt. Wie die Urheberrechtsrichtlinie definieren diese Bestimmungen nicht, was eine (vollständige oder teilweise) Reproduktion ist. Zur Veranschaulichung: § 13 UrhG sieht vor, dass „jede vollständige oder teilweise Bearbeitung oder Nachahmung in veränderter Form““ stellt eine Reproduktion dar. Eine Reproduktion umfasst also mehr als eine 1-zu-1-Kopie, es ist jedoch unklar, nach welchem Kriterium Grenzfälle beurteilt werden sollen. Dieser Mangel an Klarheit prägt seit langem die Praxis des Sound-Samplings. Die ausgewählten Künstler wussten nicht, wann ihre Rechte verletzt wurden.
2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dies teilweise in der Pelham Urteil nach Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (BGH) (EuGH 29, C-2019/476, ECLI:EU:C:17:2019). Der EuGH stellte unter anderem fest, dass ein Sample unabhängig von der Länge des Samples eine Wiedergabe eines Tonträgers sein kann (Randnr. 624). Daher kann auch eine Ein-Sekunden-Stichprobe einen Verstoß darstellen. Außerdem wurde entschieden, dass“Wenn ein Benutzer in Ausübung seiner Meinungsfreiheit ein Tonfragment eines Tonträgers zur Verwendung in einem neuen Werk in einer für das Ohr nicht erkennbaren veränderten Form transkribiert, sollte diese Verwendung nicht als „Vervielfältigung“ angesehen werden. im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29′ (Absatz 31, Tenor unter 1). Wenn also ein Sample so bearbeitet wurde, dass das ursprünglich übernommene Tonfragment für das Ohr nicht mehr erkennbar ist, kommt von einer Wiedergabe eines Tonträgers nicht die Rede. In diesem Fall ist eine Genehmigung der Tonabnahme durch die jeweiligen Rechteinhaber nicht erforderlich. Nach Rückverweisung durch den EuGH entschied der BGH am 30 in Metall auf Metall IV, in dem es das Ohr spezifizierte, für das die Probe nicht erkennbar sein muss: das Ohr des durchschnittlichen Musikhörers (BGH 30, I ZR 2020/115 (Metall auf Metall IV), Abs. 29). Obwohl die Urteile des EuGH und des BGH das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers betreffen, ist es plausibel, dass die in diesen Urteilen formulierten Kriterien auch für eine stichprobenartige Verletzung des Urheber- und Leistungsschutzrechts des ausübenden Künstlers gelten. Das Urheber- und Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers hat zwar eine höhere Schutzschwelle, so dass eine Berufung auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers bei einer angeblichen Verletzung durch Tonabtastung grundsätzlich erfolgreicher ist. Für den Urheberrechtsschutz muss beispielsweise ein Tonfragment als „eigene geistige Schöpfung“ gelten. Für den Leistungsschutz des Tonträgerherstellers besteht kein solches Schutzerfordernis.
Grundsätzlich ist es daher eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts, wenn jemand Proben a klingen auf eine für den durchschnittlichen Musikhörer erkennbare Weise. Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie enthält jedoch mehrere Einschränkungen und Ausnahmen für das Vervielfältigungsrecht in Artikel 2 der Urheberrechtsrichtlinie, darunter eine Ausnahme für Zitate und eine Ausnahme für Parodie. Tonsampling im normalen kommerziellen Kontext ist aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben hiervon in der Regel nicht erfasst.
Wer sich in einer Situation befindet, in der seine Klangfragmente gesampelt werden, sollte sich daher folgende Frage stellen:
- Verfügt die bemusternde Person dazu über die Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber?
- Wurde das Sample so bearbeitet, dass es für den durchschnittlichen Musikhörer nicht erkennbar ist?
- Fällt die Probe unter eine der Ausnahmen oder Einschränkungen?
Im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Senden Sie eine Vorladung, um den Verstoß einzustellen.
- Ein logischer erster Schritt, wenn Sie möchten, dass die Verletzung so schnell wie möglich beendet wird. Vor allem, wenn Sie keinen Schadenersatz suchen, sondern nur möchten, dass die Verletzung aufhört.
- Verhandeln Sie mit dem mutmaßlichen Verletzer, um klar die Probe.
- Es kann der Fall sein, dass der mutmaßliche Verletzer nicht vorsätzlich oder zumindest ohne Nachdenken die Rechte einer Person verletzt hat. In diesem Fall kann der mutmaßliche Verletzer verklagt und klargestellt werden, dass eine Verletzung vorliegt. Von dort aus können die Bedingungen für die Bewilligung der Bemusterung durch den Rechteinhaber verhandelt werden. Beispielsweise können vom Rechteinhaber eine Namensnennung, eine angemessene Vergütung oder Lizenzgebühren verlangt werden. Dieser Prozess der Erteilung und Einholung der Erlaubnis zur Probenahme wird auch als bezeichnet Spiel. Im Normalfall findet dieser Prozess statt, bevor ein Verstoß eintritt.
- Einleitung einer Zivilklage vor Gericht gegen den mutmaßlichen Verletzer.
- Eine Klage wegen Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten kann beim Gericht eingereicht werden. Beispielsweise kann geltend gemacht werden, dass die andere Partei rechtswidrig gehandelt hat (Artikel 3:302 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Schadensersatz (Artikel 27 des CA, Artikel 16 Absatz 1 des NRA) und ein Gewinn übergeben werden können (Art. 27a CA, Art. 16 Abs. 2 NRG).
Law & More unterstützt Sie gerne bei der Erstellung eines Mahnschreibens, den Verhandlungen mit dem mutmaßlichen Verletzer und/oder der Einleitung eines Gerichtsverfahrens.