Was tun bei unerlaubtem Sound-Sampling?
Tonsampling oder Musiksampling ist eine derzeit weit verbreitete Technik, bei der Tonfragmente elektronisch kopiert werden, um sie, oft in modifizierter Form, in einem neuen (musikalischen) Werk, meist mit Hilfe eines Computers, zu verwenden. Tonfragmente können jedoch verschiedenen Rechten unterliegen, wodurch unberechtigtes Abtasten rechtswidrig sein kann.
Beim Sampling werden vorhandene Tonfragmente verwendet. Die Komposition, der Text, die Aufführung und die Aufnahme dieser Tonfragmente können dem Urheberrecht unterliegen. Die Komposition und der Text können urheberrechtlich geschützt sein. Die (Aufzeichnung der) Aufführung kann durch das verwandte Schutzrecht des ausübenden Künstlers geschützt sein und der Tonträger (die Aufnahme) kann durch das verwandte Schutzrecht des Tonträgerherstellers geschützt sein. Artikel 2 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29) gewährt dem Autor, dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht, das auf das Recht hinausläuft, Vervielfältigungen des geschützten „Objekts“ zu erlauben oder zu verbieten.
Der Urheber kann der Komponist und/oder Autor des Liedtextes sein, Sänger und/oder Musiker sind in der Regel die ausübenden Künstler (Artikel 1 Buchstabe a des Gesetzes über verwandte Schutzrechte (NRA)) und der Tonträgerhersteller ist die Person, die die erste Aufnahme macht oder machen lässt und das finanzielle Risiko trägt (Artikel 1 Buchstabe d des NRA). Wenn ein Künstler seine eigenen Songs unter eigener Leitung schreibt, aufführt, aufnimmt und veröffentlicht, sind diese verschiedenen Parteien in einer Person vereint. Das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte liegen dann in den Händen einer Person.
In den Niederlanden wurde die Urheberrechtsrichtlinie unter anderem im Urheberrechtsgesetz (CA) und im NRA umgesetzt. Abschnitt 1 des CA schützt das Vervielfältigungsrecht des Autors. Das Urheberrechtsgesetz verwendet den Begriff „Vervielfältigung“ anstelle von „Kopieren“, aber in der Praxis sind beide Begriffe ähnlich. Das Vervielfältigungsrecht des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers wird durch die Abschnitte 2 bzw. 6 des NRA geschützt. Wie die Urheberrechtsrichtlinie definieren diese Bestimmungen nicht, was eine (vollständige oder teilweise) Vervielfältigung darstellt.
Zur Veranschaulichung: Abschnitt 13 des Urheberrechtsgesetzes besagt, dass „jede vollständige oder teilweise Bearbeitung oder Nachahmung in veränderter Form“” stellt eine Reproduktion dar. Eine Reproduktion umfasst also mehr als eine 1-zu-1-Kopie, aber es ist unklar, welches Kriterium zur Beurteilung von Grenzfällen herangezogen werden soll. Diese Unklarheit hat Auswirkungen auf die Praxis der Klangsampling lange Zeit. Die befragten Künstler wussten nicht, wann ihre Rechte verletzt wurden.
2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dies teilweise in der Pelham Urteil auf Grundlage von Vorabfragen des Bundesgerichtshofs (BGH) (EuGH 29. Juli 2019, C-476/17, ECLI:EU:C:2019:624). Der EuGH stellte unter anderem fest, dass ein Sample eine Reproduktion eines Tonträgers sein kann, unabhängig von der Länge des Samples (Rn. 29).
Daher kann auch eine einsekündige Probe eine Verletzung darstellen. Darüber hinaus wurde entschieden, dass „Wenn ein Benutzer in Ausübung seiner Meinungsfreiheit ein Tonfragment eines Tonträgers zur Verwendung in einem neuen Werk in einer für das Ohr nicht erkennbaren veränderten Form transkribiert, sollte diese Verwendung nicht als „Vervielfältigung“ angesehen werden. im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29′ (Randnr. 31 Tenor zu 1).
Wenn also ein Sample so bearbeitet wurde, dass das ursprünglich übernommene Tonfragment für das Gehör nicht mehr erkennbar ist, kann nicht von einer Reproduktion eines Tonträgers gesprochen werden. Eine Erlaubnis zum Sound Sampling durch die jeweiligen Rechteinhaber ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Nach einer Rückverweisung durch den EuGH entschied der BGH am 30. April 2020 in Metall auf Metall IV, in dem es das Ohr spezifizierte, für das die Probe nicht erkennbar sein muss: das Ohr des durchschnittlichen Musikhörers (BGH 30, I ZR 2020/115 (Metall auf Metall IV), Rn. 29). Auch wenn sich die Urteile des EuGH und des BGH auf das verwandte Schutzrecht des Tonträgerherstellers beziehen, ist es plausibel, dass die in diesen Urteilen formulierten Kriterien auch auf eine Verletzung des Urheber- und verwandten Schutzrechts des ausübenden Künstlers durch Sound Sampling anwendbar sind.
Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte des ausübenden Künstlers unterliegen einer höheren Schutzschwelle, so dass eine Berufung auf die verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers im Falle einer behaupteten Verletzung durch Sound Sampling grundsätzlich erfolgreicher sein wird. Für den Schutz des Urheberrechts muss ein Tonfragment beispielsweise als „eigene geistige Schöpfung“ gelten. Für den Schutz der verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers gibt es keine solche Schutzanforderung.
Grundsätzlich ist es daher eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts, wenn jemand Proben a klingen auf eine für den durchschnittlichen Musikhörer erkennbare Weise. Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie enthält jedoch mehrere Einschränkungen und Ausnahmen für das Vervielfältigungsrecht in Artikel 2 der Urheberrechtsrichtlinie, darunter eine Ausnahme für Zitate und eine Ausnahme für Parodie. Tonsampling im normalen kommerziellen Kontext ist aufgrund der strengen gesetzlichen Vorgaben hiervon in der Regel nicht erfasst.
Wer sich in einer Situation befindet, in der seine Klangfragmente gesampelt werden, sollte sich daher folgende Frage stellen:
- Verfügt die bemusternde Person dazu über die Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber?
- Wurde das Sample so bearbeitet, dass es für den durchschnittlichen Musikhörer nicht erkennbar ist?
- Fällt die Probe unter eine der Ausnahmen oder Einschränkungen?
Im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Senden Sie eine Vorladung, um den Verstoß einzustellen.
- Ein logischer erster Schritt, wenn Sie möchten, dass die Verletzung so schnell wie möglich beendet wird. Vor allem, wenn Sie keinen Schadenersatz suchen, sondern nur möchten, dass die Verletzung aufhört.
- Verhandeln Sie mit dem mutmaßlichen Verletzer, um klar die Probe.
- Es kann der Fall sein, dass der mutmaßliche Verletzer nicht vorsätzlich oder zumindest ohne Nachdenken die Rechte einer Person verletzt hat. In diesem Fall kann der mutmaßliche Verletzer verklagt und klargestellt werden, dass eine Verletzung vorliegt. Von dort aus können die Bedingungen für die Bewilligung der Bemusterung durch den Rechteinhaber verhandelt werden. Beispielsweise können vom Rechteinhaber eine Namensnennung, eine angemessene Vergütung oder Lizenzgebühren verlangt werden. Dieser Prozess der Erteilung und Einholung der Erlaubnis zur Probenahme wird auch als bezeichnet Spiel. Im Normalfall findet dieser Prozess statt, bevor ein Verstoß eintritt.
- Einleitung einer Zivilklage vor Gericht gegen den mutmaßlichen Verletzer.
- Eine Klage wegen Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten kann beim Gericht eingereicht werden. Beispielsweise kann geltend gemacht werden, dass die andere Partei rechtswidrig gehandelt hat (Artikel 3:302 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Schadensersatz (Artikel 27 des CA, Artikel 16 Absatz 1 des NRA) und ein Gewinn übergeben werden können (Art. 27a CA, Art. 16 Abs. 2 NRG).
Recht & More unterstützt Sie gerne bei der Ausarbeitung eines Mahnschreibens, den Verhandlungen mit dem mutmaßlichen Verletzer und/oder der Einleitung eines Gerichtsverfahrens.